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II. Abschnitt - Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)

Artikel 3 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2331; aufgehoben durch § 28 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1302
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-7-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung

§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes)



(1) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis (§ 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes) gestellt hat,

2.
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und

3.
er die Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.

(2) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn

1.
ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird und

2.
er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Abschluß der Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen hat.

Die gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der Bewerber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur Prüfung und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde zu übergeben.

(3) Die Erlaubnisbehörde läßt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und

2.
er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes und die erforderliche Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abgeschlossen hat.

(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungsausschuß mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind.


§ 9 Prüfungstermine



Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchgeführt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluß der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluß der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.


§ 10 Rücktritt



(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.

(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 11 Ordnungsverstöße



Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den endgültigen Ausschluß entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird der Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.


§ 12 Nichtöffentlichkeit



Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichtsbehörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern sowie dem verantwortlichen Leiter und den hauptamtlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Bewerber widerspricht.


§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben



In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.


§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben



(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie - für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE - aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muß die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fachkundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.


§ 15 Fahrpraktische Prüfung



(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muß dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der

Klasse A60 Minuten
Klasse BE60 Minuten
Klasse CE90 Minuten
Klasse DE90 Minuten.


(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entsprechenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.


§ 16 Fachkundeprüfung



(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE hat innerhalb von fünf Stunden

-
zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie

-
je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik

zu bearbeiten.

(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat

1.
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A je eine Aufgabe aus den Bereichen

-
Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz

sowie

-
Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,

2.
der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen

-
Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre und Umweltschutz

sowie

-
Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,

innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschußmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.

(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.

(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuß gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.

(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern ist zulässig.


§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht



(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muß mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.


§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht



In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden.


§ 19 Bewertung



(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben sind nach folgenden Noten zu bewerten:

Sehr gut (1),

 
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2),

 
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3),

 
wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4),

 
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5),

 
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6),

 
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14) müssen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sein.

(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangelhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.


§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben



(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

(2) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuß abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Abs. 3 anzuwenden.


§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung



Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.


§ 22 Niederschrift



Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.


§ 23 Nicht bestandene Prüfung



Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.


§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben



Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muß zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Monat liegen.


§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung



Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens fünf Jahre nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.


§ 26 Prüfungsunterlagen



Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.