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Anlagen - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)


Anlagen

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle



1.
Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.

2.
In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.

3.
Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.

4.
Es müssen

a)
Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,

b)
soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt

vorhanden sein.

5.
Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion

a)
der Transportfahrzeuge,

b)
der Stallungen und Verkehrswege

verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.

6.
Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

7.
Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.




Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle



1.
Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.

2.
Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.

3.
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.

4.
Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.

5.
Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.




Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher



A.
Viehhandelskontrollbuch

Abgabe IdentifizierungÜbernehmer
123456
Ort und Datum
der Übernahme
bisheriger Besitzer
a) Name und
Anschrift
b) Registriernummer
bei Transportunter-
nehmen
c) Kfz-Kennzeichen des
Transportfahrzeugs
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse,
ungefähres Alter
Datum der
Abgabe
Name und
Anschrift
gegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung
      
      
      


B.
Transportkontrollbuch

123456
a) Ort und
Datum der
Übernahme
b) Uhrzeit des
Verlade-
beginns
c) Abfahrtszeit
d) voraussichtliche
Dauer der Beförderung
Name und Anschrift des
bisherigen Tierhalters
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
Datum und Zeit-
punkt der Über-
gabe
Fahrtziel
Name und
Anschrift des
Übernehmers
gegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung
      
      
      


C.
Desinfektionskontrollbuch

12345
Datum des
Transports
Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung
und Desinfektion
Ort der Reinigung und
Desinfektion
Desinfektionsmittel/
eingesetzte Konzen-
tration
     
     
     





Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrenmarken zur Rinderkennzeichnung



1.
Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Ohrmarke mit Barcode (BGBl. I 2010 S. 223)


*)
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen


2.
Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Ohrmarke mit Barcode (BGBl. I 2010 S. 223)


1.
und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)
Ohrmarke mit Barcode (BGBl. I 2010 S. 224)





Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:

1.
Art des Strichcodes

Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.

1.1
Kriterien des Strichcodetyps

Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.

1.2
Prüfziffernberechnung

Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.

Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1,... werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:

Beispiel:
Barcode (BGBl. I 2010 S. 225)

 
0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7

Klartext:089013350807
Prüfziffer:7       
Nutzziffernfolge:08901335080 
Gewichtungsfaktoren:31313131313 
Einzelprodukte:082703395080 
Summe Einzelprodukte: 0+ 8+ 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0+ 8+ 0= 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
ergibt die Prüfziffer:
10 - 3 = 7
Prüfziffer:7


 
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).

2.
Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2)

Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:

Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja 1) Nein 2)
LS 3) Individuelle Nummer 0 4) PZ 5)
5678910111213141516
1) Felder 5-14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2) Felder 15-16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1)+2) Felder 5-16 als Strichcode dargestellt.
3) Felder 5-6, Länderschlüssel.
4) Feld 15, als „Füller" wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5) Feld 16, Prüfziffer.


3.
Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2)

Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:

Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE 1) Nein 2) Ja 3) Nein 4)
276 5) 00 6) LS 7) Individuelle Nummer PZ 8)
0123456789101112131415
1)+3) DE und Felder 5-14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5)+6)+8) Felder 0-4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1)+2)+3)+4) Felder 0-15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0-2, Numerischer Code für „DE".
6) Felder 3-4, „Füller" mit Nullen.
7) Felder 5-6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.



Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel



Holstein-Schwarzbunt 01
Holstein-Rotbunt02
Jersey03
Braunvieh04
Angler05
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06
Rotbunt DN 09
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10
Fleckvieh11
Gelbvieh12
Pinzgauer13
Hinterwälder14
Murnau-Werdenfelser15
Vorderwälder16
Limpurger Rind 17
Braunvieh alter Zuchtrichtung 18
Ayrshire19
Vogesen-Rind20
Charolais21
Limousin22
Weißblaue Belgier 23
Blonde d’Aquitaine 24
Maine-Anjou25
Salers26
Montbéliarde27
Aubrac28
Piemonteser31
Chianina32
Romagnola33
Marchigiana34
White Park 35
British Blue 36
Angus41
Angus (AA) 42
Hereford43
Deutsches Shorthorn 44
Highland Cattle 45
Welsh-Black46
Galloway47
Lincoln Red 48
Belted Galloway 49
Luing 50
Brangus51
Normande52
Ungarisches Steppenrind 53
Zwerg-Zebu54
Grauvieh55
Dexter56
White Galloway 57
Longhorn58
South Devon 59
Fjäll-Rind60
Tuxer61
Telemark65
Fleckvieh-Simmental66
Uckermärker67
Blaarkop68
Witrug69
Lakenfelder70
Rotes Höhenvieh 71
Ansbach-Triesdorfer72
Glanrind73
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Pustertaler75
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Braunvieh Fleischnutzung 77
Rotbunt Fleischnutzung 78
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman83
Bazadaise84
Heckrind (Rückzüchtung) 85
Beefalo86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Bison/Wisent88
Yak89
Sonstige Rassen (SON) 90
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Sonstige taur indicus-Rinder 93
Wagyu Rind 94
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97
Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98
Kreuzung Milchrind x Milchrind 99
Evolener 100
British Longhorn 101
Texas Longhorn 102
Murray Grey 103
Whitbred Shorthorn 104
Murbodener105
Ennstaler Bergschecken 106
Eringer107
Parthenaise108
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind 109
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind 110
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind 111





Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ausgebende Stelle
(Logo)
Datum der Ausgabe
Rinderpass
nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung
(Passnummer)
(Barcode) Ohrmarkennummer
(Barcode) Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 1. Tierdaten
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Rasse:
Ohrmarkennummer des Muttertieres:
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb:
aus folgendem Mitgliedstaat der EU:
aus folgendem Drittland eingeführt:
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer:
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres:
Registriernummer:
Datum des Zugangs: Datum des Abgangs:
Registriernummer:
Datum des Zugangs: Datum des Abgangs:
Registriernummer:
Datum des Zugangs: Datum des Abgangs:
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters



Anlage 8 (zu § 32 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen



Vordruck Bestandsregister für Rinderhaltungen (BGBl. I 2010 S. 229)





Anlage 9 (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen



Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 230)


Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig):
- „01" (Tierartenkenncode)
- 2 Ziffern (Bundesland)*)
- 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
ohne Beschriftung
Mindestdurchmesser
der Ohrmarke
25 mm
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
ohne Beschriftung
Mindestgröße
der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A Unterabschnitt B
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
Ländercode „DE"
(Deutschland) und
- Kfz-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern
der nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer
Mindestdurchmesser
der Ohrmarke
25 mm
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)
Ländercode „DE"
(Deutschland) und
- Kfz-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern
der nach § 26 Ab-
satz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer
Mindestgröße
der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 230)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE" (Deutschland) und
- Kfz-Kennzeichen
- letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten
Registriernummer
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 231)

ohne Beschriftung
Mindestgröße der Ohrmarke
Höhe 25 mm
Breite 25 mm
Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
- „01" (Tierartenkenncode)
- 2 Ziffern (Bundesland)*)
- 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)

Ohrmarke (BGBl. I 2010 S. 201)

Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE" (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig):
- „01" (Tierartenkenncode)
- 2 Ziffern (Bundesland)*)
- 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)


---

*)
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen




Anlage 10 (zu § 36 Abs. 1) Begleitpapier



Vordruck Begleitpapier (BGBl. I 2010 S. 232)





Anlage 11 (zu § 37 Abs. 1) Bestandsregister



Bestandsregister für Schafe und Ziegen, Seite 1 (BGBl. I 2010 S. 233)

Bestandsregister für Schafe und Ziegen, Seite 2 (BGBl. I 2010 S. 234)





Anlage 12 (zu § 42 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen


Anlage 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Bestandsregister für Schweinehaltungen (BGBl. I 2010 S. 235)