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Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bachelorarbeit besteht aus
- 1.
- der Thesis und
- 2.
- der Verteidigung der Thesis.
§ 30 Zweck der Thesis
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
In der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Bearbeitungszeit eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden und wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten.
§ 31 Thema der Thesis
(1) 1Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. 2Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.
(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.
(3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.
(4) 1Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. 2Das Thema ist aktenkundig zu machen.
(5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
(1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.
(2) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" nach § 11 Absatz 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.
(2) 1Als Prüfende können bestellt werden:
- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder
- 4.
- Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die
- a)
- einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder
- b)
- mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.
(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. 2Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(4) 1Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. 2Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. 3Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn
- 1.
- die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder
- 2.
- mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.
(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.
(6) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.
(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 35 Freistellung vom Dienst
Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.
§ 37 Abgabe der Thesis
(1) 1Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. 2Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.
(2) 1Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
- 1.
- die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
- 2.
- nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 38 Bestehen der Thesis
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Thesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 39 Wiederholung der Thesis
(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.
(3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 40 Zulassung zur Verteidigung
Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
- 1.
- die Thesis bestanden hat und
- 2.
- alle Modulprüfungen bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 41 Termin für die Verteidigung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Termin für die Verteidigung wird vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.
(2) Die Verteidigung muss bis zum Ende des Studiums abgeschlossen sein.
§ 42 Prüfungskommission
(1) Für die Verteidigung richtet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungskommission ein.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer oder einem der beiden Prüfenden der Thesis und
- 3.
- einer weiteren Person, die nach § 33 Absatz 2 Satz 1 als Prüfende oder Prüfender der Thesis bestellt werden darf.
(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vorschlagen. 3Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die Verteidigung besteht aus
- 1.
- einer Präsentation der Thesis und
- 2.
- einem Prüfungsgespräch.
(3) 1In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
- 1.
- gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und
- 2.
- fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(4) 1Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem.
(2) 1Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 45 Protokoll über die Verteidigung
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder Verteidigung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Verteidigung hervorgehen.
(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
§ 46 Bewertung der Verteidigung
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungskommission bewertet die in der Präsentation der Bachelorarbeit erbrachten Leistungen und die im Prüfungsgespräch erbrachten Leistungen einzeln.
(2) Das Ergebnis der Verteidigung ist das arithmetische Mittel aus
- 1.
- der Punktzahl für die Präsentation der Thesis und
- 2.
- der Punktzahl für das Prüfungsgespräch.
§ 47 Bestehen der Verteidigung
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Verteidigung der Thesis ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 48 Wiederholung der Verteidigung
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung muss innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Verteidigung stattfinden.
(3) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen.
(4) Für die Person, die die Verteidigung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.
§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Thesis und ihre Verteidigung bestanden hat, wird die Rangpunktzahl der Bachelorarbeit berechnet und die Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
(2) In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Bewertung der Thesis mit 60 Prozent und
- 2.
- die Bewertung der Verteidigung mit 40 Prozent.
(3) 1Für die Festsetzung der Note wird die den Leistungspunkten zugeordnete Rangpunktzahl bestimmt. 2Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Bachelorarbeit festgesetzt.
Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.
§ 51 Akademischer Grad
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts" (B. 2A.) verliehen.
§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) 1In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II mit 20 Prozent und
- 3.
- die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
(3) 1Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) 1Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
- 1.
- zu jedem absolvierten Modul
- a)
- die Bezeichnung des Moduls,
- b)
- die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
- c)
- die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
- 2.
- anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
- 3.
- die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
(3) 1Das Diploma Supplement enthält
- 1.
- die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)" und
- 2.
- die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
- a)
- die Note „A" für die besten 10 Prozent,
- b)
- die Note „B" für die nächsten 25 Prozent,
- c)
- die Note „C" für die nächsten 30 Prozent,
- d)
- die Note „D" für die nächsten 25 Prozent und
- e)
- die Note „E" für die nächsten 10 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.
§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Thesis der Bachelorarbeit,
- 2.
- das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
- 3.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen
§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
- a)
- staatlichen Hochschulen und
- b)
- staatlich anerkannten Hochschulen,
- 2.
- Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
- a)
- an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
- b)
- an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
- c)
- vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
- 3.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
- a)
- außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
- b)
- außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
- 4.
- Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
- a)
- an einer staatlichen Hochschule oder
- b)
- an einer staatlich anerkannten Hochschule.
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet
- 1.
- bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,
- 2.
- bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und
- 3.
- bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(4) Anerkannt werden Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" zu erbringen sind.
(5) 1Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, werden angerechnet. 2Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang zu erbringen sind.
(6) 1Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. 2Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.
(7) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. 2Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. 3Zusätzlich wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" vorhanden ist.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.
(2) 1Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 59 Einstellung
(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Cyberkriminalistik" durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer
- 1.
- die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
- den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
- 3.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
- 1.
- Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
- 2.
- die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Abschnitt 2 Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
§ 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer
§ 60 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" hat das Ziel, dass bei den Personen, die an ihr teilnehmen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln und dabei ihre technischen Vorkenntnisse und Studienleistungen zu berücksichtigen.
(2) Die kriminalpolizeiliche Qualifizierung dauert 24 Monate.
§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" sind Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" gliedert sich in
- 1.
- Module und
- 2.
- modulbegleitende Veranstaltungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 63 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
Modul | Inhalt | |
1 | 2 | |
1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes |
2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis |
3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis |
4 | Modul 4 | Begleitende Berufspraxis |
5 | Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext |
6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen |
7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität |
8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 64 Durchführungsort
(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) Das Modul 4 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4
(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.
(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
- 1.
- Polizeitraining,
- 2.
- Dienstkunde und
- 3.
- polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 67 Prüfung im Polizeitraining
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4) 1Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2.
(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 8. Juli 2023
Abschnitt 3 Modulprüfungen
§ 68 Prüfungsamt
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
§ 69 Module mit Modulprüfungen
In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" eine Modulprüfung abzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 70 Zeitpunkt der Modulprüfung
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.
§ 71 Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 72 Kennzeichnung der Klausuren
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.
§ 73 Prüfende für die Klausuren
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. 2Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 74 Bestehen einer Modulprüfung
§ 74 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 75 Wiederholung von Modulprüfungen
§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
§ 76 Prüfungsamt
§ 76 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
§ 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 79 Prüfungskommission
§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
- 2.
- einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
§ 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 83 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
§ 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 84 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 85 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.
Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
§ 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
§ 86 wird in 1 Vorschrift zitiert
An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.
§ 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und
- 2.
- die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.
(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 88 Abschlusszeugnis
§ 88 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
- 3.
- die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
- 4.
- die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.
§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
- 1.
- die absolvierten Module mit ihrem Namen,
- 2.
- die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und
- 3.
- die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 90 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind
- 1.
- die Klausuren der Modulprüfungen,
- 2.
- das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. 2Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.
(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(4) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
(2) 1Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 93 Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt,
- 2.
- den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und
- 3.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
- 1.
- Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und
- 2.
- die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme
1Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. 2Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
§ 95 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" dauert 24 Monate.
§ 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
(1) Alle Lehrveranstaltungen der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" sind Pflichtlehrveranstaltungen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundeskriminalamts sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von ihren Dienstpflichten freizustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme
Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" gliedert sich in
- 1.
- Module und
- 2.
- modulbegleitende Veranstaltungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 98 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" wird in folgenden Modulen durchgeführt:
Modul | Inhalt | |
1 | 2 | |
1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes |
2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis |
3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Polizei - Basis |
4 | Modul 4 | Fachpraxis I - Landespolizeipraktikum |
5 | Modul 5 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext |
6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen |
7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität |
8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
9 | Modul 9 | Fachpraxis II - BKA-Praktikum |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 99 Durchführungsort
(1) Die Module 1 bis 3 und 5 bis 8 werden an der Hochschule am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.
(2) 1Das Modul 4 wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2Das Modul 9 wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
- 1.
- Polizeitraining,
- 2.
- Dienstkunde und
- 3.
- polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt" nach § 98 Absatz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 101 Prüfung im Polizeitraining
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
(2) 1Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2Zu prüfen ist
- 1.
- im ersten Teil
- a)
- die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
- b)
- die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
- 2.
- im zweiten Teil
- a)
- die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
- b)
- die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
(4) 1Die Prüfung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt", welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.
(5) 1Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
(1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 8. Juli 2023
§ 101b Dienstliche Beurteilung
Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Abschnitt 3 Modulprüfungen
§ 102 Prüfungsamt
§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungsamt für die Modulprüfungen ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Modulprüfungen rechtmäßig durchgeführt werden.
§ 103 Module mit Modulprüfungen
In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" eine Modulprüfung abzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen
§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Modulprüfung findet am Ende des Moduls statt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt zu Beginn des Moduls fest.
§ 105 Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 106 Kennzeichnung der Klausuren
§ 106 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Klausur ist anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.
(2) Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
(3) Die Übersicht ist bis zur endgültigen Bewertung der Klausuren geheim zu halten.
(4) Erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren darf die Übersicht den Prüfenden bekannt gegeben werden.
§ 107 Prüfende für die Klausuren
§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. 2Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
§ 108 Bestehen einer Modulprüfung
§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 109 Wiederholung von Modulprüfungen
§ 109 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist in insgesamt höchstens zwei Modulen jeweils eine weitere Wiederholungsprüfung zulässig.
(2) Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet.
(3) Für die Person, die eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
§ 110 Prüfungsamt
§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 112 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
§ 113 Prüfungskommission
§ 113 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 118 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 119 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.
Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
§ 120 wird in 1 Vorschrift zitiert
An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.
§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
(1) Für jede Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und setzt die Gesamtnote fest.
(2) In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,
- 2.
- die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
- 3.
- die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme.
(4) Der Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 122 Abschlusszeugnis
§ 122 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Person, die erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" teilgenommen hat und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
- 3.
- die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
- 4.
- die Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" und die Gesamtnote.
§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
§ 123 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Person, die in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" eine Modulprüfung, eine Prüfung im polizeispezifischen Training oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.
(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
- 1.
- die absolvierten Module mit ihrem Namen,
- 2.
- die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind, und
- 3.
- die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.
§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeilichen Qualifizierung „Ausbildungsverkürzung" führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Modulprüfungen,
- 2.
- das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und
- 3.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
§ 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
§ 125 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Tritt eine Person von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung zurück oder bleibt dieser ohne Genehmigung fern, so gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt der Prüfungsteil oder die Prüfung als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das zuständige Prüfungsamt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(5) 1Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachgewiesen wird. 2Aus dem qualifizierten ärztlichen Attest müssen sich die Umstände ergeben, die zur Prüfungsunfähigkeit geführt haben. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist, vorzulegen.
§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
- 1.
- im Studium
- a)
- bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
- bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und
- 2.
- in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
- a)
- bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
- bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und
- 3.
- in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
- a)
- bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
- bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.
(3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes
- 1.
- die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
- die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder
- 3.
- die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Thesis der Bachelorarbeit festgestellt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes festgestellt, so kann das zuständige Prüfungsamt
- 1.
- beim Studium die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorarbeit für nicht bestanden erklären und
- 2.
- bei der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen und
- 3.
- bei der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zurücknehmen.
(6) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 anzuhören.
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