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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
V. v. 14.12.2001 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch § 28 V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625
Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Geltung ab 21.12.2001; FNA: 2030-7-13-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Verwaltungsinspektoranwärterin/-anwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Verwaltungsinspektorin/-inspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 10 Verwaltungsoberinspektorin/-oberinspektor,
- b)
- Besoldungsgruppe A 11 Verwaltungsamtfrau/-amtmann,
- c)
- Besoldungsgruppe A 12 Verwaltungsamtsrätin/-amtsrat,
- d)
- Besoldungsgruppe A 13 Verwaltungsoberamtsrätin/-oberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
§ 3 Einstellungsbehörde
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Einstellungsbehörde ist der Sozialversicherungsträger. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; er trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4 hat 1 frühere Fassung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
- die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an den Sozialversicherungsträger zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,
- 3.
- eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,
- 4.
- gegebenenfalls
- a)
- eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,
- b)
- Ablichtungen des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
- c)
- eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die nach den eingereichten Unterlagen in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von dem Sozialversicherungsträger die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei dem Sozialversicherungsträger von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus vier Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes oder Angestellten in entsprechender Funktion; zumindest die oder der Vorsitzende sollte Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes oder Angestellte oder Angestellter in entsprechender Funktion sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Auswahlkommission sowie die Ersatzmitglieder werden von dem Sozialversicherungsträger für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Der Sozialversicherungsträger entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
- 1.
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des Sozialmedizinischen Dienstes des Sozialversicherungsträgers aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
- 2.
- eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
- 4.
- ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
- 5.
- eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
- a)
- in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
- b)
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Sozialversicherungsträgers. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung
- 1.
- wegen einer Erkrankung,
- 2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
- 3.
- durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
- 4.
- aus anderen zwingenden Gründen
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 42.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Urlaubszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
- 2.
- Praktikum 1 4 Monate,
- 3.
- Studienabschnitt II Hauptstudium 1 4 Monate,
- 4.
- Praktikum 2 6 Monate,
- 5.
- Studienabschnitt III Hauptstudium 2 4 Monate,
- 6.
- Praktikum 3 6 Monate,
- 7.
- Studienabschnitt IV Hauptstudium 3 4 Monate,
- 8.
- Praktikum 4 2 Monate.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.
§ 13 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Der jeweilige Sozialversicherungsträger weist die Anwärterinnen und Anwärter der Fachhochschule zum Grundstudium und für das Hauptstudium dem Fachbereich Sozialversicherung zu.
§ 14 Grundsätze der Fachstudien
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Lehrstunden für die Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.
(3) Für Wahlpflichtfächer im Grundstudium und Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium (Schwerpunktveranstaltungen zur Wahl) sind mindestens 140 Lehrstunden vorzusehen. Davon entfallen auf Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium mindestens 100 Lehrstunden. Wahlpflichtfächer und Wahlpflichtveranstaltungen dienen der Vertiefung von Lerninhalten oder dem Aufzeigen von Sachzusammenhängen sowie Abhängigkeiten zwischen den Pflichtfächern; weitere Gegenstände aus dem Aufgabengebiet des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung können behandelt werden.
(4) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
§ 15 Grundstudium
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes, sind
- 1.
- staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 2.
- verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 3.
- volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
- 4.
- betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,
- 5.
- sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
- 6.
- laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
§ 16 Hauptstudium
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Im Hauptstudium 1 bis 3 werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns in der Sozialversicherung,
- 2.
- ökonomische Grundlagen der Sozialversicherung und
- 3.
- Unternehmen Sozialversicherung
§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Der Sozialversicherungsträger erstellt einen Ausbildungsrahmenplan. Dieser enthält die Reihenfolge und die Dauer einzelner Zuweisungsabschnitte, die Lernziele, die Lerninhalte, die Intensitätsstufen und die Art der Leistungsnachweise.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben ein Praktikumheft als Ausbildungsnachweis zu führen.
§ 18 Praktika
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit den wesentlichen Aufgaben des Sozialversicherungsträgers vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.
(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
§ 19 Durchführung der Praktika
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Sozialversicherungsträger ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt.
(2) Die Praktika 1 bis 4 finden beim Sozialversicherungsträger statt. In Ausnahmefällen können Teile der Praktika auch bei anderen geeigneten Institutionen im In- und Ausland durchgeführt werden.
(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit vertraut zu machen und sie zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Im Vordergrund stehen die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften, der kundenorientierte Umgang mit Versicherten und das Zusammenwirken mit anderen Sozialleistungsträgern und Verwaltungen.
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei jedem Sozialversicherungsträger wird eine Ausbildungsleitung bestellt; außerdem bestellt der Sozialversicherungsträger Ausbilderinnen oder Ausbilder und an der Ausbildung Mitwirkende und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach § 19 Abs. 1 wahr, lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika werden für die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungspläne aufgestellt. Sie enthalten die Verwaltungseinheiten des Sozialversicherungsträgers, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und bestimmen die Zeiträume der Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten bei dem Sozialversicherungsträger durchgeführt.
§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:
- 1.
- schriftliche Aufsichtsarbeiten,
- 2.
- andere schriftliche Ausarbeitungen,
- 3.
- in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Beteiligung an Projekten und Kolloquien, Referate, IT-Anwendungen).
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer der Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte des Studiengebietes nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.
(3) Während des Hauptstudiums sind insgesamt sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.
(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium 1 und 2 sollen am Ende des jeweiligen Studienabschnitts, jedoch vor Ausgabe der Diplomarbeit, im Hauptstudium 3 einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 30) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Studienfächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika 1 bis 3 wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. Sie wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen und ist diesen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden. § 22 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Während des Praktikums 2 soll ein Leistungsnachweis durch Teilnahme an einem praxisbezogenen Projekt erbracht werden. Das Projekt ist auf aktuelle Themen des Sozialversicherungsträgers auszurichten. Der Sozialversicherungsträger bestimmt das Thema und den zeitlichen, örtlichen und finanziellen Rahmen des Projekts; der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird beteiligt. Das Thema soll zu Beginn des Praktikums 2 bekannt gegeben werden; die Anwärterinnen und Anwärter können Themen vorschlagen. Die Projektarbeit muss spätestens zum Ende des Praktikums 2 abgeschlossen sein. Die Teilnahme ist nach § 38 zu bewerten.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der Sozialversicherungsträger ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 bis 3 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
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