Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 5 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)


Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeit



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert.


§ 48 Behandlung laufender Pachtverträge



(1) Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter und können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwischen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt werden.

(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, treten. Soweit eine Referenzmenge zusammen mit einem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Betrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 übertragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Absatz 1 gepachtete Referenzmenge gehört, kann an die Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebs treten, soweit der Verpächter schriftlich zustimmt. Erfolgt nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ursprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen Pächters.

(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, gehen die entsprechenden Referenzmengen nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Referenzmengen, die der Pächter nach dem 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erhalten hat, werden von der Übertragung nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend für Referenzmengen, die dem Pächter vor dem 1. April 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugeteilt worden sind.

(4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages eine Betriebs- oder Flächenbindung besteht, ist diese mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehörigen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.


§ 49 Übernahmerecht des Pächters



(1) Soweit Referenzmengen nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Referenzmenge unterliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.

(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen.

(3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende Referenzmenge nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

(4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern.

(5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.

(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.


§ 50 Übertragung übernommener Referenzmengen



(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Referenzmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2 besteht.

(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.


§ 51 Ausnahmen



(1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn

1.
ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder

2.
der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen kann, dass die Referenzmenge für eine eigene Milcherzeugung benötigt wird.

(2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise auf sie beruft. Wird die Referenzmenge nur teilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden Referenzmenge verbunden ist, während der Dauer des Pachtvertrages erworben hat.

(3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Referenzmenge nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen während der Dauer der Verpachtung unterverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf beruft, dass er die Referenzmenge für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter ersetzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unberührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages.

(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.


§ 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen



Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheinigung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter übernommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nachweise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.


§ 53 Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09



(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Wird zum 1. April eine Referenzmenge übertragen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Referenzmenge ein.

(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres

1.
Milch erzeugen und vermarkten oder

2.
auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.


§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53



(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt

1.
im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käufer und

2.
in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.


§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen



Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 3 ist im Rahmen des Antrags auf Bescheinigung der Rückübertragung der zeitweilig übertragenen Referenzmenge zu beantragen.


§ 56 Übergangsregelungen



(1) Die Durchführung der Milchabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2007 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2007 geltenden Bestimmungen.

(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Referenzmenge vor dem 1. April 2007 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Referenzmenge, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.

(3) § 28a Abs. 3 der Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), die zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ist auf Unter- und Überlieferungen vor dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2006 begonnen hat, weiter anzuwenden.

(4) Käuferzulassungen im Sinne des § 16 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung in ihrer in Absatz 3 genannten Fassung, die vor dem 1. April 2007 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(5) Auf den am 1. April 2007 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 3 genannten Fassung über die regulierte entgeltliche Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.


§ 57 Aufhebung von Vorschriften


§ 57 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 MilchAbgV

(1) Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.

(2) Die nach § 30 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung weiter anwendbaren Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), werden aufgehoben, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. § 56 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.


§ 58 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.