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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung

§ 37 Prüfungsgebühr



(1) 1Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.

(2) 1Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. 2Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. 3Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 4In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.

(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen.




§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt



(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(2) 1Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. 2Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.




§ 39 Bestandteile der Prüfung



(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. 2Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. 3Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden.

(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.


§ 40 Gegenstände der Prüfung



(1) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. 2Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:

1.
juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster);

2.
juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte (Marken, Design);

3.
Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).

(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:

1.
bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,

2.
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,

3.
Markenrecht,

4.
Designrecht,

5.
Sortenschutzrecht,

6.
gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und

7.
Berufsrecht der Patentanwälte.


§ 41 Hilfsmittel und Nachteilsausgleich



(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.

(2) 1Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die deshalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich gewähren. 2Der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung angemessen ausgleichen. 3Er darf die Chancengleichheit nicht beeinträchtigen. 4Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. 5Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht

1.
die Verlängerung der Bearbeitungszeit für das Schreiben einer Klausur um bis zu zwei Stunden und

2.
die Zulassung von Hilfspersonen oder besonderen Hilfsmitteln.

(3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträchtigung nicht prüfungsbedingter Art ist.

(4) 1Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisation dies noch zulässt. 3Die Beeinträchtigungen sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. 4In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests verzichten.


§ 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer



(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind

1.
die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,

3.
die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und

4.
die Mitglieder der Prüfungskommission.

2Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.

(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die

1.
sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,

2.
die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,

3.
einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder

4.
einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.

2Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. 3An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.




§ 43 Säumnis und Verhinderung



(1) 1Kommt ein Prüfling einer Ladung zu einer Klausur oder zur mündlichen Prüfung nicht nach (Säumnis), so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Bewertung „ungenügend (0 Punkte)" nicht bestanden. 2Im Fall der mündlichen Prüfung gilt dies auch, wenn nur ein Teil der Prüfung versäumt wird.

(2) Die Folge der Säumnis nach Absatz 1 tritt nicht ein, wenn der Prüfling die Säumnis nicht zu vertreten hat (Verhinderung).

(3) 1Eine Verhinderung ist unverzüglich, in Textform und vor Bekanntgabe der Bewertung der versäumten Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen. 2Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und ist unwiderruflich. 3Ob ein säumiger Prüfling als verhindert gilt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(4) 1Ein Prüfling hat seine Verhinderung nachzuweisen. 2Eine Verhinderung durch Krankheit ist durch ein amtsärztliches Attest zu belegen, das in der Regel am Tag der versäumten Prüfungsleistung ausgestellt sein muss. 3In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verzichten.

(5) 1Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung eine oder zwei Klausuren nicht schreiben können, so ist oder so sind diese nachzuschreiben. 2Hierzu hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen oder zwei neue Prüfungstage zu bestimmen.

(6) 1Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung drei oder mehr Klausuren nicht schreiben können, so gilt die Prüfung insgesamt als noch nicht abgelegt. 2In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings einen neuen Prüfungstermin für das erneute Schreiben aller Klausuren zu bestimmen.

(7) Ist ein Prüfling an der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ganz oder teilweise verhindert, ist die mündliche Prüfung in vollem Umfang an einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Prüfungstag nachzuholen.

(8) Hat ein Prüfling eine Klausur oder die mündliche Prüfung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt und seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der Klausur oder die Ablegung der mündlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht, gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 und die Absätze 4 bis 7 entsprechend.


§ 44 Ausschluss von der Prüfung



(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder

2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.

(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft

1.
für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und

2.
für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.

(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.


§ 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß



(1) 1Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht, das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. 2Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn ein Prüfling

1.
nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,

2.
in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt oder

3.
in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) 1Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichtsperson unverzüglich sicherzustellen. 2Hilfsmittel, bei denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur zu belassen und dann sicherzustellen.

(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begeht, indem er

1.
nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur den Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungsbereich unerlaubt verlässt oder

2.
eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit abgibt.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. 2Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.


§ 46 Bewertung der Prüfungsleistungen



Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut eine besonders hervor-
ragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über
den durchschnittlichen
Anforderungen
liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte
voll-
befriedigend
eine über den durch-
schnittlichen Anforde-
rungen liegende
Leistung
= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in
jeder Hinsicht durch-
schnittlichen Anforde-
rungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz
ihrer Mängel durch-
schnittlichen Anforde-
rungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen
Mängeln leidende, im
Ganzen nicht mehr
brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare
Leistung
= 0 Punkte.



§ 47 Prüfungsausschuss



(1) 1Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Für einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. 3Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Klausuren zu schreiben.

(2) 1Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1.
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,

2.
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht,

3.
zwei Patentanwälten und

4.
einem Patentassessor oder einem weiteren Patentanwalt.

2Für den Fall, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund an der Mitwirkung an einer Prüfung oder Entscheidung verhindert ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt eine ausreichende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestimmen.

(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.

(4) 1Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungskommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Hat sich das Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangenheit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuweisen.

(5) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 50 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 48 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. 2Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. 3Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.

(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. 2Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.

(3) 1Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. 2Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.

(4) 1Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. 2Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. 3Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. 4Die Aufsichtsperson

1.
hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,

2.
kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel überprüfen,

3.
hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Folgendes zu vermerken hat:

a)
die Namen der erschienenen Prüflinge,

b)
den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

c)
die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch die Prüflinge während der Bearbeitungszeit,

d)
gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie

e)
besondere Vorkommnisse.




§ 49 Bewertung der Klausuren



(1) 1Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufgabenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur zu bewerten haben. 2Dabei sollen mindestens zwei Klausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling zugeteilt wird. 3Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied ersetzen.

(2) 1Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. 2Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. 3Bei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden über den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und diese anschließend zu überprüfen. 4Weichen die Einzelbewertungen danach immer noch um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die Punktzahl der Endbewertung festzulegen. 5Diese Punktzahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen.

(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er

1.
in mindestens zwei Klausuren zumindest die Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)" erzielt hat und

2.
im Durchschnitt aller Klausuren zumindest 3,50 Punkte erzielt hat.

(4) 1Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren sind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung oder im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.


§ 50 Mündliche Prüfung



(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden. 2Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden.

(2) 1Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. 2Über die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kenntnis setzen.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Sie oder er hat sich auch selbst an der Prüfung zu beteiligen.

(4) 1Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen Prüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. 2Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der mündlichen Prüfung ist der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewertungen.

(5) 1Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte erzielt hat. 2Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.


§ 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote



(1) 1Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen, wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. 2Die Gesamtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1 berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt anheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.

(3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende Prüfungsgesamtnoten:

14,00bis 18,00sehr gut
11,50bis 13,99gut
9,00bis 11,49vollbefriedigend
6,50bis 8,99befriedigend
4,00bis 6,49ausreichend
1,50bis 3,99mangelhaft
0bis 1,49ungenügend.


(4) Ein Prüfling, dessen Gesamtpunktzahl unter 4,00 liegt, hat die Prüfung nicht bestanden.


§ 52 Niederschrift und Bekanntgabe



(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:

1.
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2.
die End- und Einzelbewertungen der Klausuren nach § 49 Absatz 2,

3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,

4.
die End- und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4,

5.
die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1,

6.
eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2,

7.
die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3,

8.
nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge,

9.
eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und

10.
eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3.

(2) 1Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prüfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote auszustellen. 2Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunktzahl aufzunehmen.

(4) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzunehmen.


§ 53 Mängel im Prüfungsverfahren



(1) 1Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungsverfahren unverzüglich und spätestens am Ende der Bearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu rügen. 2Bei vorübergehenden Störungen kann die Aufsichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern. 3Mängel im mündlichen Prüfungsverfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens vor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen.

(2) 1War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat, so kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten Teil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. 2Der Antrag

1.
ist bei Mängeln im schriftlichen Prüfungsverfahren innerhalb von einer Woche nach dem Termin der Klausur schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen,

2.
ist bei Mängeln im mündlichen Prüfungsverfahren vor der Bekanntgabe der Bewertungen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen,

3.
darf keine Bedingungen enthalten und

4.
kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. 2Dem Antrag kann auch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des Mangels ungeklärt ist. 3Wird dem Antrag stattgegeben, bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Termin zur erneuten Ablegung des mängelbehafteten Teils der Prüfung.

(4) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass einzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung oder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben. 2Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung erfolgen.