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Anlagen - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlagen

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 3) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Gültige Unterscheidungszeichen

 Kreis
AAugsburg*)
AAOstalbkreis
ABAschaffenburg*)
ABGAltenburger-Land
ACAachen
AICAichach-Friedberg
AKAltenkirchen Westerwald
AMAmberg Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach
ANAnsbach*)
ANAAnnaberg
Altötting
APWeimarer-Land
ASAmberg-Sulzbach
ASLAschersleben-Staßfurt
ASZAue-Schwarzenberg
AURAurich
AWAhrweiler
AZAlzey-Worms
AZEAnhalt-Zerbst
BBerlin
BABamberg*)
BADBaden-Baden, Stadt
BARBarnim
BBBöblingen
BBGBernburg
BCBiberach Riß
BGLBerchtesgadener Land
BIBielefeld, Stadt
BIRBirkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)
BITBitburg-Prüm
BLZollernalbkreis
BLKBurgenlandkreis
BMRhein-Erft-Kreis
BNBonn, Stadt
BOBochum, Stadt
Bördekreis
BORBorken
BOTBottrop, Stadt
BRAWesermarsch
BRBBrandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
BSBraunschweig, Stadt
BTBayreuth*)
BTFBitterfeld
BÜSKonstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZBautzen
CChemnitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land
CBCottbus*)
CECelle
CHACham
CLPCloppenburg
COCoburg*)
COCCochem-Zell
COECoesfeld
CUXCuxhaven
CWCalw
DDüsseldorf, Stadt
DADarmstadt**)
DAHDachau
DANLüchow-Dannenberg
DAUDaun, Kreis
DBRBad Doberan
DDDresden, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen
DEDessau, Stadt
DEGDeggendorf
DELDelmenhorst, Stadt
DGFDingolfing-Landau
DHDiepholz*)
DLDöbeln
DLGDillingen a. d. Donau
DMDemmin
DNDüren
DODortmund, Stadt
DONDonau-Ries in Donauwörth
DUDuisburg, Stadt
DÜWBad Dürkheim Weinstraße
DWWeißeritzkreis
DZDelitzsch
EEssen, Stadt
EAEisenach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis
EBEEbersberg
EDErding
EEElbe-Elster
EFErfurt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda
EIEichstätt
EICEichsfeld
ELEmsland
EMEmmendingen
EMDEmden, Stadt
EMSRhein-Lahn-Kreis
ENEnnepe-Ruhr-Kreis
ERErlangen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt
ERBOdenwaldkreis
ERHErlangen-Höchstadt
ESEsslingen Neckar
ESWWerra-Meißner-Kreis
EUEuskirchen
FFrankfurt/Main, Stadt
FBWetteraukreis in Friedberg Hessen
FDFulda
FDSFreudenstadt
FFFrankfurt (Oder), Stadt
FFBFürstenfeldbruck
FGFreiberg
FLFlensburg
FNBodenseekreis
FOForchheim
FRFreiburg Breisgau*)
FRGFreyung-Grafenau
FRIFriesland
FSFreising
FTFrankenthal Pfalz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
Fürth*)
GGera, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz
GAPGarmisch-Partenkirchen
GCChemnitzer Land in Glauchau
GEGelsenkirchen, Stadt
GERGermersheim
GFGifhorn
GGGroß-Gerau
GIGießen
GLRheinisch-Bergischer-Kreis
GMOberbergischer Kreis
Göttingen*)
GPGöppingen
GRGörlitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
GRZGreiz
GSGoslar
GTGütersloh
GTHGotha
Güstrow
GZGünzburg
HHannover*)
HAHagen, Stadt
HALHalle, Stadt
HAMHamm, Stadt
HASHaßberge
HBHansestadt Bremen*)
HBNHildburghausen
HBSHalberstadt
HDHeidelberg*)
HDHHeidenheim Brenz
HEHelmstedt
HEFHersfeld-Rotenburg
HEIDithmarschen
HERHerne, Stadt
HFHerford
HGHochtaunuskreis
HGWHansestadt Greifswald
HHFreie und Hansestadt Hamburg
HIHildesheim
HLHansestadt Lübeck
HMHameln-Pyrmont
HNHeilbronn Neckar*)
HOHof*)
HOLHolzminden
HOMSaarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HPBergstraße
HRSchwalm-Eder-Kreis
HROHansestadt Rostock
HSHeinsberg
HSKHochsauerlandkreis
HSTHansestadt Stralsund, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nordvorpommern
HUHanau
HVLHavelland
HWIHansestadt Wismar
HXHöxter
HYHoyerswerda, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz
IGBSt. Ingbert, Stadt
IKIlm-Kreis
INIngolstadt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt
IZSteinburg
JJena, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis
JLJerichower Land
KKöln, Stadt
KAKarlsruhe*)
KBWaldeck-Frankenberg
KCKronach
KEKempten (Allgäu), Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu
KEHKelheim
KFKaufbeuren, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu
KGBad Kissingen
KHBad Kreuznach*)
KIKiel
KIBDonnersbergkreis
KLKaiserslautern*)
KLEKleve
KMKamenz
KNKonstanz
KOKoblenz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz
KÖTKöthen
KRKrefeld, Stadt
KSKassel*)
KTKitzingen
KUKulmbach
KÜNHohenlohekreis
KUSKusel
KYFKyffhäuserkreis
LLeipzig*)
LALandshut*)
LAUNürnberger Land
LBLudwigsburg
LDLandau, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße
LDKLahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDSDahme-Spreewald
LERLeer
LEVLeverkusen, Stadt
LGLüneburg
LILindau (Bodensee)
LIFLichtenfels
LIPLippe
LLLandsberg a. Lech
LMLimburg-Weilburg
Lörrach
LOSOder-Spree
LULudwigshafen Rhein
LWLLudwigslust
MMünchen*)
MAMannheim, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis
MBMiesbach
MDMagdeburg, Stadt
MEMettmann
MEIMeißen
MEKMittlerer Erzgebirgskreis
MGMönchengladbach, Stadt
MHMülheim a. d. Ruhr, Stadt
MIMinden-Lübbecke
MILMiltenberg
MKMärkischer Kreis
MKKMain-Kinzig-Kreis
MLMansfelder Land
MMMemmingen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu
MNUnterallgäu
MOLMärkisch-Oderland
MOSNeckar-Odenwald-Kreis
MQMerseburg-Querfurt
MRMarburg-Biedenkopf
MSMünster, Stadt
MSPMain-Spessart
MSTMecklenburg-Strelitz
MTKMain-Taunus-Kreis
MTLMuldentalkreis
Mühldorf a. Inn
MÜRMüritz
MWMittweida
MYKMayen-Koblenz
MZMainz*)
MZGMerzig-Wadern
NNürnberg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land
NBNeubrandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz
NDNeuburg-Schrobenhausen
NDHNordhausen
NERhein-Kreis Neuss
NEANeustadt a. d. Aisch
NESRhön-Grabfeld
NEWNeustadt a. d. Waldnaab
NFNordfriesland
NINienburg (Weser)
NK
Neunkirchen Saar
NMNeumarkt i. d. OPf.
NMS Neumünster, Stadt
NOHGrafschaft Bentheim
NOLNiederschlesischer Oberlausitzkreis
NOMNortheim
NRNeuwied Rhein*)
NUNeu-Ulm
NVPNordvorpommern
NWNeustadt Weinstraße, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim
NWMNordwestmecklenburg
OAOberallgäu
OALOstallgäu
OBOberhausen, Stadt
ODStormarn
OEOlpe
OFOffenbach am Main*)
OGOrtenaukreis
OHOstholstein
OHAOsterode am Harz
OHVOberhavel
OHZOsterholz
OKOhrekreis
OLOldenburg (Oldenburg)*)
OPROstprignitz-Ruppin
OSOsnabrück*)
OSLOberspreewald-Lausitz
OVPOstvorpommern
PPotsdam, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark
PAPassau*)
PAFPfaffenhofen a. d. Ilm
PANRottal-Inn
PBPaderborn
PCHParchim
PEPeine
PFPforzheim*)
PIPinneberg
PIRSächsische Schweiz
PLPlauen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis
PLÖPlön Holstein
PMPotsdam-Mittelmark
PRPrignitz
PSPirmasens*)
QLBQuedlinburg
RRegensburg*)
RARastatt
RDRendsburg-Eckernförde
RERecklinghausen
REGRegen
RGRiesa-Großenhain
RHRoth
RO Rosenheim*)
ROWRotenburg (Wümme)
RPRhein-Pfalz-Kreis
RSRemscheid, Stadt
RTReutlingen
RÜDRheingau-Taunus-Kreis
RÜGRügen
RVRavensburg
RWRottweil
RZHerzogtum Lauenburg
SStuttgart, Stadt
SADSchwandorf
SAWAltmarkkreis Salzwedel
SBSaarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)
SBKSchönebeck
SCSchwabach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth
SDLStendal
SESegeberg
SFASoltau-Fallingbostel
SGSolingen, Stadt
SGHSangerhausen
SHASchwäbisch Hall
SHGSchaumburg in Stadthagen
SHKSaale-Holzlandkreis
SHLSuhl, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen
SISiegen-Wittgenstein
SIGSigmaringen
SIMRhein-Hunsrück-Kreis
SKSaalkreis
SLSchleswig-Flensburg
SLFSaalfeld-Rudolstadt
SLSSaarlouis
SMSchmalkalden-Meiningen
SNSchwerin, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim
SOSoest
SÖMSömmerda
SOKSaale-Orla-Kreis
SONSonneberg
SPSpeyer, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein
SPNSpree-Neiße
SRStraubing*)
STSteinfurt
STAStarnberg
STDStade
STLStollberg
SURhein-Sieg-Kreis
SÜWSüdliche Weinstraße
SWSchweinfurt*)
SZSalzgitter, Stadt
TBBMain-Tauber-Kreis
TFTeltow-Fläming
TIRTirschenreuth
TOTorgau-Oschatz
TÖLBad Tölz-Wolfratshausen
TRTrier, Stadt und Trier-Saarburg
TSTraunstein
Tübingen
TUTTuttlingen
UEUelzen
UERUecker-Randow
UHUnstrut-Hainich-Kreis
ULUlm Donau*)
UMUckermark
UNUnna
VVogtlandkreis
VBVogelsbergkreis
VECVechta
VERVerden
VIEViersen
VKVölklingen, Stadt
VSSchwarzwald-Baar-Kreis
WWuppertal, Stadt
WAFWarendorf
WAKWartburgkreis
WBWittenberg
WEWeimar, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land
WENWeiden i. d. OPf., Stadt
WESWesel
WFWolfenbüttel
WHVWilhelmshaven, Stadt
WIWiesbaden, Stadt
WILBernkastel-Wittlich
WLHarburg
WMWeilheim-Schongau in Weilheim i. OB.
WNRems-Murr-Kreis
WNDSt. Wendel
WOWorms, Stadt
WOBWolfsburg, Stadt
WRWernigerode
WSFWeißenfels
WSTAmmerland in Westerstede
WTWaldshut in Waldshut-Tiengen
WTMWittmund
Würzburg*)
WUGWeißenburg-Gunzenhausen
WUNWunsiedel i. Fichtelgebirge
WWWesterwald in Montabaur
ZZwickau*)
ZILöbau-Zittau
ZWZweibrücken, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens


*)
Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.

**)
Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.

2.
Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr zugeteilt werden und auslaufen

 früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises
AEAuerbachVogtlandkreis
AHAhausBorken
AIBBad Aibling Rosenheim
ALAltenaMärkischer Kreis
ALFAlfeld Leine Hildesheim
ALSVogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen Vogelsbergkreis
ALZAlzenau i. UFr. Aschaffenburg
ANGAngermündeUckermark
ANKOstvorpommern in Anklam Ostvorpommern
APDApoldaWeimarer-Land
ARArnsbergHochsauerlandkreis
ARNArnstadtIlm-Kreis
ARTArternKyffhäuserkreis
ASDAschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland
ATAltentreptowDemmin
AUAueAue-Schwarzenberg
BCHBuchen Odenwald Neckar-Odenwald-Kreis
BEBeckumWarendorf
BEDBrand-ErbisdorfFreiberg
BEIBeilngriesEichstätt
BELBelzigPotsdam-Mittelmark
BERBernauBarnim
BFSteinfurt in Burgsteinfurt Steinfurt
BGDBerchtesgadenBerchtesgadener Land
BHBühl Baden Rastatt
BIDBiedenkopfMarburg-Biedenkopf
BINBingen/RheinMainz-Bingen
BIWBischofswerdaBautzen
BKBacknangRems-Murr-Kreis
BKSBernkastel in Bernkastel-Kues Bernkastel-Wittlich
BLBWittgenstein in Berleburg Siegen-Wittgenstein
BNABornaLeipziger Land
BOGBogenStraubing-Bogen und Deggendorf
BOHBocholt, Stadt Borken
BRBruchsalKarlsruhe
BRGBurgJerichower Land
BRIBrilonHochsauerlandkreis
BRKBad Brückenau Bad Kissingen
BRLBlankenburg in Braunlage Goslar
BRVBremervördeRotenburg (Wümme)
BSBBersenbrückOsnabrück
BSKBeeskowOder-Spree
BUBurgdorfRegion Hannover
BÜDBüdingen Oberhessen Wetteraukreis
BÜRBürenPaderborn
BÜZBützowGüstrow
BULBurglengenfeldSchwandorf
BZABergzabernSüdliche Weinstraße
CACalauOberspreewald-Lausitz
CASCastrop-Rauxel, Stadt Recklinghausen
CLZZellerfeld in Clausthal-Zellerfeld Goslar
CRCrailsheimSchwäbisch Hall
DIDieburgDarmstadt-Dieburg
DILDillkreis in Dillenburg Lahn-Dill-Kreis
DINDinslakenWesel
DIZUnterlahnkreis in Diez Rhein-Lahn-Kreis
DKBDinkelsbühlAnsbach
DSDonaueschingenSchwarzwald-Baar-Kreis
DTLippe in Detmold Lippe
DUDDuderstadtGöttingen
EBEilenburgDelitzsch
EBNEbernHaßberge
EBSEbermannstadtForchheim
ECKEckernfördeRendsburg-Eckernförde
EGEggenfeldenRottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau
EHEisenhüttenstadt, Stadt und Kreis Oder-Spree
EHIEhingen Donau Alb-Donau-Kreis
EIHEichstättEichstätt
EILEislebenMansfelder Land
EINEinbeckNortheim
EISEisenbergSaale-Holzland-Kreis
ERKErkelenzHeinsberg
ESAEisenachWartburgkreis
ESBEschenbach i. d. OPf. Neustadt a. d. Waldnaab
EUTEutinOstholstein
EWEberswaldeBarnim
FALFallingbostelSoltau-Fallingbostel
FDBFriedbergAichach-Friedberg
FEUFeuchtwangenAnsbach
FHMain-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst Main-Taunus-Kreis
FIFinsterwaldeElbe-Elster
FKBFrankenberg Eder Waldeck-Frankenberg
FLÖFlöhaFreiberg
FORForstSpree-Neiße
FRWBad Freienwalde Märkisch-Oderland
FTLFreitalWeißeritzkreis
FÜSFüssenOstallgäu
FWFürstenwaldeOder-Spree
FZFritzlar-Homberg in Fritzlar Schwalm-Eder-Kreis
GAGardelegenAltmarkkreis Salzwedel
GANGandersheim in Bad Gandersheim Northeim
GDSchwäbisch Gmünd Ostalbkreis
GDBGadebuschNordwestmecklenburg
GELGeldernKleve
GEMGemünden a. Main Main-Spessart
GEOGerolzhofenSchweinfurt
GHAGeithainLeipziger Land
GHCGräfenhainichenWittenberg
GKGeilenkirchen-HeinsbergHeinsberg
GLAGladbeck, Stadt Recklinghausen
GMNGrimmenNordvorpommern
GNGelnhausenMain-Kinzig-Kreis
GNTGenthinJerichower Land
GOASankt Goar Rhein-Hunsrück-Kreis
GOHSankt Goarshausen Rhein-Lahn-Kreis
GRAGrafenauFreyung-Grafenau
GRHGroßenhainRiesa-Großenhain
GRIGriesbach i. Rottal Passau und Rottal-Inn
GRMGrimmaMuldentalkreis
GRSGranseeOberhavel
GUBGubenSpree-Neiße
GUNGunzenhausenWeißenburg-Gunzenhausen
GVGrevenbroichRhein-Kreis Neuss
GVMGrevesmühlenNordwestmecklenburg
GWGreifswaldOstvorpommern
HABHammelburgBad Kissingen
HCHainichenMittweida
HCHHechingenZollernalbkreis
HDLHaldenslebenOhrekreis
HEBHersbruckNürnberger Land
HETHettstedtMansfelder Land
HGNHagenowLudwigslust
HHMHohenmölsenWeißenfels
HIGHeiligenstadtEichsfeld
HIPHilpoltsteinRoth
HMÜMündenGöttingen
HÖSHöchstadt a. d. Aisch Erlangen-Höchstadt
HOGHofgeismarKassel
HOHHofheim i. UFr. Haßberge
HORHorb Neckar Freudenstadt
HOTHohenstein-ErnstthalChemnitzer Land
HÜNHünfeldFulda
HUSHusumNordfriesland
HVHavelbergStendal
HWHalleGütersloh
HZHerzbergElbe-Elster
ILIlmenauIlm-Kreis
ILLIllertissenNeu-Ulm
ISIserlohn, Stadt und Kreis Märkischer Kreis
JBJüterbogTeltow-Fläming
JEJessenWittenberg
JEVFriesland in Jever Friesland
JÜLJülichDüren
KARMain-Spessart in Karlstadt Main-Spessart
KELKehlOrtenaukreis
KEMKemnathTirschenreuth
KKKempen-Krefeld in Kempen Viersen
KLZKlötzeAltmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis
KÖNKönigshofen i. Grabfeld Rhön-Grabfeld
KÖZKötztingCham
KRUKrumbachGünzburg
KWKönigs Wusterhausen Dahme-Spreewald
KYKyritzOstprignitz-Ruppin
LLahn-Dill-Kreis in Wetzlar Gießen und Lahn-Dill-Kreis
LANLandau a. d. Isar Dingolfing-Landau und Deggendorf
LATVogelsbergkreis in Lauterbach Hessen Vogelsbergkreis
LBSLobensteinSaale-Orla-Kreis
LBZLübzParchim
LCLuckauDahme-Spreewald
LELemgoLippe
LEOLeonberg Württemberg Böblingen
LFLaufenBerchtesgadener Land
LHLüdinghausenCoesfeld
LIBBad Liebenwerda Elbe-Elster
LINLingen in Lingen (Ems) Emsland
LKLübbeckeMinden-Lübbecke
LNLübbenDahme-Spreewald
LÖBLöbauLöbau-Zittau
LOHLohr a. Main Main-Spessart
LPLippstadtSoest
LRLahr Schwarzwald Ortenaukreis
LSMärkischer Kreis in Lüdenscheid Märkischer Kreis
LSZBad Langensalza Unstrut-Hainich
LÜDLüdenscheidMärkischer Kreis
LÜNLünen, Stadt Unna
LUKLuckenwaldeTeltow-Fläming
MABMarienbergMittleres Erzgebirge
MAIMainburgKelheim und Landshut
MAKMarktredwitz, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
MALMallersdorfStraubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
MARMarktheidenfeldMain-Spessart
MCMalchinDemmin
MEDSüderdithmarschen in Meldorf Holstein Dithmarschen
MEGMelsungenSchwalm-Eder
MELMelleOsnabrück
MEPMeppenEmsland
MERMerseburgMerseburg-Querfurt
MESHochsauerlandkreis in Meschede Hochsauerlandkreis
METMellrichstadtRhön-Grabfeld
MGHBad Mergentheim Main-Tauber-Kreis
MGNMeiningenSchmalkalden-Meiningen
MHLMühlhausenUnstrut-Hainich-Kreis
MOMoersWesel
MODOstallgäu in Marktoberdorf Ostallgäu
MONMonschauAachen
MTWesterwald in Montabaur Westerwald
MÜBMünchbergHof
MÜLMüllheim Baden Breisgau-Hochschwarzwald
MÜNMünsingen Württemberg Reutlingen
MYMayenMayen-Koblenz
NABNabburgSchwandorf
NAINailaHof
NAUNauenHavelland
NEBNebraBurgenlandkreis
NECNeustadt b. Coburg, Stadt Coburg
NENNeunburg vorm Wald Schwandorf
NEUHochschwarzwald in Titisee-Neustadt  
 im Schwarzwald Breisgau-Hochschwarzwald
NHNeuhausSonneberg
NIBSüd Tondern in Niebüll Schleswig Nordfriesland
NMBNaumburgBurgenlandkreis
Nördlingen, Stadt und Kreis Donau-Ries
NORNordenAurich
NPNeuruppinOstprignitz-Ruppin
NRÜNeustadt am Rübenberge Region Hannover
NTNürtingenEsslingen
NYNieskyNiederschlesischer Oberlausitzkreis
NZNeustrelitzMecklenburg-Strelitz
OBBObernburg a. Main Miltenberg
OBGOsterburgStendal
OCBördekreis in Oschersleben Bördekreis
OCHOchsenfurtWürzburg
ÖHRÖhringenHohenlohekreis
OLDOldenburg/HolsteinOstholstein
OPRhein-Wupperkreis in Opladen Rheinisch-Bergischer-Kreis
OROranienburgOberhavel
OTTLand Hadeln in Otterndorf Cuxhaven
OTWOttweilerNeunkirchen
OVIOberviechtachSchwandorf
OVLObervogtland in Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis
OZOschatzTorgau-Oschatz
PARParsbergNeumarkt i. d. OPf.
PEGPegnitzBayreuth
PERPerlebergPrignitz
PKPritzwalkPrignitz
PNPößneckSaale-Orla-Kreis
PRÜPrüm Eifel Bitburg-Prüm
PWPasewalkUecker-Randow
PZPrenzlauUckermark
QFTQuerfurtMerseburg-Querfurt
RCReichenbachVogtlandkreis
RDGRibnitz-DamgartenNordvorpommern
REHRehauHof
REIBerchtesgadener Land in Bad Reichenhall Berchtesgadener Land
RIGrafschaft Schaumburg in Rinteln Schaumburg
RIDRiedenburgKelheim
RIERiesaRiesa-Großenhain
RLRochlitzMittweida
RMRöbel/MüritzMüritz
RNRathenowHavelland
RODRodingCham
ROFRotenburg Fulda Hersfeld-Rotenburg
ROKRockenhausenDonnersbergkreis
ROLRottenburg a. d. Laaber Landshut und Kelheim
ROSRostockBad Doberan
ROTRothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis Ansbach
RSLRoßlauAnhalt-Zerbst
RURudolstadtSaalfeld-Rudolstadt
RYRheydt, Stadt Stadt Mönchengladbach
SABSaarburg Bz. Trier Trier-Saarburg
SÄKSäckingenWaldshut
SANStadtsteinachKulmbach
SBGStrasburgUecker-Randow und Mecklenburg-Strelitz
SCZSchleizSaale-Orla-Kreis
SDHSondershausenKyffhäuserkreis
SDTSchwedt/OderUckermark
SEBSebnitzSächsische Schweiz
SEESeelowMärkisch-Oderland
SEFScheinfeldNeustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim
SELSelb, Stadt Wunsiedel i. Fichtelgebirge
SFOberallgäu in Sonthofen Oberallgäu
SFBSenftenbergOberspreewald-Lausitz
SFTStaßfurtAschersleben-Staßfurt
SLESchleidenEuskirchen
SLGSaulgau Württemberg Sigmaringen
SLNSchmöllnAltenburger-Land
SLÜSchlüchternMain-Kinzig-Kreis
SLZBad Salzungen Wartburgkreis
SMÜSchwabmünchenAugsburg
SNHSinsheim Elsenz Rhein-Neckar-Kreis
SOBSchrobenhausenNeuburg-Schrobenhausen
SOGSchongauWeilheim-Schongau
SOLSoltauSoltau-Fallingbostel
SPBSprembergSpree-Neiße
SPRSpringeRegion Hannover
SRBStrausbergMärkisch-Oderland
SROStadtrodaSaale-Holzlandkreis
STBSternbergParchim
STEStaffelsteinLichtenfels
STHSchaumburg-Lippe in Stadthagen Schaumburg
STOStockach Baden Konstanz
SULSulzbach-RosenbergAmberg-Sulzbach
SWARheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach Rheingau-Taunus-Kreis
SYGrafschaft Hoya in Syke Diepholz
SZBSchwarzenbergAue-Schwarzenberg
TETecklenburgSteinfurt
TETTeterowGüstrow
TGTorgauTorgau-Oschatz
TÖNEiderstedt in Tönning Nordseebad Nordfriesland
TPTemplinUckermark
TTTettnang Württemberg Bodenseekreis
ÜBÜberlingen Bodensee Bodenseekreis
UEMUeckermündeUecker-Randow
UFFUffenheimNeustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim
USIUsingen, Taunus Hochtaunuskreis
VAIVaihingen Enz Ludwigsburg
VIBVilsbiburgLandshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau
VITViechtachRegen
VLVillingen Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis
VOFVilshofenPassau und Deggendorf
VOHVohenstraußNeustadt a. d. Waldnaab
WAWaldeck in Korbach Waldeck-Frankenberg
WANWanne-Eickel, Stadt Stadt Herne
WARWarburgHöxter
WATWattenscheid, Stadt Stadt Bochum
WBSWorbisEichsfeld
WDWiedenbrückGütersloh
WDAWerdauZwickauer Land
WEBOberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald Westerwald
WEGWegscheidPassau
WELOberlahnkreis in Weilburg Limburg-Weilburg
WEMWesermünde in Bremerhaven Cuxhaven
WERWertingenDillingen a. d. Donau
WGWangen Allgäu Ravensburg
WISWismarNordwestmecklenburg
WITWitten, Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis
WIZWitzenhausenWerra-Meißner-Kreis
WKWittstockOstprignitz-Ruppin
WLGWolgastOstvorpommern
WMSWolmirstedtOhrekreis
WOHWolfhagen Bz. Kassel Kassel
WOLWolfachOrtenaukreis
WORWolfratshausenBad Tölz-Wolfratshausen
WOSWolfsteinFreyung-Grafenau
WRNWarenMüritz
WSWasserburg a. Inn Rosenheim
WSWWeißwasserNiederschlesischer Oberlausitzkreis
WTLWittlageOsnabrück
WÜMWaldmünchenCham
WURWurzenMuldentalkreis
WZWetzlarLahn-Dill-Kreis
WZLWanzlebenBördekreis
ZEZerbstAnhalt-Zerbst
ZELZell Mosel Cochem-Zell
ZIGZiegenhain Bz. Kassel Schwalm-Eder-Kreis
ZPZschopauMittleres Erzgebirge
ZRZeulenrodaGreiz
ZSZossenTeltow-Fläming
ZZZeitzBurgenlandkreis



Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Zuteilung von Buchstaben

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

2.
Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

a)
A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999

b)
AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99

c)
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999

d)
A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999

e)
AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999

Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.


Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Unterscheidungszeichen Bund
BDDienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung
und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
BGDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
BPDienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
BWBundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
THWDienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim „Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
YDienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
XDienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-
quartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
2. Unterscheidungszeichen Länder
BBerlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)
BBLBrandenburg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
BWLBaden-Württemberg Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
BYLBayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)
HBFreie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
HELHessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
HHFreie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
LSASachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
LSNSachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
MVLMecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
NLNiedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)
RPLRheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
SALSaarland Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
SHSchleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
THLThüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen
0Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
1-1Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)



Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) Ausgestaltung der Kennzeichen


Anlage 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

1.
Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a)
einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b)
zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c)
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.

2.
Schrift

2.1
Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)

Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.

2.1.1
einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

a)
Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,

b)
Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,

c)
Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.1.2
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

a)
Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,

b)
Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,

c)
Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

2.2
Schriftarten

2.2.1
Mittelschrift 75 mm

Schriftart Kennzeichen Mittelschrift 75 mm (BGBl. I 2006 S. 1037)


2.2.2
Engschrift 75 mm

Schriftart Kennzeichen Engschrift 75 mm (BGBl. I 2006 S. 1037)


2.2.3
verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)

Schriftart verkleinerte Mittelschrift 49 mm für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1038)


2.3
abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:

Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

2.3.1
fette Mittelschrift

DIN 1451

Schriftart fette Mittelschrift DIN 1451 (BGBl. I 2006 S. 1038)


2.3.2
fette Engschrift

DIN 1451

Schriftart fette Engschrift DIN 1451 (BGBl. I 2006 S. 1039)


3.
Euro-Feld

Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

Ausgestaltung des Sternenkranzes:

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

Kennzeichen Euro-Feld (BGBl. I 2006 S. 1039)


 
Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D" erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

3.1
einzeiliges Kennzeichen

Schriftart einzeiliges Kennzeiche (BGBl. I 2006 S. 1040)


3.2
zweizeiliges Kennzeichen

Schriftart zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1040)


3.3
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Schriftart verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1040)


4.
Ergänzungsbestimmungen

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

5.
Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

6.
Plaketten

In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

a)
nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,

b)
nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,

c)
nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten. Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.


Abschnitt 2 Allgemeine Kennzeichen

1.
einzeiliges Kennzeichen

einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1041)


2.
zweizeiliges Kennzeichen

zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1042)


3.
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1042)



Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr

1.
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

Kennzeichen der Bundeswehr Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (BGBl. I 2006 S. 1043)


1.2
Kleinkrafträder

Kennzeichen der Bundeswehr verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1043)


2.
andere Krafträder

Kennzeichen der Bundeswehr andere Krafträder (BGBl. I 2006 S. 1044)


3.
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig

Kennzeichen der Bundeswehr andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig (BGBl. I 2006 S. 1044)


4.
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig

Kennzeichen der Bundeswehr andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig (BGBl. I 2006 S. 1044)


5.
Ergänzungsbestimmungen

Wird die Ziffer „1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.


Abschnitt 4 Oldtimerkennzeichen

1.
einzeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1045)


2.
zweizeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1045)


3.
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1046)


4.
Ergänzungsbestimmungen

Der Kennbuchstabe „H" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:

a)
Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und

b)
Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.


Abschnitt 5 Saisonkennzeichen

1.
einzeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1046)


2.
zweizeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1047)


3.
verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1047)


4.
Ergänzungsbestimmungen:

In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.


Abschnitt 6 Kurzzeitkennzeichen

1.
einzeiliges Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1048)


Kurzzeitkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1048)


2.
zweizeiliges Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1048)


3.
zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

Kurzzeitkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2006 S. 1049)


4.
Ergänzungsbestimmungen

Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau - Euro-Feld) zu verwenden.

b)
Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

aa)
bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;

bb)
bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

c)
Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005).

5.
Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996

Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.


Abschnitt 7 Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.


Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen

1.
einzeiliges Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2006 S. 1050)


2.
zweizeiliges Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2006 S. 1050)


3.
Ergänzungsbestimmungen:

Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nr. 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nr. 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Abs. 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.


Anlage 5 (zu § 11 Abs. 1) Zulassungsbescheinigung Teil I


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Vorbemerkungen

1.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I:

Trägermaterial: Neobond (150g/m²), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt.

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

-
Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),

-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,

-
Planchetten, fluoreszierend,

-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,

-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),

-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,

-
optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals; das Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise überdruckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,

-
fortlaufende Nummer auf der Vorderseite, die durch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eingetragen wird, wobei die Einmaligkeit der Nummer sicherzustellen ist.

3.
Objektsicherung und Fertigungskontrolle:

Die Herstellung, die Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Papierhersteller, Druckereien und Verlage Systeme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden Anforderungen genügen müssen:

a)
Für die Räume, in denen die Vordrucke gelagert werden, ist ein erhöhter mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizeiliches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Vordrucke, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischenerzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.

b)
Die Verarbeitung der Vordrucke in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke, schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit eingeschränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsystem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.

c)
Mit der Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.

d)
Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfolgung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.

e)
Der Versand der Vordrucke an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen, dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.

Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhaltung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bundesdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil I zu liefern. Ein Widerruf erfolgt, wenn die Unternehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.

Zulassungsbescheinigung Teil I Vorderseite (BGBl. I 2006 S. 1052)


Zulassungsbescheinigung Teil I Rückseite (BGBl. I 2006 S. 1053)



Anlage 6 (zu § 11 Abs. 3) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbemerkungen

Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)

Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5

Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr Vorderseite (BGBl. I 2006 S. 1054)


Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr Rückseite (BGBl. I 2006 S. 1055)



Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2) Zulassungsbescheinigung Teil II


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbemerkungen

1.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II

Trägermaterial: Neobond (150g/m²), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

-
Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),

-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,

-
Planchetten, fluoreszierend,

-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,

-
Rückseite einfarbig eingefärbt,

-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),

-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,

-
Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).

Zulassungsbescheinigung Teil II (BGBl. I 2006 S. 1057)



Anlage 8 (zu § 15) Verwertungsnachweis


Anlage 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Vorbemerkungen zur Herstellung des Vordrucks „Verwertungsnachweis"

1.
Allgemeines

Der Verwertungsnachweis besteht aus einem Satz mit vier Ausfertigungen (Blättern).

Jedes Blatt besteht aus zwei Seiten.

Die erste Ausfertigung (Blatt 1) der Seiten 1 bis 2 des Vordrucks enthält in der Kopfzeile folgende Bezeichnung: „Diese Ausfertigung (rosa) ist für den Fahrzeughalter/-eigentümer bestimmt."

Blatt 2 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

„Diese Ausfertigung (altgold) ist für den Demontagebetrieb bestimmt."

Blatt 3 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

„Diese Ausfertigung (blau) ist für die Schredderanlage bestimmt."

Blatt 4 enthält entsprechend folgende Bezeichnung:

„Diese Ausfertigung (weiß) ist für die Annahme-/Rücknahmestelle bestimmt."

2.
Format

Ein Muster des Vordrucks ist in Abschnitt 2 verkleinert wiedergegeben. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck im Verhältnis 84: 100 zu vergrößern. Das Format DIN A4 ist durch gestrichelte Linien kenntlich gemacht.

3.
Passergenauigkeit

Sämtliche Blätter sind mit einem Passer für computergestützte Ausfüll- und Lesevorgänge zu versehen. Zwischen dem oberen Papierrand und der oberen Begrenzung des Passers ist ein zweifacher 1/6-Zoll-Abstand zu wählen. Zwischen dem linken Papierrand und der seitlichen Begrenzung des Passers beträgt der Abstand 8/10 Zoll.

Der senkrechte Abstand zwischen der Passermarke und den Eintragungsfeldern ist in der Maßeinheit 1/6 Zoll (2/6 Zoll durchgängige Zeilenschaltung) auszuführen. In der Waagerechten ist der Abstand zwischen der Passermarke und dem Beginn der Eintragungsfelder in der Maßeinheit 1/10 Zoll (Bewegungsschrift) auszuführen. Die Kämme sind auf 2/10 Zoll auszurichten, damit auch eine handschriftliche Eintragung gewährleistet ist.

4.
Maschinenlesbarkeit

Der Vordruck ist maschinenlesbar zu gestalten. Die folgenden Gestaltungsempfehlungen sind zu beachten, wenn Vordrucke als allgemeines Schriftgut zur optischen Belegerfassung vorgesehen sind.

4.1
Farben

Bei Vordrucken zur optischen Belegerfassung muss sich der Aufdruck (Text, Linien, Raster) farblich vom Ausfülltext unterscheiden. Ziffern, Zahlen, Nummern und der Passer sollten bei maschinenlesbaren Vordrucken in Blindfarbe gedruckt sein. Bis auf die Ausfertigung „weiß" sind deshalb die Blätter in der unten angegebenen Blindfarbe zu drucken (RAL-Werte nach Euro-Skala):

Blatt 1

(Ausfertigung für den Halter) rosa 100 % Yellow und 85 % Magenta

Blatt 2

(Ausfertigung für den Demontagebetrieb) altgold 100 % Yellow und 45 % Magenta

Blatt 3

(Ausfertigung für die Schredderanlage) blau 55 % Magenta und 100 % Cyan

Blatt 4

(Ausfertigung für die Annahme-/Rücknahmestelle) weiß.

4.2
Schriften

Beim handschriftlichen Ausfüllen sollten neben den Ziffern nur Großbuchstaben verwendet werden. Für Schreibmaschinen- und Druckschrift sind mindestens Schrifthöhen mit einer Versalhöhe von ca. 2,1 mm bis 3,2 mm, für Handblockschrift von ca. 5 mm einzuhalten. Alle Schriften, außer Kursiv- und Serifenschriften, sind geeignet für die optische Zeichenerkennung. Die Begrenzungslinien für Eintragungsfelder, Linien, Schriften und die Rasterflächen sind in den oben genannten Farben als so genannte Blindfarbe ohne Verunreinigungen auszuführen. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Die maschinell zu lesenden Bereiche müssen weiß sein.

5.
Leimung

Wird eine Verleimung der Vordrucksätze vorgenommen, so hat diese am Kopf zu erfolgen. Trennleisten mit Mikroperforation sind zulässig.

6.
Papierqualität

Die jeweiligen Oberblätter (Blatt 1) sind auf Papier zu drucken mit einem Gewicht von 80 g/m². Die jeweiligen Mittelblätter (Blätter 2 und 3) sind auf einem Papier mit 53 g/m² zu drucken. Die jeweiligen Unterblätter (Blatt 4) sind auf Papier mit 80 g/m² zu drucken.


Abschnitt 2 Muster

Verwertungsnachweis (BGBl. I 2006 S. 1060)


Verwertungsnachweis (BGBl. I 2006 S. 1061)



Anlage 9 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)

Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1062)



Anlage 10 (zu § 16 Abs. 3 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).

Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.

Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.

Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1063)



Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1) Bescheinigungen zum Versicherungsschutz


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Versicherungsbestätigung

(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

Versicherungsbestätigung (BGBl. I 2006 S. 1064)


2.
Versicherungsbestätigung für Hersteller

Versicherungsbestätigung für Hersteller (BGBl. I 2006 S. 1065)


3.
Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung:

Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.

4.
Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht

Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht (BGBl. I 2006 S. 1066)


5.
Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes (BGBl. I 2006 S. 1066)



Anlage 12 (zu § 27 Abs. 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge


Anlage 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Versicherungskennzeichen

Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (BGBl. I 2006 S. 1067)


Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.

2.
Schrift

Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2).

3.
Maße

Maße (BGBl. I 2006 S. 1067)


4.
Ergänzungsbestimmungen

Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift. Der Buchstabe Q darf nicht verwendet werden. Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010; der Farbton des Untergrundes des Kennzeichens ist weiß (ws) nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. Bei Verwendung von Stahlblech muss die Blechstärke mindestens 0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird anderes Material verwendet, so muss es eine entsprechende Festigkeit besitzen.