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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

Erster Abschnitt - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes



(1) Reparationsschäden (§ 2), Restitutionsschäden (§ 3), Zerstörungsschäden (§ 4) und Rückerstattungsschäden (§ 5) werden ausschließlich durch dieses Gesetz geregelt. Eine Entschädigung wird nur gewährt, wenn und soweit dieses Gesetz sie vorsieht.

(2) Die Frage einer Anerkennung von Maßnahmen, die zu Schäden im Sinne des Absatzes 1 geführt haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.


§ 2 Reparationsschäden



(1) Ein Reparationsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter weggenommen worden sind

1.
in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs durch Maßnahmen fremder Staaten gegen das deutsche Vermögen, insbesondere auf Grund der Feindvermögensgesetzgebung,

2.
im Gebiet des Deutschen Reichs westlich der Oder-Neiße-Linie durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmächte, insbesondere auch auf Grund von Vereinbarungen, deren Abschluß durch die Besatzungsmächte veranlaßt worden war, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt worden sind oder bei der Wegnahme eine dahin gehende Absicht bestand.

(2) Soweit ein Schaden durch Zwangsexporte von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Holz im Wege oder außerhalb der Direktoperationen der Besatzungsmächte oder im Zusammenhang damit entstanden ist, liegt ein Reparationsschaden im Sinne des Absatzes 1 vor.

(3) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann ein Reparationsschaden, wenn er zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 oder ein Ostschaden im Sinne des § 14 des Lastenausgleichsgesetzes ist.

(4) Ein Schaden, der einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG) an seinem im Ursprungsland zurückgelassenen Vermögen entstanden ist, gilt als ein Reparationsschaden, und zwar auch dann, wenn er zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 des Lastenausgleichsgesetzes ist. Gleichgestellt ist ein Schaden, der in einem Umsiedlungsgebiet im Zuge von Umsiedlungsmaßnahmen durch Hingabe von Vermögen oder Zugriff auf Vermögen einer Person entstanden ist, die selbst nicht Umsiedler ist.

(5) Ein Schaden im Sinne des Absatzes 1 bleibt auch dann ein Reparationsschaden, wenn er an Wirtschaftsgütern entstanden ist, die später durch Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen weggenommen worden wären. Ein Schaden, der durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Grund von Nationalisierungs- oder Sozialisierungsmaßnahmen entstanden ist, gilt als Reparationsschaden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Wirtschaftsgüter andernfalls durch Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 weggenommen worden wären.

(6) Ein Schaden, mit Ausnahme eines Körper- oder Gesundheitsschadens, ist auch dann ein Reparationsschaden, wenn er bei Gelegenheit oder als Folge der Ausführung einer Maßnahme im Sinne der vorstehenden Absätze entstanden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein innerer Zusammenhang mit ihrem Zweck bestanden hat; das gilt nicht für einen Schaden, der unter das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung oder unter die von den Besatzungsmächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungsschäden erlassenen Vorschriften fällt.

(7) Die Behandlung als Reparationsschaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Personen oder Stellen zur Ausführung von Anordnungen der Besatzungsmacht Maßnahmen, auch durch eigene Entschließungen, vorbereitet, durchgeführt oder an ihnen sonst in irgendeiner Weise mitgewirkt haben.

(8) Gebiete außerhalb des Deutschen Reichs im Sinne dieses Gesetzes sind die Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937.


§ 3 Restitutionsschäden



(1) Ein Restitutionsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des zweiten Weltkriegs aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung fremder Staaten oder der Besatzungsmächte in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu verbringen oder zurückzuführen.

(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.


§ 4 Zerstörungsschäden



(1) Ein Zerstörungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der im Zusammenhang mit den Ergebnissen und Folgen des zweiten Weltkriegs, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter zum Zweck der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials in anderer Weise als durch Kriegshandlungen im Sinne des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes zerstört, beschädigt oder, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen, weggenommen worden sind.

(2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 6 und 7 gelten entsprechend.


§ 5 Rückerstattungsschäden



Ein Rückerstattungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der entstanden ist

1.
in Durchführung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder

2.
auf Grund eines Rückgriffsanspruchs wegen eines Rückerstattungsschadens im Sinne der Nummer 1.


§ 6 Wegnahme



(1) Eine Wegnahme im Sinne der §§ 2 bis 4 ist der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht.

(2) Sind in den Fällen der §§ 2 bis 4 einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft Wirtschaftsgüter weggenommen, zerstört oder beschädigt worden und haben dadurch zugleich die Anteile an der Kapitalgesellschaft oder die Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft ihren Wert ganz oder teilweise verloren, so gilt dies als volle oder teilweise Wegnahme der Anteile oder Geschäftsguthaben. Als Wegnahme von privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der Ansprüche, der durch Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Wirtschaftsgütern des Schuldners entstanden ist.

(3) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt auch in anderen als in den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Fällen vor, wenn Wirtschaftsgüter im Wege der Zwangslieferung entzogen worden sind.

(4) Eine Wegnahme im Sinne des § 2 liegt ferner vor, wenn ein Schaden dadurch entstanden ist, daß dem Erben bei vor dem 1. Januar 1969 eingetretenen Todesfällen das Erbrecht in einem der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Gebiete an Wirtschaftsgütern, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt, oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. Eine Wegnahme liegt jedoch nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor.

(5) Werden Wirtschaftsgüter nach dem 31. März 1952 in einem Aussiedlungsgebiet (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen, so gilt nicht ein Schaden an diesen Wirtschaftsgütern, sondern ein Schaden an einem Anspruch auf Leistungen als eingetreten, die üblicherweise bei der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugunsten des Übergebers vereinbart werden; entsteht an solchen Wirtschaftsgütern in der Person des Übernehmers oder seiner Erben ein Schaden, gelten diese Leistungen als Verbindlichkeit.


§ 7 Aufwand zur Schadensabwendung



Als Schaden im Sinne der §§ 2 bis 5 gilt auch die Vermögensminderung durch eine Leistung, mit der die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewendet worden ist.


§ 8 Unmittelbar Geschädigter



(1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts

1.
vorbehaltlich der Nummern 2 bis 5 Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des weggenommenen, zerstörten, beschädigten oder rückerstatteten Wirtschaftsguts war;

2.
in den Fällen des § 5 Nr. 1 ersatzpflichtig war;

3.
in den Fällen des § 5 Nr. 2 rückgriffspflichtig war;

4.
in den Fällen des § 6 Abs. 4 Erbe war oder gewesen oder geworden wäre;

5.
in den Fällen des § 7 Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war, dessen Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung abgewendet worden ist.

(2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person der unmittelbar Geschädigte. Ist einem deutschen Geldinstitut ein auf eine fremde Währung lautendes Guthaben weggenommen worden und hatte dies nach den Geschäftsbedingungen des Geldinstituts zur Folge, daß ein bei ihm bestehendes Währungsguthaben gemindert wurde, so gilt insoweit der Inhaber des Währungsguthabens als der unmittelbar Geschädigte.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt als Zeitpunkt des Schadenseintritts im Sinne des Absatzes 1

1.
soweit die Schäden in den Gebieten eines ehemals feindlichen Staates entstanden sind, die von deutschen Truppen weder besetzt noch kontrolliert wurden, der Eintritt des Kriegszustands mit diesem Staat;

2.
soweit die Schäden in anderen als in den in Nummer 1 aufgeführten Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs oder in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten entstanden sind, der 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei Personen, die nach dem Beginn der allgemeinen Maßnahmen gegen das deutsche Vermögen und vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes;

3.
in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Zeitpunkt des Todes;

4.
soweit die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind, der Zeitpunkt, an dem die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Rückerstattung, Leistung zur Erfüllung des Rückgriffsanspruchs oder die Leistung zur Schadensabwendung begonnen hat.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist auf Antrag der Zeitpunkt der Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Leistung zur Schadensabwendung maßgebend, sofern der Antragsteller den Beweis für diesen Zeitpunkt erbracht hat.

(4) Bei Schäden, die zugleich Vertreibungsschäden oder Ostschäden sind (§ 2 Abs. 3), gelten für die Bestimmung des unmittelbar Geschädigten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes.


§ 9 Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen



(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Schadenseintritts.

(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintritts.

(3) Für Geschädigte aus Gebieten, in denen im Zeitpunkt des Schadenseintritts das Privateigentum beschränkt war, ist die Regelung für die beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnisse in § 6 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für Beteiligungsrechte an Familienstiftungen ist die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 855) entsprechend anzuwenden.


§ 10 Nicht berührte Ansprüche



Haben deutsche Behörden oder Stellen an Maßnahmen der Besatzungsmächte im Sinne der §§ 2 bis 4 mitgewirkt, so bleiben Ansprüche wegen Verletzung der Amtspflicht unberührt.