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Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung - DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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Eingangsformel



Auf Grund

1.
des § 120e der Gewerbeordnung,

2.
des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 150 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),

3.
des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),

4.
des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch Artikel 127 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),

in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden,

2.
Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Personen in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,

3.
Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust wird,

4.
kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Arbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,

5.
Krankendruckluftkammern Räume, die unabhängig vom Arbeitsdruck einer Arbeitskammer zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung dienen.

(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar. Der Arbeitsdruck ist der über den atmosphärischen Druck hinausgehende Überdruck.


§ 3 Anzeige



(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

1.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,

2.
der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1),

3.
der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 beauftragten Arztes,

4.
die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,

5.
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,

6.
der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck,

7.
die zu erwartenden Bodenverhältnisse.

2Ihr sind als Unterlagen beizufügen:

1.
eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblatts,

2.
einen Lageplan der Arbeitsstelle,

3.
eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,

4.
Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,

5.
Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1.

(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(4) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.




§ 4 Allgemeine Anforderungen



(1) Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den Nummern 1 und 2 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.

(2) Soweit Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen auch Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umsetzen, unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach § 3 sowie der Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 7 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Arbeitskammern und ihrem Betrieb dienende Einrichtungen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen, Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.


§ 5 Weitergehende Anforderungen



Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.


§ 6 Ausnahmebewilligung



1Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 2), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. 2Die Ausnahmezulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. 4Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. 5Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. 6Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. 7Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt.




§ 7 Prüfung durch Sachverständige



(1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn

1.
die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein höherer Arbeitsdruck als 0,5 bar herrschen darf,

2.
die elektrischen Anlagen

von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.

(2) Es müssen geprüft werden

1.
Schleusen und Schachtrohre

a)
vor ihrer ersten Inbetriebnahme,

b)
wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen,

c)
nach wesentlichen Änderungen,

2.
die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen.

(3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht

1.
vor der ersten Inbetriebnahme aus

a)
einer Bauprüfung,

b)
einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdruckes betragen muß,

c)
einer Abnahmeprüfung,

2.
bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der Inbetriebnahme aus

a)
einer inneren Prüfung,

b)
einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdruckes betragen muß,

c)
einer äußeren Prüfung.

Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2 Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, daß dabei fest eingebaute Geräte und Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1fachen des höchstzulässigen Arbeitsdruckes vorgenommen wird.

(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.


§ 8 (weggefallen)





§ 9 Beschäftigungsverbot



(1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden.

(2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahren nicht beschäftigt werden.


§ 10 Ärztliche Untersuchung



(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer

1.
vor der ersten Beschäftigung,

2.
vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.

(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein

1.
innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2.
innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.




§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen



(1) Arbeitnehmer, die

1.
durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),

2.
ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder

3.
erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.




§ 12 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes



(1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermächtigten Arzt, der drucklufttauglich ist, die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden, zu veranlassen, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, bei Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig, an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat den Arzt zu verpflichten, sich bei dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen über die arbeitsspezifischen und örtlichen Gegebenheiten der Arbeitsstelle zu informieren und sich mit diesen durch regelmäßige Begehungen vertraut zu machen. Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, daß bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt.

(2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten.


§ 13 Ermächtigte Ärzte



Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.


§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen



(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.




§ 15 (aufgehoben)







§ 16 (aufgehoben)







§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen



(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:

1.
bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,

2.
ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,

3.
ein Erholungsraum,

4.
ein Umkleideraum,

5.
ein Trockenraum,

6.
die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,

7.
Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.

Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar

1.
bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,

2.
jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und

3.
nach wesentlichen Änderungen.

Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 18 Bestellung von Fachkräften



(1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen

1.
einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht, sowie dessen ständigen Vertreter,

2.
einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden Arbeitsschicht unter einem dem Arbeitsdruck entsprechenden Luftdruck daraufhin prüft, ob sie dicht sind,

3.
einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen beim Betrieb der Arbeitskammer und der Krankendruckluftkammer ständig überwacht,

4.
einen Schleusenwärter, der den Schleusenbetrieb nach Maßgabe der Anweisung des Anhangs 3 ständig überwacht,

5.
zwei Sachkundige, die sich ständig an der Arbeitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, einen auftretenden Brand zu bekämpfen,

6.
zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitsstelle ständig aufhalten, davon einer in der Arbeitskammer, und die ständig in der Lage sind, bei Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe zu leisten.

(2) Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag demjenigen einen Befähigungsschein, der

1.
eine ausreichende praktische Erfahrung bei Arbeiten in Druckluft besitzt und

2.
über ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und der zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen verfügt.

Der Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.

(3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden.

(4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt.

(5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt.

(6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des Schleusenbetriebs verfügt.

(7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt.

(8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß er

1.
erfolgreich an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen hat und

2.
von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe für Druckluftkranke unterwiesen worden ist.

(9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm nach Absatz 1 bestellten Personen die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.

(10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 entsprechend.


§ 19 Nachweise



Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten

1.
ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,

2.
die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und

3.
ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.




§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer



(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Fachkundige, der die Arbeiten in Druckluft leitet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), und der nach § 12 Abs. 1 beauftragte Arzt die beim Betrieb der Arbeitskammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren. Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Abständen von sechs Monaten, zu wiederholen.

(2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 enthalten ist. Das Merkblatt muß in der Sprache des Beschäftigten abgefaßt sein.


§ 21 Ausschleusungs- und Wartezeiten



(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Anhanges 2 eingehalten werden.

(2) Für Arbeitseinsätze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit überschreiten, darf während einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden; im übrigen muß zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphäre von mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulässige Gesamtaufenthaltszeit darf nicht überschritten und die Ausschleusungszeit muß jeweils auf die Summe der Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden.

(3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.

(4) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden.

(5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden überschreitet, sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.


§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,

3.
entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt,

5.
entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt,

6.
(aufgehoben)

7.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt,

8.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt erreichbar ist,

9.
entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt,

10.
(aufgehoben)

11.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind,

12.
entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird,

13.
entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,

14.
entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält,

15.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren,

16.
entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

17.
entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.




§ 22a Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz



Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.


§ 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz



Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 21 Abs. 4 einen Arbeitnehmer in Druckluft beschäftigt oder,

2.
entgegen § 21 Abs. 5 Pausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt.


§ 24 (weggefallen)





§ 25 (weggefallen)





§ 26 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung für Arbeiten in Druckluft vom 29. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 725) außer Kraft.


Anhang 1 (zu §§ 4 und 17 Abs. 2)



1.
Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen

1.1
Arbeitskammern

(1) Arbeitskammern sollen so hoch sein, daß die Arbeitnehmer darin während der Arbeit aufrecht stehen und Geräte gefahrlos bedienen können.

(2) Schächte zum Ein- und Aussteigen müssen in ihrem oberen Ende gegen das Hineingleiten von Werkzeugen, Geräten und Material gesichert sein. Der Abstand zwischen den Leitersprossen und der Wand des Schachtes sowie die Breite der Leitern sind so zu bemessen, daß beide Füße nebeneinander sicheren Halt finden.

1.2
Personenschleusen, Materialschleusen, kombinierte Schleusen

(1) Personenschleusen müssen mindestens 1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 0,75 m³ entfällt. Die Höchstzahl der Personen, für die die Schleuse bemessen ist, muß in der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und lesbar angegeben sein.

(2) Die Türen der Personen- und der Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung gepreßt werden.

(3) In der Personenschleuse muß für jede Person eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Stoff mit einer Rückenlehne und eine trockene wärmende Decke vorhanden sein.

(4) Für kombinierte Schleusen gelten die Vorschriften für Personenschleusen. Die Vorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt für solche Schleusen nicht.

(5) Die innere Klappe einer Förder- oder Betonhose der kombinierten Schleuse darf sich nur öffnen lassen, wenn die äußere Klappe geschlossen ist; entsprechendes gilt für die äußere Klappe.

(6) Personenschleusen, die für das Ausschleusen mit Sauerstoff vorgesehen sind, müssen mit einer Sauerstoffatmungsanlage einschließlich Sauerstoffatemmasken ausgerüstet sein. Aus der Sauerstoffatmungsanlage darf kein Sauerstoff in die Schleusenluft gelangen.

1.3
Meßgeräte

(1) In der Arbeitskammer, der Verdichterstation sowie in und vor Personenschleusen und kombinierten Schleusen ist je ein Druckmeßgerät anzubringen. In Personenschleusen ist das Druckmeßgerät so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann. Das Druckmeßgerät in der Kompressorenstation hat den Arbeitsdruck in der Arbeitskammer anzuzeigen. Druckmeßgeräte müssen wenigstens der Güteklasse 1 entsprechen und einen Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie sind vor Beginn erstmals und während der Arbeiten in Druckluft regelmäßig mindestens alle 4 Monate auf ihre Genauigkeit zu prüfen.

(2) Bei einem Arbeitsdruck in der Arbeitskammer von mehr als 0,7 bar Überdruck muß der Druckverlauf in der Personenschleuse abhängig von der Zeit durch einen Druckschreiber selbsttätig aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind dem ermächtigten Arzt vorzulegen und mit der Gesundheitskartei zusammen aufzubewahren.

(3) In und vor der Personenschleuse ist außer dem Druckmeßgerät eine Uhr so anzubringen, daß der Schleusenwärter danach die Lufthähne bedienen kann.

(4) In der Arbeitskammer und im Freien ist an geeigneter Stelle je ein geeichtes Quecksilber-Thermometer, dessen Meßbereich von + 50 °C bis - 30 °C reicht, aufzuhängen. Die Thermometer müssen in ihrer Ausführung und Skaleneinteilung übereinstimmen und gegen Beschädigungen geschützt sein.

1.4
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

(1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen für nasse und durchtränkte Räume geeignet und gegen Staubablagerung und Strahlwasser geschützt sein.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen in Arbeitskammern, Personen- und Materialschleusen nur betrieben werden, wenn sie durch Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Fehlerstrom(FI)-Schutzschaltung (Auslösestromstärke maximal 30 mA) oder durch Schutztrennung gegen zu hohe Berührungsspannung gesichert sind. Elektrische Beleuchtungsanlagen in Arbeitskammern sind durch Schutzkleinspannung gegen zu hohe Berührungsspannung zu sichern.

(3) Die elektrischen Anlagen in der Arbeitskammer müssen sich durch in der Arbeitskammer befindliche, auffällig gekennzeichnete Hauptschalter allpolig abschalten lassen. Die Schaltstellung muß erkennbar sein.

1.5
Beleuchtung

Arbeitskammern sowie Personen- und Materialschleusen und deren Zugänge sind elektrisch zu beleuchten.

1.6
Belüftung

(1) Für jeden Arbeitnehmer sind in der Minute mindestens 0,5 m³ Frischluft in die Arbeitskammern einzublasen.

(2) Frischluft, die in Arbeitskammern und Personenschleusen eingeblasen wird, ist unter Verwendung von Luftfiltern und Ölabscheidern zu reinigen und muß den Anforderungen genügen, die an Atemluft zu stellen sind.

(3) Die Arbeitskammer muß mit einer Vorrichtung zum Abblasen der verbrauchten Luft versehen sein.

1.7
Lufttemperatur

(1) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern soll nicht weniger als 10 °C und nicht mehr als 25 °C betragen.

(2) In Personenschleusen soll die Lufttemperatur 15 °C nicht unterschreiten; sie soll 28 °C nicht überschreiten.

1.8
Fernsprechverbindung, Verständigung

Zwischen der Arbeitskammer, der Personen- und Materialschleuse, dem Schleusenwärter, dem Baubüro, dem Arztraum und dem Maschinenhaus muß eine jederzeitige Verständigung durch Fernsprechanlage möglich sein.

1.9
Verdichter

(1) Für die Erzeugung der Luftmenge, die erforderlich ist, um den notwendigen Arbeitsdruck zu erzeugen und zu halten und um die Arbeitskammer und die Personenschleuse mit Frischluft zu versorgen, müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Bei Störungen in der Energieversorgung muß die zweite Energiequelle sofort von selbst in Tätigkeit treten.

(2) Für jede Arbeitskammer muß mindestens ein Betriebs- und ein Reserveverdichter vorhanden sein. Ist für eine Arbeitskammer nur je ein Betriebs- und ein Reserveverdichter vorhanden, muß jeder Betriebs- und jeder Reserveverdichter alleine die nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern können.

(3) Wenn für eine Arbeitskammer mehr als 2 Verdichter vorhanden sind, müssen 2/3 der beliebig ausgewählten Verdichter die nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern können. Diese Regelung gilt nur dann, wenn alle Verdichter elektrisch angetrieben werden und als Reserve-Energiequelle eine Notstromanlage zur Verfügung steht, oder wenn alle Verdichter unmittelbar durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Wenn die Betriebsverdichter durch Elektromotoren angetrieben werden und die Reserveverdichter unmittelbaren Antrieb durch Verbrennungsmotoren haben, muß die Leistung dieser Verdichter und ihres Antriebs ausreichen, um die gesamte nach Absatz 1 erforderliche Luftmenge zu liefern.

1.10
Zufuhr der Druckluft, Druckbehälter, Ventile

(1) Möglichst nahe an jeden Verdichter ist ein einstellbares Sicherheitsventil einzubauen, daß mindestens die Hälfte der geförderten Luft abblasen kann. Zwischen Verdichter und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung vorhanden sein.

(2) Jeder Verdichter ist an einen Druckbehälter zum Ausgleich von Mengen- und Druckschwankungen anzuschließen; es können mehrere Verdichter an einen gemeinsamen Druckbehälter angeschlossen werden.

(3) Durch Verbindung der Druckluftleitungen und durch Einbau von Absperrvorrichtungen ist sicherzustellen, daß den Arbeitskammern auch beim Brechen einer Leitung an beliebiger Stelle oder beim Versagen eines Verdichters die erforderliche Luftmenge zugeführt wird.

(4) Die Druckluft muß Arbeitskammern durch mindestens zwei getrennte Leitungen zugeführt werden können. Jede Leitung muß an ihrem Ende mit einem Rückschlagventil versehen sein.

1.11
Notstromaggregat für Beleuchtung und Kühlwasser

Der Unternehmer hat ein Notstromaggregat bereitzustellen, das bei Stromausfall sich selbsttätig einschaltet und die für die Beleuchtung und für das Kühlwasser erforderliche Energie liefert. Auf das Notstromaggregat kann bei ausschließlicher Verwendung von luftgekühlten Verbrennungsmotoren und batteriebetriebener Notbeleuchtung verzichtet werden.

1.12
Brandschutz

(1) In der Arbeitskammer müssen mindestens 2 Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die unter dem höchstzulässigen Arbeitsdruck der Kammer funktionsfähig sind.

(2) Brennbare und brandfördernde Stoffe sowie hoch- und leichtentzündliche Flüssigkeiten dürfen bei Arbeiten in Druckluft nur verwendet werden, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Diese Stoffe und Flüssigkeiten dürfen in der Arbeitskammer nicht über den Tagesbedarf hinaus gelagert werden.

1.13
Anschlag am Eingang der Personenschleuse

Am Eingang der Personenschleuse ist ein Anschlag mit folgendem Wortlaut anzubringen:

ACHTUNG!

Eingeschleust darf nur werden, wem die Tauglichkeit ärztlich bescheinigt ist!

Die Ausschleusungszeit und die Verweildauer auf den einzelnen Druckstufen sind genau einzuhalten!

Wer krank, insbesondere erkältet ist oder sich sonst nicht wohl fühlt, darf nicht eingeschleust werden!

Der Genuß alkoholischer oder kohlensäurehaltiger Getränke sowie die Einnahme größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens verboten!

Die Anordnungen des Schleusenwärters sind unverzüglich zu befolgen!

Schleusenwärter ist ...

1.14
Schleusenbuch

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an der Schleuse ein Schleusenbuch ausliegt, in welches der Schleusenwärter die nachfolgenden Angaben für jeden Schleusengang einträgt:

-
Datum,

-
Name der geschleusten Personen,

-
Beginn und Ende der Schleusung,

-
Beginn der Sauerstoffschleusung,

-
Besondere Vorkommnisse.

2.
Betrieb der Arbeitskammern

2.1
Verhalten der Arbeitnehmer

(1) Die Arbeitnehmer haben in der Arbeitskammer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Schutzhelm zu tragen.

(2) Der Genuß alkoholischer oder kohlensäurehaltiger Getränke sowie die Einnahme größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens verboten.

(3) In der Arbeitskammer darf sich ein Arbeitnehmer nicht allein aufhalten.

(4) Die Anordnungen des Schleusenwärters sind unverzüglich zu befolgen.

2.2
Allgemeine Betriebsvorschriften für Arbeitskammern

(1) Arbeitskammern sind sauber und frei von Gerüchen sowie gesundheitsschädlichen Gasen, Dämpfen und Stäuben zu halten.

(2) Solange sich in der Arbeitskammer Personen aufhalten, sind Luftdruckschwankungen zu vermeiden.

(3) Während Material durch den Schacht befördert wird, der zum Ein- und Aussteigen dient, ist dieser und der Bereich unter der Schachtöffnung für Personen zu sperren.

(4) In Arbeitskammern, die abgesenkt werden, dürfen sich während des Absenkens nur die Personen aufhalten, die zur Durchführung und Überwachung des Absenkvorganges benötigt werden.

(5) Aufsichtspersonen in der Arbeitskammer haben eine elektrische Taschenlampe bei sich zu führen.

(6) In der Arbeitskammer dürfen sich gleichzeitig nur so viele Arbeitnehmer aufhalten wie gleichzeitig ausgeschleust werden können.

2.3
Verwendung der Schleusen

(1) Während der Zeit, in der Personenschleusen zur Rekompression Druckluftkranker benötigt werden, dürfen sie für andere Zwecke nicht verwendet werden.

(2) Materialschleusen dürfen nicht zum Schleusen von Personen verwendet werden. Personenschleusen dürfen nicht zum Schleusen von Material verwendet werden.

(3) Krankendruckluftkammern dürfen nur zur Rekompression und Behandlung Druckluftkranker sowie zu Probeschleusungen nach ärztlicher Anweisung benutzt werden.

(4) Beim Ausschleusen mit Sauerstoff sind die in Nr. 1.2 Abs. 6 bezeichneten Sauerstoffatmungsanlagen und Atemmasken zu verwenden. Mit der Sauerstoffatmung darf erst begonnen werden, wenn der Druck in der Schleuse auf 1,0 bar abgesenkt worden ist.

2.4
Sprengungen in der Arbeitskammer

(1) Bei Sprengungen in der Arbeitskammer darf nur elektrisch gezündet werden.

(2) Sprengstoffe und Zündmittel müssen getrennt voneinander eingeschleust und in die Arbeitskammer gebracht werden.

(3) Vor der Sprengung ist die Arbeitskammer zu räumen. Nach der Sprengung darf sie erst wieder betreten werden, wenn die Sprengschwaden entfernt sind.

2.5
Schweißen und Schneiden in der Arbeitskammer

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß für Schweiß- und Schneidarbeiten in Überdruck eine Betriebsanweisung vorliegt.

(2) Schlauchleitungen für Brenngase und Sauerstoff sind mit einer Leckgassicherung auszurüsten.

(3) Druckgasflaschen dürfen nur für die Dauer der Schweiß- und Schneidarbeiten in die Arbeitskammer gebracht werden.

2.6
Heiße Getränke

Den in Druckluft Beschäftigten ist heißer Tee oder heißer Kaffee zur Verfügung zu stellen.

3.
Beschaffenheit von Krankendruckluftkammern, Erholungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie sanitären Einrichtungen

3.1
Krankendruckluftkammern

(1) Krankendruckluftkammern müssen mindestens 1,85 m hoch sein und aus einer Krankenkammer sowie aus einer Vorkammer zum Ein- und Ausschleusen bestehen.

(2) Krankendruckluftkammern müssen ausgerüstet sein mit

1.
Vorrichtungen zur Bedienung der Krankendruckluftkammer einschließlich ihrer Heizungs- und Beleuchtungsanlagen sowie ihrer Anlagen zur Regulierung der Zu- und Abluft von innen und von außen,

2.
einer Gegensprechanlage,

3.
mindestens zwei Beobachtungsfenstern,

4.
einer Medikamentenschleuse,

5.
zwei gleichen Druckmeßgeräten der Güteklasse 0,6 mit einem Mindestdurchmesser von 160 mm, von denen eines innen und das andere außen angebracht sein muß,

6.
einem Druckschreiber,

7.
einem Öl- und Wasserabscheider in der Druckluftzuleitung,

8.
einem Schalldämpfer für die Zuluft,

9.
mehreren mit Blindflanschen verschlossenen Rohrstutzen für nachträgliche Installationen,

10.
einer Sitzgelegenheit und einer gepolsterten Liege, die keine scharfen Kanten haben darf,

11.
einem Abortkübel mit geruchsbindenden Chemikalien.

(3) Um den für die Krankenbehandlung erforderlichen Druck jederzeit gewährleisten zu können, muß eine Luftversorgungsanlage vorhanden sein, mit der kurzfristig der maximale Behandlungsdruck erreicht werden kann.

(4) Die für Arbeitskammern und Personenschleusen geltenden Vorschriften der

Nummer 1.2 Absatz 1 Satz 2;

Nummer 1.2 Absatz 2;

Nummer 1.2 Absatz 3;

Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 2;

Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz;

Nummer 1.3 Absatz 2;

Nummer 1.3 Absatz 3;

Nummer 1.3 Absatz 4;

Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1;

Nummer 1.5;

Nummer 1.6;

Nummer 1.7 Absatz 2;

Nummer 1.8;

Nummer 1.10 Absatz 4 und

Nummer 1.11

finden auf Krankendruckluftkammern entsprechend Anwendung.

3.2
Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen

Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen müssen mit einem leicht zu reinigenden Fußboden versehen, hell und heizbar sein sowie einen Telefonanschluß, drei Steckdosen und ein Waschbecken mit fließendem warmem und kaltem Wasser haben. Sie müssen mindestens ausgestattet sein mit einem verschließbaren Schrank für Instrumente und Medikamente, einer Deckenleuchte, einer Stehlampe mit flexiblem Beleuchtungsteil, einer Liege, einem Stuhl, einem Hocker und einem Handtuchspender und Seife.

3.3
Erholungsräume

(1) Erholungsräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 °C zu betragen.

(2) Jeder Arbeitnehmer muß in den Erholungsräumen eine Sitzgelegenheit aus wärmedämmendem Werkstoff und Platz an einem Tisch sowie die Möglichkeit zum Wärmen von Speisen haben.

3.4
Umkleideräume

(1) Umkleideräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20 °C zu betragen.

(2) In den Umkleideräumen ist jedem Arbeitnehmer ein verschließbarer Kleiderbehälter zur Verfügung zu stellen.

3.5
Trockenräume

Trockenräume müssen heizbar und mit Vorrichtungen zum Trocknen nasser Arbeitskleidung ausgestattet sein.

3.6
Waschräume und Aborte

(1) Waschräume und Aborte müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen und in räumlicher Verbindung mit den Umkleideräumen stehen.

(2) In den Waschräumen muß für je 3 Arbeitnehmer einer Schicht eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden sein. Die Zapfstellen und Duschen müssen für kaltes und warmes Wasser eingerichtet sein.

(3) In Waschräumen und Aborten dürfen keine Bodenbeläge aus Holz oder ähnlichen organischen Stoffen verwendet werden.

(4) Waschräume müssen heizbar sein. Die Temperatur hat mindestens 20 °C zu betragen.


Anhang 2 (zu § 21 Abs. 1) Ausschleusungs- und Wartezeiten



(siehe BGBl. I 1997 S. 1387 - 1401)


Anhang 3 (zu § 18 Abs. 1 Nr. 4) Anweisung für Schleusenwärter



1.
Der Schleusenwärter darf seinen Posten erst verlassen, nachdem er abgelöst worden ist, oder sämtliche Personen die Arbeitskammer und die Schleuse verlassen haben.

2.
Der Schleusenwärter darf nur Personen einschleusen, die nach einer schriftlichen Bescheinigung eines ermächtigten Arztes gesundheitlich tauglich sind. Der Schleusenwärter hat sich über das Vorliegen der Bescheinigung zu vergewissern. Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwärter über das beim Einschleusen erforderliche Verhalten zu belehren.

3.
Personen, die unter Alkoholeinwirkung stehen, dürfen nicht eingeschleust werden. Stellt der Schleusenwärter eine Alkoholwirkung erst nach dem Einschleusen fest, so hat er die Betreffenden sofort auszuschleusen.

4.
Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß kein Unbefugter die Druckluftventile bedient und daß nicht mehr Personen gleichzeitig ein- oder ausgeschleust werden, als auf dem in der Schleuse befindlichen Anschlag angegeben ist.

5.
Der Schleusenwärter ist für die Einhaltung der für das Ein- und Ausschleusen festgelegten Bestimmungen verantwortlich. Er hat dabei insbesondere folgendes zu beachten:

a)
Der Zeitbedarf für das Einschleusen hat sich nach dem Schleuseninsassen zu richten, der den Druckausgleich am langsamsten erreicht. Während des Einschleusens sind die geschleusten Personen ständig im Auge zu behalten. Treten bei einer Person Beschwerden auf, ist der Druck in der Schleuse umgehend wieder abzusenken und langsamer als vorher zu steigern. Treten dabei erneut Beschwerden auf, ist die betreffende Person auszuschleusen und dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen oder seinem Stellvertreter hierüber Mitteilung zu machen.

b)
Das Ausschleusen von Personen hat bei Arbeitsdrücken von 0,7 bar oder darüber grundsätzlich mit Sauerstoff zu erfolgen, dabei ist Tabelle 1 des Anhanges 2 einzuhalten. Dabei müssen alle Personen die Sauerstoffatemmaske fest anlegen.

c)
Ist wegen technischen Versagens der Sauerstoffanlage das Ausschleusen mit Sauerstoffatmung nicht möglich, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemäß Notfalltabelle 1 des Anhanges 2 zu erfolgen.

d)
Wird in Notfallsituationen die zulässige Aufenthaltsdauer von Personen in der Arbeitskammer überschritten, sind diese nach der Notfalltabelle 2 des Anhanges 2 mit Sauerstoffatmung auszuschleusen.

e)
Kann in Notfallsituationen nach Buchstabe d nicht mit Sauerstoff ausgeschleust werden, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemäß Notfalltabelle 3 des Anhanges 2 zu erfolgen.

f)
Liegen die Aufenthaltszeiten in der Arbeitskammer zwischen den in den Tabellen angegebenen Werten, ist jeweils die für die höhere Aufenthaltszeit angegebene Ausschleusungszeit einzuhalten.

g)
Schwankt der Druck in der Arbeitskammer regelmäßig, z.B. durch Ebbe und Flut bedingt, oder vorübergehend, müssen die Ausschleusungszeiten dem höchsten Druck der jeweiligen Arbeitsschicht entsprechen.

h)
Während des Ausschleusens ist die Schleuse mit Frischluft zu spülen.

6.
Der Schleusenwärter darf nur bei Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen von den Ausschleusungszeiten der Tabellen des Anhanges 2 abweichen. Hiervon sind der für den Druckluftbetrieb verantwortliche Betriebsleiter oder sein Stellvertreter und der ermächtigte Arzt sofort zu benachrichtigen. Die zu schnell ausgeschleusten Personen sind so bald wie möglich in der Krankendruckluftkammer oder - soweit eine solche nicht vorhanden ist - in der Personenschleuse unter den Druck zu setzen, der in der Arbeitskammer bestanden hat und nach den vorgeschriebenen Zeiten der Tabellen des Anhanges 2 auszuschleusen.

7.
Sinkt bei geschlossenem Auslaßhahn der Druck in der Schleuse infolge Undichtigkeit schneller als es die Ausschleusungszeiten der Tabellen des Anhanges 2 vorschreiben, so muß der Schleusenwärter so viel Druckluft einlassen, daß die ordnungsgemäßen Druckstufen und Ausschleusungszeiten eingehalten werden.

8.
Zeigt eine Person beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen oder gibt sie Beschwerden an, so hat der Schleusenwärter den Ausschleusungsvorgang sofort zu unterbrechen und auf der erreichten Druckstufe stehenzubleiben, bis die Beschwerden verschwunden sind. Ist dies nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der Druck in der Personenschleuse wieder auf den vorausgegangenen Arbeitsdruck zu erhöhen. Der Schleusenwärter hat die sofortige Benachrichtigung des ermächtigten Arztes zu veranlassen und den Kranken besonders vorsichtig und langsam auszuschleusen, soweit nicht der benachrichtigte Arzt andere Anweisungen erteilt.

9.
Bei allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen in Druckluft ist in jedem Fall der ermächtigte Arzt vor Beginn der Ausschleusung zu verständigen. Die Ausschleusung von Erkrankten oder Verletzten ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes vorzunehmen.

10.
Die Namen von Erkrankten und Unfallverletzten sind vom Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter zu nennen.

11.
Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er das umgehend seinem nächsten Vorgesetzten anzuzeigen, damit ein Stellvertreter bestellt werden kann.

12.
Jede Beschädigung an der Schleuse oder deren Einrichtung (Türen, Hähne, Druckmesser, Druckschreiber, Uhr, Fernsprechanlage usw.) hat der Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter anzuzeigen.