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Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 1 Interner jährlicher Bericht

Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen

§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen



Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

1.
die Bilanz nach Formblatt 100,

2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.


§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen



(1) 1Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500.000 Euro betragen.




§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa)
Unfallversicherung,

bb)
Haftpflichtversicherung,

cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd)
Kraftfahrtversicherung,

ee)
Feuerversicherung,

ff)
Verbundene Hausratversicherung,

gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh)
Transportversicherung,

ii)
Luftfahrtversicherung,

jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,

kk)
Rechtsschutzversicherung,

ll)
Beistandsleistungsversicherung,

mm)
Sonstige Sachversicherung,

c)
für die selbst abgeschlossenen

aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,

d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung";

3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,

e)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,

f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn

1.
die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und

2.
es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.

2Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.


§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen



(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.


§ 6 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen



1Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

3.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:

a)
Lebensversicherung,

b)
Unfallversicherung,

c)
Krankenversicherung,

d)
Haftpflichtversicherung,

e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

f)
Kraftfahrtversicherung,

g)
Feuerversicherung,

h)
Transportversicherung,

i)
Luftfahrtversicherung,

j)
Kredit- und Kautionsversicherung,

k)
Sonstige Sachversicherung;

4.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.

2Unter „Sonstige Sachversicherung" sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung" und „Verbundene Wohngebäudeversicherung" auszuweisen. 3Unter „Sonstige Schadenversicherung" sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung" und „Beistandsleistungsversicherung" auszuweisen. 4Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. 5§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen



(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,

2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,

3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen



(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3) 1Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. 2Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

(4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen.


Abschnitt 3 Formgebundene Erläuterungen

§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen



(1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2.
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

4.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten gemäß Nachweisung 202.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.

(4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203 zu erstellen.


§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen



Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 113,

2.
Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,

3.
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Nachweisung 212,

4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219.


§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen



Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,

2.
Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Nachweisung 121,

3.
Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Nachweisung 220,

4.
Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,

5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,

6.
Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 265.


§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen



(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,

2.
Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,

3.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.


§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,

2.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,

3.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,

4.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246.

(2) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. 2Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.


§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen



Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu den Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252 zu erstellen.