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Unterabschnitt 4 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite

Unterabschnitt 4 Sonderbestimmungen für Handelsbuchinstitute

§ 36 Tägliche Bewertung, Bewertungsrichtlinien



(1) Das Institut hat täglich zum Geschäftsschluß die Positionen des Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 31 Abs. 1 ist sinngemäß, § 31 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Für Positionen des Handelsbuchs, deren Preise nicht unmittelbar im Markt ermittelt werden, sondern auf der Grundlage von Marktdaten durch das Institut errechnet werden, hat die Bewertung nach Absatz 1 nach institutsintern schriftlich festgelegten Richtlinien auf der Grundlage von aktuellen Marktparametern und nach allgemein gebräuchlichen wissenschaftlichen Verfahren zu erfolgen, die eine angemessene und einheitliche Bewertung gewährleisten. Soweit aktuelle Marktparameter nicht verfügbar oder allgemein gebräuchliche wissenschaftliche Verfahren nicht entwickelt worden sind, sind die Richtlinien und eventuelle Änderungen dem Bundesaufsichtsamt über die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank zur Genehmigung vorzulegen; bis zu einer Beanstandung durch das Bundesaufsichtsamt gilt die Genehmigung als erteilt.


§ 37 Handelsbuch-Gesamtposition



Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus

1.
der emittentenbezogenen Nettokaufposition (§ 38),

2.
dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7 und 8),

3.
dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),

4.
dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40),

5.
dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte (§ 41) und

6.
den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.


§ 38 Emittentenbezogene Nettokaufposition



(1) Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen Verkaufsposition. Die emittentenbezogene Kaufposition ist der Marktpreis der Schuldtitel und Anteile des Emittenten,

1.
die das Institut in seinen Bestand genommen hat,

2.
die es auf Kassa oder Termin gekauft hat,

3.
für die es im Rahmen der Plazierung einer Emission das Absatzrisiko übernommen hat oder

4.
für die es Verkaufsoptionen geschrieben hat.

Die emittentenbezogene Verkaufsposition ist der Marktpreis der Schuldtitel oder Anteile des Emittenten,

1.
die das Institut auf Kassa oder Termin an einen Dritten verkauft hat,

2.
für die im Rahmen der Plazierung einer Emission dem Institut ein Dritter die Übernahme des Absatzrisikos zugesagt hat oder

3.
für die das Institut von einem Dritten die Verkaufsoption erworben hat.

(2) Das Institut kann Aktienindizes bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition berücksichtigen; es hat diese Wahl für alle Kreditnehmer einheitlich auszuüben. Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach Absatz 1 Satz 1 die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrundeliegenden Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes wieder lösen. Die Regelung gilt für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.

(3) Im Rahmen der Ermittlung der emittentenbezogenen Kaufposition nach Absatz 1 Satz 2 sind die Schuldtitel und Anteile, für die das Institut im Rahmen einer Emission das Plazierungsrisiko übernommen hat, an dem Tag der Übernahme nicht, an dem ersten Geschäftstag danach zu 10 vom Hundert, am zweiten und dritten Geschäftstag zu 25 vom Hundert, am vierten Geschäftstag zu 50 vom Hundert, am fünften Geschäftstag zu 75 vom Hundert, und erst ab dem sechsten Tag mit dem vollen Marktpreis der Gegenstände, auf die sich die Übernahmegarantie bezieht, zu berücksichtigen, soweit nicht ein Dritter die Übernahme der Schuldtitel oder Anteile zugesagt hat.


§ 39 Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko



(1) Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Abrechnungspreis nach Maßgabe des einschlägigen Gewichtungssatzes der Spalte A der Tabelle 2. Abweichend von dem Standardverfahren kann das Institut nach einheitlicher Wahl hinsichtlich aller Kreditnehmer in einem vereinfachten Verfahren das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko so berechnen, daß es den vereinbarten Abrechnungspreis für jede Transaktion, die zwischen fünf und fünfundvierzig Geschäftstagen nach dem festgesetzten Termin noch nicht abgerechnet worden ist, mit dem entsprechenden Faktor in Spalte B der Tabelle 2 multipliziert. Ab dem sechsundvierzigsten Geschäftstag nach dem festgesetzten Termin geht die Preisdifferenz in beiden Verfahren in voller Höhe in die Handelsbuch-Gesamtposition des Instituts ein.

Tabelle 2
Anzahl der Geschäftstage
nach dem festgesetzten
Abrechnungstermin
Spalte A
(in v.H.)
Spalte B
(in v.H.)
5 - 1580,5
16 - 30504,0
31 - 45759,0
46 und mehr100Anwendung nicht
mehr zulässig


(2) Die Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 hat für alle Kreditnehmer einheitlich zu erfolgen. Ein Verfahrenswechsel ist nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes zulässig.


§ 40 Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko



(1) Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von Handelsbuchgeschäften erbracht hat; sofern die Vorleistung nicht in deutscher Währung erfolgt ist, ist sie zum aktuellen Marktpreis umzurechnen. Das Institut kann bei der Bemessung des kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisikos seine Vorleistungen mit entsprechenden Vorleistungen des Kreditnehmers an sich verrechnen, sofern die Aufrechnungslage, insbesondere auch im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers, sichergestellt ist.

(2) § 20 Abs. 1 KWG ist nicht anzuwenden. Bei grenzüberschreitenden Wechselkurs- oder Wertpapiergeschäften besteht die Anrechnungspflicht erst, wenn seit der Vorleistung ein Geschäftstag vergangen ist.


§ 41 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte



Der Kreditbetrag nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geschäfte unabhängig von ihrer individuellen Zwecksetzung dem Handelsbuch zuzurechnen sind, wenn der Rahmenvertrag sowohl Wertpapierpensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte des Anlagebuchs als auch solche des Handelsbuchs erfaßt.


§ 42 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze



(1) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nach Maßgabe des Absatzes 2 mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen.

(2) Für die Berechnung des Unterlegungsbetrags ist die kreditnehmerbezogene Gesamtposition in die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition und die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition zu zerlegen. Auf das unterlegungsfreie Großkreditlimit, das durch die Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze definiert wird, ist zunächst die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition anzurechnen. Die Handelsbuchgeschäfte sind in der Reihenfolge der Tabelle 3, beginnend mit den Positionen und Geschäften mit den niedrigsten Anrechnungsfaktoren, mit ihrer Bemessungsgrundlage oder ihrem Kreditäquivalenzbetrag ohne Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in die Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37 Nr. 1 in instrumentspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der Tabelle 3 auszudifferenzieren oder insgesamt der Kategorie mit dem höchsten einschlägigen Anrechnungsfaktor zuzuordnen. Die Höhe des unterlegungspflichtigen Betrags ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage für das Geschäft oder dessen Kreditäquivalenzbetrag mit den in der Tabelle 3 aufgelisteten Anrechnungsfaktoren und der Multiplikation in Abhängigkeit von der Dauer der Überschreitung der Großkrediteinzelobergrenze mit den in der Tabelle 4 aufgeführten Faktoren. Dauert die Überschreitung nicht länger als zehn Tage, gilt statt des progressiven Gewichtungsfaktors von 2 bis 9 nach der Tabelle 4 Zeilen 2 bis 7 ein einheitlicher Gewichtungsfaktor von 2 (Tabelle 4 Zeile 1); das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dieser Regelung ganz oder teilweise ausschließen und die Anwendung des progressiven Gewichtungsfaktors unabhängig von der Dauer der Überschreitung festsetzen, wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Institut die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die es bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müßte, umgangen hat, indem es die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der Gruppe übertragen oder andere Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuß der Anwendung des von der Höhe der kreditnehmerbezogenen Gesamtposition unabhängigen Faktors 2 zu kommen.

Tabelle 3
ZeileKategorieLaufzeitAnrechnungs-
faktor
1Schuldtitel, die an einer Wertpapierbörse der amtlichen
Kursfestsetzung auf täglicher Basis unterliegen
0 bis 6 Monate0,25 v.H.
2 über 6 bis 24 Monate1 v.H.
3 über 24 Monate1,6 v.H.
4Aktien mit hoher Anlagequalität, die in einen gängigen
Index einbezogen sind
 2 v.H.
5Sonstige Aktien 4 v.H.
6Sonstige Schuldtitel 8 v.H.
7Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr 2 bis 6 8 v.H.


Tabelle 4
ZeileDauer der
Überschreitung
kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung
des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf
die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als
Vomhundertsatz der Eigenmittel
Faktor
1bis zu 10 Tage 2
2über 10 Tagebis zu 40 *)2
3 über 40 bis zu 603
4 über 60 bis zu 804
5 über 80 bis zu 1005
6 über 100 bis zu 2506
7 über 2509

*)
Die Kategorie ist prinzipiell auch schon vor dem 31. Dezember 1998 anwendbar. Falls der Kreditnehmer jedoch kein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 KWG ist, wird diese Kategorie erst nach dem 31. Dezember 1998 mit dem Auslaufen der Übergangsregelungen des § 64d KWG relevant.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist. Bei unerlaubten Überschreitungen kann es höhere Unterlegungssätze festsetzen.


§ 43 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG



Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichtsamt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann es niedrigere Unterlegungssätze festsetzen. Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG überschreitet.


§ 44 Beschlußfassungspflichten bei Anlagebuch- oder Gesamtbuch-Großkrediten



Für die Beschlußfassungspflichten nach § 13a Abs. 2 KWG gelten die §§ 26 bis 28 entsprechend.


§ 45 Anzeigen nach § 13a Abs. 1 KWG



Auf Anzeigen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 KWG, ist § 30 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 anzuwenden.


§ 46 Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG



Anzeigen nach § 13a Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 5 oder 8 KWG sind der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.


§ 47 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze



(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. § 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält.

(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.


§ 48 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten



Für die Anzeige von Kreditrahmenkontingenten von Handelsbuchinstituten gilt § 34 entsprechend.