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IVb. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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IVb. Die Versicherungsbedingungen der Abteilung Z 2002
1. Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
§ 29 Mitgliedschaft, allgemeine Pflichten
§ 29 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Abteilung Z 2002 können zugeführt werden alle Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber, der für die beteiligten Arbeitgeber tätigen Verbände und der Kasse,
- a)
- die gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben,
- b)
- die durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,
- c)
- die durch Vereinbarung gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beiträge des Arbeitgebers an die Abteilung Z 2002 der Kasse haben; dies gilt auch für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.
(2) Eine Versicherungs- oder Zuführungspflicht besteht in der Abteilung Z 2002 auf Grund dieser Satzung nicht. Auch Mitglieder der Abteilungen A und- A 2000 werden nur auf besonderen Antrag Mitglied der Abteilung Z 2002.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers sowie mit dem Ausscheiden des Arbeitgeber aus der Kasse. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
- a)
- das Ausscheiden des Arbeitnehmers wegen Eintritts des Rentenfalls erfolgt,
- b)
- der Arbeitnehmer aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers in den Dienst eines anderen beteiligten Arbeitgebers übertritt.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft gegenüber der Kasse schriftlich kündigt; die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen zulässig. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt auch, wenn der kalenderjährliche Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) trotz vorangehender schriftlicher Mahnung nicht bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gezahlt worden ist; maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bei der Kasse. Das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 lebt die ordentliche Mitgliedschaft wieder auf, wenn der Arbeitnehmer dies bei der Kasse schriftlich beantragt und für das bei der Antragstellung laufende Kalenderjahr wenigstens den Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) entrichtet.
(7) Die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 erlischt ferner, wenn der Arbeitnehmer nach § 29d Versicherungsschutz gegen Erwerbsminderung gewählt hat und die Erwerbsminderung eintritt, bevor der Versicherungsschutz 36 Monate lang bestand und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
Im Falle teilweiser oder voller Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 30c freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen beantragen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird freiwillige Weiterversicherung nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung und eine spätere freiwillige Weiterversicherung sind ausgeschlossen.
Im Falle teilweiser Erwerbsminderung kann der Arbeitnehmer, sofern er im Dienst eines beteiligten Arbeitgebers bleibt, auch beantragen, die ordentliche Mitgliedschaft in der Abteilung Z 2002 fortzusetzen; er hat dabei den gewählten Versicherungsschutz (§ 29a) um die Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres zu reduzieren. Wird Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft nicht beantragt, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt, sofern wenigstens ein Jahresmindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) geleistet wurde. Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.
(8) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002, die ihr Versicherungsverhältnis mit eigenen Beiträgen freiwillig fortsetzen (§ 30c) oder deren Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt wird, sowie die Rentenempfänger, deren Verwaltung aus der Kasse ausgeschieden ist, sind außerordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
(9) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen haben die Einnahmen und sonstigen Umstände, die auf die Höhe ihrer Kassenleistungen Einfluss haben, der Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach oder geben sie ihr Einkommen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu niedrig an, so können ihnen die Kassenleistungen ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
(10) Steht den Mitgliedern der Abteilung Z 2002 oder ihren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen infolge eines Ereignisses, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zur Höhe der von der Kasse zu gewährenden Leistungen an diese abzutreten. Geschieht dieses nicht, so kann die Kasse die Leistungen entsprechend kürzen.
(11) Die Mitglieder der Abteilung Z 2002 und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung der Kasse Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
2. Versicherungsleistungen
§ 29a Umfang des Versicherungsschutzes, Wahlmöglichkeiten
§ 29a wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe des § 29b.
(2) Die Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente) nach Maßgabe des § 29c, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt hat.
(3) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 29d, wenn sie einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.
(4) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben neben dem Anspruch auf Altersrente auch Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 29c und Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 29d, wenn sie einen entsprechend doppelt erweiterten Versicherungsschutz gewählt haben.
(5) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben bei der Begründung des Versicherungsverhältnisses schriftlich zu erklären, in welchem Umfang sie Versicherungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 wünschen.
(6) Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Absätzen 1 bis 4 kann während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse erweitert werden. Eine Reduzierung des Versicherungsumfangs ist ausgeschlossen; § 29 Abs. 7 bleibt unberührt. Eine Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erfolgen; die Änderung wird jeweils mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Anwartschaften auf den erweiterten Versicherungsschutz entstehen ausschließlich aus Beiträgen, die nach dem Wirksamwerden der Erweiterung geleistet werden. Aus Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) entstehen Anwartschaften nach Maßgabe des Versicherungsschutzes, der für das Kalenderjahr ihres Zuflusses an die Kasse gewählt wurde.
§ 29b Altersrente, Voraussetzungen und Höhe, Sterbegeld
§ 29b wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Altersrente, sobald sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und, sofern sie die jeweils maßgebliche Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) noch nicht erreicht haben, in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist. Nimmt der Arbeitnehmer nach dem Beginn der Rente und vor Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersrentengrenze (§ 35 SGB VI) erneut ein Beschäftigungsverhältnis auf, das nicht geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV ist, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme einer solchen Beschäftigung der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Höhe der Altersrente ergibt sicn aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge einerseits und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung maßgebenden Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG) stehen Beiträgen gleich, soweit sie nicht zurückgefordert werden.
(3) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) für die entrichteten Beiträge ergibt sich aus den Tabellen 1 a/1 b, 2, 3a/3b und 4 (Anhang).
Tabelle 1a ist auf männliche, Tabelle 1 b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz lediglich Altersrente umfasst (§ 29a Abs. 1).
Tabelle 2 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Hinterbliebenenrente umfasst (§ 29a Abs. 2).
Tabelle 3a ist auf männliche, Tabelle 3b auf weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 3).
Tabelle 4 ist auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anzuwenden, deren Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst (§ 29a Abs. 4).
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
Macht ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch, den Umfang des Versicherungsschutzes im Laufe des Versicherungsverhältnisses auszuweiten ( 29a Abs. 6), verbleibt es für die vor dem Wirksamwerden der Änderung liegenden Kalenderjahre bei der Anwendung der bis dahin maßgeblichen Tabelle.
(4) Für jeden Kalendermonat, in dem die Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 68. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag. Die Höhe dieses Zuschlags hängt ab von den Faktoren
- a)
- Umfang der versicherten Risiken (anwendbare Verrentungstabelle) und
- b)
- Alter des Versicherten zwiscnen Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres (für 60- bis 62-jährige, 63- bis 65-jährige und 66/67-jährige Versicherte jeweils unterschiedliche Stufen);
(4a) Soweit Altersrentenansprüche durch Beiträge erworben werden, die erst nach dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 61. Lebensjahr beginnt, entrichtet werden, sind diese Rentenbausteine vor Anwendung der Zuschlagsregelung des Absatzes 4 nach Maßgabe von Satz 2 umzurechnen. Die in einem Kalenderjahr nach Satz 1 erworbenen Rentenbausteine sind einheitlich mit dem Umrechnungsfaktor zu bewerten, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; der Umrechnungsfaktor (Prozentsatz) ist aus der im Anhang abgedruckten Tabelle zu entnehmen.
(5) Die Altersrente wird auf schriftlichen Antrag von dem folgenden Kalendermonat an geleistet, wenn zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 1) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen. Eine rückwirkende Rentenantragstellung ist ausgeschlossen.
(6) Die Altersrente fällt fort
- a)
- mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
- b)
- mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.
(7) Stirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Rentenfalls, so erhält diejenige natürliche Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von zwölf Monatsbeträgen der Rente, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes zugestanden hätte, höchstens aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten Stirbt der Arbeitnehmer als Rentner, so beträgt das Sterbegeld nach Satz 1 zwei Monatsbeträge der Rente; hat das Mitglied als Rentner noch nicnt für zehn Monate Rente bezogen, so erhöht sich das Sterbegeld auf zwölf Monatsbeträge der Rente abzüglich der bereits bezogenen Rentenbeträge, höchstens jeweils aber in Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten. Das Sterbegeld nach diesem Absatz darf die von der Aufsichtsbehörde festgesetzte Höchstversicherungssumme bei Sterbekassen in ihrer jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten.
§ 29c Hinterbliebenenrente
§ 29c wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die in Absatz 2 aufgezählten Hinterbliebenen der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit der Arbeitnehmer einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt hat (§ 29a Abs. 2 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
(2) Stirbt der Arbeitnehmer, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
- a)
- die Witwe bzw. der Witwer, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen war,
- b)
- die leiblichen und die an Kindes statt angenommenen Kinder des Arbeitnehmers.
(3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.
(4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
- 1.
- wenn die Waise bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat; es sei denn, dass sie
- a)
- über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- b)
- infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
- wenn sie erst für ehelich erklärt oder an Kindes statt angenommen worden ist, nachdem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte.
(5) Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente beträgt, vorbehaltlich einer Kürzung nach Absatz 6 oder 7, 60 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Höhe der Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Rente, die der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte (§ 29b Abs. 2 und 3). Für die Rentenhöhe werden die für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zanlung unter Einschluss der Hinterbliebenenrenten erfolgt ist (§ 29a Abs. 2 und 4).
(6) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Rente des Arbeitnehmers, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.
(7) War die Witwe bei Eintritt des Rentenfalls mehr als drei Jahre jünger als der Arbeitnehmer oder war der Witwer bei Eintritt des Rentenfalls weniger als vier Jahre älter als die Arbeitnehmerin, so verringert sich der Regelversorgungsprozentsatz von 60 v. H. auf
- a)
- 58 v. H., wenn
die Witwe höchstens vier Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens drei Jahre älter war, - b)
- 57 v. H., wenn
die Witwe höchstens fünf Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens zwei Jahre älter war, - c)
- 55 v. H., wenn
die Witwe höchstens sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer mindestens ein Jahr älter war, - d)
- 54 v. H., wenn
die Witwe mehr als sechs Jahre jünger war bzw. der Witwer weniger als ein Jahr älter, gleichaltrig oder jünger war.
(8) Auf die Hinterbliebenenrenten werden sonstige Einkünfte der Hinterbliebenen oder Leistungen Dritter an die Hinterbliebenen nicht angerechnet.
(9) Die Zahlung der Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden nächsten Kalendermonat. Wird zu diesem Zeitpunkt noch Gehalt oder Lohn für den Arbeitnehmer gezahlt, so beginnt die Zahlung der Hinterbliebenenrente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge. Waisen, die nach dem Ablauf des Sterbemonats geboren werden, erhalten Waisenrente vom Ersten des Geburtsmonats ab.
(10) Die Hinterbliebenenrenten fallen fort
- a)
- für jeden Bezugsberechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
- b)
- für jede Witwe bzw. jeden Witwer mit dem Ende des Monats, in dem sie bzw. er sich verheiratet,
- c)
- für jede Waise mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet; die Waisenrente wird jedoch auf Antrag weitergezahlt, wenn und solange die Waise
- 1.
- über diesen Zeitpunkt hinaus sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- 2.
- infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dieser Zustand bereits bei Vollendung des 18. Lebensjahres bestanden hat und die Waise das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- d)
- mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung (§ 29f) gezahlt worden ist.
(11) Fällt eine Witwen- oder Witwerrente durch Heirat fort, so erhält die Witwe oder der Witwer eine Abfindung in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der ihnen zustehenden Rente; Anspruch auf die Abfindung besteht nicnt, wenn die Heirat erfolgt, nachdem die Witwe oder der Witwer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
§ 29d Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
§ 29d wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 haben vor Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach Maßgabe dieses Paragrafen, soweit sie einen entsprechenden Umfang des Versicherungsschutzes gewählt haben (§ 29a Abs. 3 und 4), dieser Versicherungsschutz mindestens 36 Monate bestanden hat und für wenigstens drei Kalenderjahre mit diesem Versicherungsschutz der Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) gezahlt worden ist.
(2) Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung für Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen. Die Kasse kann, soweit kein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, den Nachweis durch Bescheinigung eines Vertrauensarztes ihrer Wahl verlangen.
(3) Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente, so ist ihm eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung zu gewähren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen.
(4) Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Rente wegen Erwerbsminderung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Erwerbsminderung beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht.
(5) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Absatz 2 besteht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(6) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens (§ 21 Abs. 2), das der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.
(7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Absatz 6 stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
- 1.
- Vorruhestandsgeld,
- 2.
- Krankengeld,
- a)
- das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
- 3.
- Versorgungskrankengeld,
- a)
- das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
- 4.
- Übergangsgeld,
- a)
- dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
- b)
- das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
- 5.
- den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes.
(8) Die Höhe der monatlichen Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge und dem für den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragseinzahlung maßgeblichen Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) andererseits. Für die Rentenhöhe werden die entrichteten Beiträge und zugeflossenen Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden, nur insoweit berücksichtigt, als ihre Zahlung unter Einschluss der Rente wegen Erwerbsminderung erfolgt ist (§ 29a Abs. 3 und 4).
(9) Der Steigerungsbetrag (Verrentungsprozentsatz) richtet sich nach Tabelle 3a/3b oder Tabelle 4 (Anhang).
Tabelle 3a bzw. 3b findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
Tabelle 4 findet Anwendung, soweit der Versicherungsschutz Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Rente wegen Erwerbsminderung umfasst.
Die in einem Kalenderjahr entrichteten Beiträge werden einheitlich mit dem Steigerungsbetrag bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in diesem Kalenderjahr beginnt; dasselbe gilt für zugeflossene Altersvorsorgezulagen (§§ 79 ff. EStG), soweit sie nicht zurückgefordert werden. Maßgeblich ist der Eingang des Beitrags bzw. der Zulage bei der Kasse.
(10) Im Falle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Höhe der Rente 50 v. H. der sich nach Absatz 8 und 9 ergebenden Rente.
(11) Auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird das für denselben Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld angerechnet; die Anrechnung unterbleibt insoweit, wie das Arbeitslosengeld bereits auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Bezug von Arbeitslosengeld der Kasse unverzüglich anzuzeigen.
(12) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 2) erfüllt sind und für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld mehr hat.
(13) Die Rente wegen Erwerbsminderung fällt fort
- a)
- mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer stirbt,
- b)
- mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet,
- c)
- mit Ablauf des im Rentenbescheid genannten Befristungsdatums, sofern nicht im Anschluss erneut Rente bewilligt wird,
- d)
- wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nicht mehr vorliegen,
- e)
- mit Ablauf des Monats, in dem dem Berechtigten eine Kapitalabfindung gezahlt worden ist.
(14) Die Rente wegen Erwerbsminderung ruht, wenn und solange der Arbeitnehmer sich weigert, sich einer von der Kasse aus sachlichem Grund angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.
(15) Wird der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit nach Absatz 1 (36 Monate und drei Jahresmindestbeiträge) teilweise oder voll erwerbsgemindert und besteht deshalb kein Rentenanspruch nach diesem Paragrafen, so gilt § 29 Abs. 7.
§ 29e Anpassung der Verrentungstabellen
§ 29e wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die für die Verrentung der Beiträge in der Abteilung Z 2002 maßgeblichen Tabellen 1 a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 (Anhang) sowie die Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4 werden von der Kasse in regelmäßigen Abständen von zwölf Jahren an die veränderten versicherungsmathematischen Gegebenheiten (z. B. neue Sterbetafeln usw.)angepasst; die Anpassung der Tabellen erfolgt erstmals mit Wirkung für Beiträge, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden. Die Inkraftsetzung der neuen Tabellen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Wird auf Grund einer Gesetzesänderung oder auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ein nach dem Geschlecht des Versicherten differenzierter Tarif für rechtlich unzulässig erklärt, ist die Kasse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den für unzulässig erklärten Tarif durch einen für beide Geschlechter gültigen Einheitstarif zu ersetzen; soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung Rückwirkung entfaltet, ist dieser genehmigte Einheitstarif auch rückwirkend anwendbar. Für bereits laufende Rentenverhältnisse bleibt es aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der bewilligten Rentenhöhe.
§ 29f Abfindung
§ 29f wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers findet die Kasse im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), nicht übersteigt; die Abfindung ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft (§ 37b) Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Rentenberechtigten findet die Kasse laufende Renten durch Kapitalabfindung ab, wenn der monatliche Zahlbetrag 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nacn § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)*) nicht übersteigt.
(3) Eine Anwartschaft ist von der Kasse auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind; dem Verlangen ist ein entsprechender Nachweis beizufügen.
(4) Die Berechnung der Kapitalabfindung bestimmt, unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), der Technische Geschäftsplan der Kasse, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(5) Mit der Zahlung der Abfindung an den Arbeitnehmer bzw. Rentenberechtigten erlöschen alle Ansprüche gegen die Kasse aus dem Versicherungsverhältnis.
(6) Auf Renten, die erstmals bereits vor dem 1. Januar 2005 gezahlt worden sind, findet § 20a in seiner bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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- *)
- Im Jahr 2005: 24,15 monatlich (West), 20,30 (Ost).
§ 29g Versorgungsausgleich
§ 29g wird in 3 Vorschriften zitiert
Ist durch Entscheidung des Familiengerichts in sinngemäßer Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, wird nach Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die Rente des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gekürzt. Die Einzelheiten der Kürzung ergeben sich aus besonderen Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die das Kuratorium aufzustellen hat. Die Richtlinien und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 29h Änderung der Rentenhöhe wegen Zulagenrückforderung
§ 29h wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse eine Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) von der zentralen Stelle zurückgefordert und von der Kasse an die zentrale Stelle abgeführt (§ 94 Abs. 1 EStG), so ist die Kasse berechtigt, die Rente ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist, entsprechend niedriger festzusetzen. Die Rente wird in diesem Fall um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des zurückerstatteten Zulagenbetrags zu der auf den Stichtag interpolierten versicherungsmathematischen Rückstellung für das betreffende Versicherungsverhältnis entspricht; maßgeblicher Stichtag für die Interpolation ist der 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rückforderung der zentralen Stelle bei der Kasse eingegangen ist. Erfolgte Rentenüberzahlungen (Differenz zwischen ursprünglicher und wegen Zulagenrückforderung gekürzter Rente) haben der Empfänger oder seine Erben unverzüglich an die Kasse zurückzuerstatten; die Erstattungspflicht entfällt, soweit der Empfänger oder seine Erben nach § 94 Abs. 2 EStG von der zentralen Stelle auf Rückzahlung der Zulage in Anspruch genommen werden und den Rückzahlungsbetrag entrichtet haben.
§ 29i Verjährungsfrist
§ 29i wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anspruch auf Rente sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
3. Finanzierung der Versicherungsleistungen, Altersvorsorgezulage
§ 30 Mindest- und Höchstbeitrag, Beitragsleistung und Beitragsmeldung
§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.*) Wird der kalenderjährliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.
(2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze**) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG).
(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu einem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er
- a)
- sich im Wege einer Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zur Leistung an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat oder
- b)
- sich außerhalb dieser Satzung in sonstiger Weise zugunsten des Arbeitnehmers zur Leistung eines Beitrags an die Abteilung Z 2002 der Kasse verpflichtet hat.
(4) Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleibenden monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalenderjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbeträgen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abweichende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der Kasse zulässig.
(5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Beitragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.
(6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung nach § 5 Abs. 5 abzugeben.
---
Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2:
- *)
- Im Jahr 2005: 181,13 Euro jährlich.
- **)
- Im Jahr 2005:4 992 Euro jährlich.
4. Rechte der Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002
§ 30a Rechte bei Entgeltumwandlung
§ 30a wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
- a)
- behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),
- b)
- steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,
- c)
- werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
- d)
- wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
(2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.
(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge ist ausgeschlossen.
(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Entstehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.
§ 30b Rechte bei sonstigen Beiträgen
§ 30b wird in 4 Vorschriften zitiert
Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 nicht im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
- a)
- richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach § 1b Abs. 1 und 3 BetrAVG,
- b)
- kann für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausscheidet, derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat (§ 30d),
- c)
- wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer, soweit kein Erstattungsantrag nach Buchstabe b) gestellt wird, das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
§ 30c Freiwillige Weiterversicherung
§ 30c wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und § 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.
(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen.
(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.
(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.
§ 30d Beitragserstattung
§ 30d wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.
(2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.
(4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.
(5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.
(6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.
§ 30e Verfahren beim Ausscheiden
§ 30e wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers aus und liegen nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 vor, so wird er von der Kasse über die sich aus den §§ 30a bis 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, däss die Ausübung der Rechte auf freiwillige Weiterversicherung oder Beitragserstattung einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30c Abs. 2 und des § 30d Abs. 2 hingewiesen.
(2) Stellt der aus dem Dienst eines beteiligten Arbeitgebers ausgeschiedene Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse weder einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung noch einen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung), soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes ergibt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine freiwillige Weiterversicherung ist ausgeschlossen.
(3) Soweit gemäß § 30b Buchstabe b die Erstattung von sonstigen Beiträgen, die nicht der Arbeitnehmer an die Kasse geleistet hat, in Betracht kommt, wird derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, von der Kasse über die sich aus § 30b Buchstabe b und § 30d ergebenden Rechte schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausübung der Rechte einen schriftlichen Antrag voraussetzt. Zugleich wird er auf die Dreimonatsfrist des § 30d Abs. 2 hingewiesen. Stellt der Berechtigte binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (Absatz 1) bei der Kasse keinen Antrag auf Beitragserstattung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Fristablaufs erreichten Umfang auch insoweit bestehen (beitragsfreie Versicherung), sofern nicht der Arbeitnehmer freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen (§ 30c) beantragt. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
§ 30f Altersvorsorgezulage
§ 30f wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bezüglich der staatlichen Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens gelten die für die Durchführungsform der Pensionskasse maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Soweit für die zur Abteilung Z 2002 erbrachten Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG Anspruch auf Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG) besteht, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Kasse rechtzeitig die nach den gesetzlichen Vorschriften für die Bearbeitung des Antrags auf Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht selbst über diese Daten verfügt.
(4) Das Kuratorium der Kasse kann festlegen, dass die beteiligten Verwaltungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Pflichten nach Absatz 3 ganz oder teilweise gegenüber der Kasse zu erfüllen haben, soweit dies die verwaltungsmäßige Abwicklung erleichtert.
(5) Der Arbeitnehmer erhält von der Kasse jährlich eine Bescheinigung nach § 92 EStG mit den in dieser Vorschrift festgelegten Angaben.
(6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen.
(7) Die Kasse ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer über die im Einzelfall steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Gestaltung ihrer Altersvorsorge zu beraten.
§ 30g Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers
§ 30g wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
- 1.
- in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
- 2.
- sofern die Altersversorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 30i der Übertragungswert ist.
(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.
§ 30h Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis
§ 30h wird in 1 Vorschrift zitiert
Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 30c Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten für diese Beiträge entsprechend.
§ 30i Anspruch auf Anwartschaftsübertragung
§ 30i wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
(2) Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem an der Kasse beteiligten Arbeitgeber von der Kasse verlangen, dass der Übertragungswert (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt.
(3) Das Verlangen bedarf der Schriftform und muss alle Angaben enthalten, welcne die Kasse zur Durchführung der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger benötigt.
(4) Der neue Arbeitgeber ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verpflichtet, eine dem Übertragswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Mit dem Verlangen nach Absatz 3 ist der Kasse eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung des neuen Arbeitgebers mit den zur Übertragung benötigten Angaben vorzulegen.
(5) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts an die vom Arbeitnehmer bezeichnete Versorgungseinrichtung erlischt die Altersversorgungszusage des an der Kasse beteiligten ehemaligen Arbeitgebers. Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus dem bei der Kasse bestehenden Versicherungsverhältnis.
(6) Der Arbeitnehmer ist in dem Informationsschreiben der Kasse nach § 30e auch auf seine Rechte nach diesem Paragrafen und auf die Einjahresfrist hinzuweisen.
§ 30j Einvernehmliche Übertragung
§ 30j wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.
§ 30k Übertragung externer Übertragungswerte auf die Kasse
§ 30k wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nur
- a)
- für unverfallbare Altersversorgungszusagen, die bei einem nicht an der Kasse beteiligten früheren Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, und
- b)
- nur für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2005 durch einen an der Kasse beteiligten Arbeitgeber in der Abteilung Z 2002 versichert werden und nicht in der Abteilung A 2000 versichert sind; ist der Arbeitnehmer in beiden Abteilungen versichert, ist ausschließlich § 28a anzuwenden.
(2) Soweit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) einen Rechtsanspruch gegen seinen früheren Arbeitgeber bzw. dessen Versorgungsträger auf Übertragung des Übertragungswerts (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) hat und der an der Kasse beteiligte neue Arbeitgeber verpflichtet ist, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen, kann diese über die Kasse durchgeführt werden.
(3) Die Übertragung auf die Kasse erfolgt durch vollständige Einzahlung des Übertragungswert-Betrages (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) auf ein Konto der Kasse.
(4) Der nach Absatz 3 eingezahlte Betrag wird hinsichtlicn seiner Verrentung, je nachdem, welchen Umfang des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer nach § 29a gewählt hat, einheitlich mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 29b Abs. 3 bewertet, der für das Lebensjahr maßgeblich ist, das der Versicherte in dem Kalenderjahr beginnt, in dem der Betrag auf dem Konto der Kasse eingeht.
(5) Für die sich aus der Einzahlung nach Absatz 4 ergebende neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend.
Anhänge zu § 29b Abs. 3, 4 und 4a
Steigerungsbeträge für den Tarif Z 2002 gemäß § 29b Abs. 3 (Verrentungsprozentsätze)
nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | |||
Männer | Frauen | Männer und Frauen | Männer | Frauen | Männer und Frauen | |
Tabelle | ||||||
X | 1A | 1B | 2 | 3A | 3B | 4 |
21 | 1,72 % | 1,45 % | 1,37 % | 1,58 % | 1,35 % | 1,28 % |
22 | 1,68 % | 1,42 % | 1,34 % | 1,55 % | 1,32 % | 1,25 % |
23 | 1,65 % | 1,39 % | 1,31 % | 1,51 % | 1,29 % | 1,22 % |
24 | 1,61 % | 1,35 % | 1,28 % | 1,48 % | 1,26 % | 1,19 % |
25 | 1,58% | 1,32% | 1,25% | 1,45% | 1,23% | 1,16% |
26 | 1,54 % | 1,29 % | 1,22 % | 1,41 % | 1,20 % | 1,13 % |
27 | 1,51 % | 1,26 % | 1,19 % | 1,38 % | 1,17 % | 1,11 % |
28 | 1,48% | 1,23% | 1,16% | 1,35% | 1,14% | 1,08% |
29 | 1,44 % | 1,20 % | 1,13 % | 1,32 % | 1,11 % | 1,05 % |
30 | 1,41 % | 1,17 % | 1,10 % | 1,29 % | 1,09 % | 1,03 % |
31 | 1-,38% | 1,14% | 1,07% | 1,26% | 1,06% | 1,00% |
32 | 1,34 % | 1,11 % | 1,05 % | 1,23 % | 1,03 % | 0,98 % |
33 | 1,31 % | 1,09 % | 1,02 % | 1,20 % | 1,01 % | 0,95 % |
34 | 1,28 % | 1,06 % | 0,99 % | 1,17 % | 0,98 % | 0,93 % |
35 | 1,25% | 1,03% | 0,97% | 1,14% | 0,96% | 0,91 % |
36 | 1,22 % | 1,01 % | 0,94 % | 1,12 % | 0,94 % | 0,89 % |
37 | 1,19 % | 0,98 % | 0,92 % | 1,09 % | 0,91 % | 0,86 % |
38 | 1,16% | 0,95% | 0,90% | 1,06% | 0,89% | 0,84% |
39 | 1,13% | 0,93% | 0,87% | 1,04% | 0,87% | 0,82% |
40 | 1,10 % | 0,90 % | 0,85 % | 1,01 % | 0,85 % | 0,80 % |
41 | 1,07 % | 0,88 % | 0,83 % | 0,99 % | 0,83 % | 0,78 % |
42 | 1,04 % | 0,86 % | 0,81 % | 0,96 % | 0,81 % | 0,76 % |
43 | 1,02 % | 0,83 % | 0,78 % | 0,94 % | 0,78 % | 0,74 % |
44 | 0,99 % | 0,81 % | 0,76 % | 0,91 % | 0,76 % | 0,73 % |
45 | 0,96 % | 0,79 % | 0,74 % | 0,89 % | 0,75 % | 0,71 % |
46 | 0,94% | 0,77% | 0,72% | 0,87% | 0,73% | 0,69% |
47 | 0,91 % | 0,74 % | 0,70 % | 0,85 % | 0,71 % | 0,67 % |
48 | 0,88 % | 0,72 % | 0,68 % | 0,82 % | 0,69 % | 0,66 % |
49 | 0,86 % | 0,70 % | 0,66 % | 0,80 % | 0,67 % | 0,64 % |
50 | 0,83 % | 0,68 % | 0,64 % | 0,78 % | 0,65 % | 0,62 % |
51 | 0,81 % | 0,66 % | 0,63 % | 0,76 % | 0,64 % | 0,61 % |
52 | 0,78 % | 0,64 % | 0,61 % | 0,74 % | 0,62 % | 0,59 % |
53 | 0,76 % | 0,62 % | 0,59 % | 0,72 % | 0,60 % | 0,58 % |
54 | 0,73 % | 0,60 % | 0,57 % | 0,70 % | 0,59 % | 0,56 % |
55 | 0,71 % | 0,58 % | 0,56 % | 0,68 % | 0,57 % | 0,55 % |
56 | 0,69 % | 0,57 % | 0,54 % | 0,66 % | 0,56 % | 0,53 % |
57 | 0,66 % | 0,55 % | 0,52 % | 0,64 % | 0,54 % | 0,52 % |
58 | 0,64 % | 0,53 % | 0,51 % | 0,63 % | 0,53 % | 0,50 % |
59 | 0,62 % | 0,51 % | 0,49 % | 0,61 % | 0,51 % | 0,49 % |
60 | 0,59 % | 0,50 % | 0,48 % | 0,59 % | 0,50 % | 0,48 % |
61 | 0,57 % | 0,48 % | 0,46 % | 0,57 % | 0,48 % | 0,46 % |
62 | 0,55 % | 0,46 % | 0,45 % | 0,55 % | 0,46 % | 0,45 % |
63 | 0,54 % | 0,45 % | 0,43 % | 0,54 % | 0,45 % | 0,43 % |
64 | 0,52 % | 0,44 % | 0,42 % | 0,52 % | 0,44 % | 0,42 % |
65 | 0,51 % | 0,43 % | 0,41 % | 0,51 % | 0,43 % | 0,41 % |
66 | 0,51 % | 0,42 % | 0,40 % | 0,51 % | 0,42 % | 0,40 % |
67 | 0,50 % | 0,41 % | 0,40 % | 0,50 % | 0,41 % | 0,40 % |
68 | 0,50 % | 0,41 % | 0,39 % | 0,50 % | 0,41 % | 0,39 % |
X = Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitragsentrichtung beginnt. |
Tabelle für Zuschläge wegen späteren Rentenbeginns gemäß § 29b Abs. 4
Nichtinanspruchnahme der Rente im Alter | nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | ||
Männer (Tab. 1A) | Frauen (Tab. 1B) | M. + E (Tab. 2) | Männer (Tab. 3A) | Frauen (Tab. 3B | M. + E (Tab. 4) | |
60...62 63...65 66/67 | 0,61 % 0,71 % 0,81 % | 0,51 % 0,58 % 0,65 % | 0,49 % 0,55 % 0,62 % | 0,61 % 0,71 % 0,81 % | 0,51 % 0,58 % 0,65 % | 0,49 % 0,55 % 0,62 % |
Um den in der Tabelle jeweils genannten Prozentsatz erhöht sich die spätere Altersrente pro vollem Kalendermonat der Nichtinan- spruchnahme einer zustehenden Altersrente. |
Tabelle für Umrechnungsfaktoren der Rentenbausteine gemäß § 29b Abs. 4a
Lebensjahr, das der Versicherte im Kalenderjahr der Beitrags- entrichtung beginnt | nur Altersrente | Alters- und Hinterbliebenenrente | Alters- und Invalidenrente | Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente | ||
Männer (Tab. 1A) | Frauen (Tab. 1B) | M. + F. (Tab. 2) | Männer (Tab. 3A) | Frauen (Tab. 3B | M. + F. (Tab. 4) | |
62 | 98,77 % | 99,89 % | 100,11 % | 98,77 % | 99,89 % | 100,11 % |
63 | 97,70 % | 99,79 % | 100,21 % | 97,70 % | 99,79 % | 100,21 % |
64 | 96,75 % | 99,70 % | 100,31 % | 96,75 % | 99,70 % | 100,31 % |
65 | 92,48 % | 97,00 % | 98,10 % | 92,48 % | 97,00 % | 98,10 % |
66 | 91,16 % | 96,44 % | 97,74 % | 91,16 % | 96,44 % | 97,74 % |
67 | 89,99 % | 95,94 % | 97,42 % | 89,99 % | 95,94 % | 97,42 % |
68 | 84,50 % | 91,85 % | 93,37 % | 84,50 % | 91,85 % | 93,37 % |
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