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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen
§ 11 Prüfungsamt
(1) Die Bundespolizeiakademie richtet ein Prüfungsamt ein, das
- 1.
- die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst organisiert und durchführt,
- 2.
- die Bewertungsmaßstäbe für die Laufbahnprüfung entwickelt und deren gleichmäßige Anwendung gewährleistet,
- 3.
- die Entscheidungen der Prüfungskommissionen nach § 12 Absatz 1 vollzieht und
- 4.
- den Studierenden die in den Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 erbrachten Leistungen mit Rangpunkten und Noten schriftlich bescheinigt.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung (§ 14) ist das Prüfungsamt der Fachhochschule zuständig. Das Prüfungsamt der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für die Zwischenprüfung und gewährleistet deren gleichmäßige Anwendung. Es vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.
(3) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule zuständig. Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für diese Modulprüfungen und gewährleistet deren gleichmäßige Anwendung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule bescheinigt den Studierenden vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung schriftlich die in den Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 erbrachten Leistungen mit Rangpunkten und Noten sowie der nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl.
§ 12 Prüfende, Prüfungskommissionen
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen (§ 13 Absatz 1) bestellt das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Prüfende. Für die Bewertung der schriftlichen Modulabschlussprüfungen und die mündliche Abschlussprüfung richtet es eine Prüfungskommission ein. Für die Bewertung der schriftlichen Modulabschlussprüfungen tritt die Kommission zusammen, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(2) Der Prüfungskommission gehören drei Mitglieder an, davon
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes mit voller Ämterreichweite.
(3) Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen über eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei sein. Jeweils zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(4) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung (§ 14) richtet das Prüfungsamt der Fachhochschule eine Prüfungskommission ein, die zusammentritt, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule. Das Prüfungsamt der Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.
(5) Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Für die Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 12 und 13 sowie die Modulabschlussprüfungen der Module 16 und 20 in den berufspraktischen Studienzeiten und praktischen Verwendungen sind ausschließlich Beamtinnen oder Beamte
- 1.
- des höheren Polizeivollzugsdienstes oder
- 2.
- gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung
(7) Die Prüfenden für die Modulprüfungen der Module 11 und 15 und Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, und 17 sollen in der Regel hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei sein. Soweit eine ausreichende Anzahl von hauptamtlich Lehrenden nicht zur Verfügung steht, können auch andere qualifizierte Personen zu Prüfenden bestellt werden.
(8) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer und - soweit erforderlich - auch die Drittprüferin oder den Drittprüfer. Die fachlichen Anforderungen an die Prüfenden regelt die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.
§ 13 Modulprüfungen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist eine Modulprüfung, in den Modulen 10, 14, 16 bis 20 ist eine Modulabschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungsleistungen werden erbracht als
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- Referate,
- 3.
- Präsentationen,
- 4.
- Diplomarbeit,
- 5.
- mündliche Prüfungen oder
- 6.
- praktische Leistungsabnahmen.
(3) Klausuren sind studienfachspezifische oder studienfachübergreifende, unter Aufsicht zu fertigende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sind. Besondere Hilfsmittel können zugelassen werden.
(4) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag mit anschließender Diskussion zu einem vorgegebenen Thema.
(5) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag, bei dem moderne Präsentationstechniken eingesetzt werden.
(6) Mündliche Prüfungen werden als interdisziplinäre Fachgespräche durchgeführt.
(7) Praktische Leistungsabnahmen bestehen aus praktischen Übungen oder Überprüfungen der körperlichen Leistungsfähigkeit. Praktische Übungen simulieren typische Einsatzsituationen.
§ 14 Zwischenprüfung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten. Die Aufgaben sind den Modulen 4 bis 7 zu entnehmen.
(3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach § 20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.
(5) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in allen Klausuren der Module 4 bis 7 mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(6) Das Prüfungsamt erteilt über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid.
§ 15 Laufbahnprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei. Sie besteht aus den Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 18, 19 und 20. Die Prüfungsleistungen für die Module 10, 14, 17 und 19 sind schriftlich zu erbringen, die Modulabschlussprüfung des Moduls 19 ist die Diplomarbeit. Die Prüfungsleistungen in den Modulen 16 und 20 sind praktische Leistungsabnahmen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls 18 ist die mündliche Abschlussprüfung.
(2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden hat.
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in den Modulabschlussprüfungen nach Absatz 1 Satz 2 jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
§ 16 Schriftliche Modulabschlussprüfungen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie wählt die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Modulabschlussprüfungen aus den Vorschlägen des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule aus.
(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren der Modulabschlussprüfungen der Module 10 und 14 beträgt jeweils 240 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Modulabschlussprüfung des Moduls 17 beträgt 120 Minuten. Näheres regelt das Modulhandbuch.
(3) Die schriftlichen Modulabschlussprüfungen werden - mit Ausnahme der Prüfung im Modul 19 - unter Aufsicht abgelegt. Ihr Verlauf wird protokolliert. Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. Die Kennnummern werden vor Beginn der Prüfung durch das Prüfungsamt nach dem Zufallsprinzip ermittelt und nur den jeweiligen Studierenden bekannt gegeben. Das Prüfungsamt fertigt eine Liste, in der die Zuordnung der Kennnummern zu den Namen der Studierenden vermerkt ist. Die Liste ist geheim zu halten; sie darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(4) Ist eine Klausur mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 1 Satz 2. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wiederholungstermine für die Modulabschlussprüfungen auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule für alle Studierenden fest.
§ 17 Praktische Leistungsabnahmen bei Modulabschlussprüfungen
(1) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 16 besteht aus einer Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin, eines Gruppenführers, einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters. Sie soll je Studierender oder Studierendem 60 Minuten dauern.
(2) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 besteht aus drei Teilmodulprüfungen:
- 1.
- Prüfung der polizeifachlichen Handlungsfähigkeit bei Standardmaßnahmen, die je Studierender oder Studierendem 30 Minuten dauern soll,
- 2.
- einem Nachweis der Sprintfähigkeit und
- 3.
- einem Nachweis der Ausdauerfähigkeit.
(3) Weichen die Bewertungen der praktischen Leistungsabnahmen durch die beiden Prüfenden voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Leistungsabnahmen werden protokolliert.
§ 18 Diplomarbeit
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den Inhalten der Ausbildung innerhalb einer vorgegebenen Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate; Näheres regelt das Modulhandbuch.
(2) Bei der Diplomarbeit sind die Form mit 30 Prozent und der Inhalt mit 70 Prozent zu gewichten. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer und die Durchschnittsrangpunktzahl aus den drei Bewertungen ist maßgebend.
(3) Einzelheiten der Erstellung regelt der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie.
§ 19 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 bestanden hat.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Studierenden durchgeführt.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- einer fünf- bis zehnminütigen Präsentation der Diplomarbeit und
- 2.
- einer interdisziplinären Fachprüfung, die bei drei Studierenden 45 bis 60 Minuten und bei vier Studierenden 60 bis 80 Minuten dauert.
(4) In das Gesamtergebnis der mündlichen Abschlussprüfung gehen ein:
- 1.
- die Präsentation der Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 20 Prozent und
- 2.
- die interdisziplinäre Fachprüfung mit einer Gewichtung von 80 Prozent.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung entsenden. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der Bundespolizeibehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Studierende, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden protokolliert.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Leistungspunkten, Rangpunkten und Noten bewertet.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird der Leistung die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten zugerechnet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Form, insbesondere die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Dem prozentualen Anteil der in der Prüfung oder dem Prüfungsteil insgesamt erreichbaren Leistungspunkte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil der erreichten an den erreichbaren Leistungs- punkten | Rang- punkte | Note | Erläuterung |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
87,50 bis 93,69 | 14 | ||
83,40 bis 87,49 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
79,20 bis 83,39 | 12 | ||
75,00 bis 79,19 | 11 | ||
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen ent- spricht |
66,70 bis 70,89 | 9 | ||
62,50 bis 66,69 | 8 | ||
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Gan- zen den Anforde- rungen noch ent- spricht |
54,20 bis 58,39 | 6 | ||
50,00 bis 54,19 | 5 | ||
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grund- kenntnisse vorhan- den sind und die Mängel in absehba- rer Zeit behoben werden können |
33,40 bis 41,69 | 3 | ||
25,00 bis 33,39 | 2 | ||
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkennt- nisse so lückenhaft sind, dass die Män- gel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
0,00 bis 12,49 | 0 |
Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus mehreren Teilen, ist das arithmetische Mittel zu bilden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet und auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(4) Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wird.
§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände in seiner Person ganz oder zeitweise an der Ablegung oder Fertigung einer Modulabschlussprüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich dem Prüfungsamt oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten Stelle nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Aus anderem wichtigen Grund können Studierende mit Genehmigung des Prüfungsamts oder bei Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters oder einer von ihnen benannten Stelle von einer Prüfung zurücktreten. Der Grund ist umgehend nachzuweisen.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die jeweiligen Prüfungen als nicht begonnen. Soweit bei der Fertigung der Diplomarbeit die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit andauert, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern. Sind Studierende während mehr als der Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Der oder die Studierende erhält ein neues Diplomarbeitsthema.
(4) Versäumen Studierende eine Modulabschlussprüfung ganz oder teilweise oder geben Studierende die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit null Rangpunkten bewertet wird. Im Fall der nicht termingerechten Abgabe der Diplomarbeit kann das Prüfungsamt auch eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 treffen. Ein Nachholen der Prüfung oder eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit kommt nur in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass Gründe im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen und diese nicht im Vorwege der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht werden konnten. Für die Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Entscheidung nach Satz 1.
(5) Bei verspätetem Erscheinen zu einer Modulabschlussprüfung kann die Bearbeitungszeit auf Antrag um die Dauer der Verspätung durch das Prüfungsamt, bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder eine von ihnen benannte Stelle verlängert werden. In diesen Fällen gehen Störungen durch das reguläre Ende der Bearbeitungszeit zu Lasten der oder des Betroffenen.
(6) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten nicht begonnene oder nachzuholende Modulabschlussprüfungen nachgeholt werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt diese Entscheidung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.
§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegt die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten Stelle.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulabschlussprüfung oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder einer schriftlichen Modulabschlussprüfung festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegen die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter.
(3) Die zuständige Stelle kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung der Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils anordnen oder die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewerten.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(6) Die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
§ 23 Wiederholung von Prüfungen
(1) Nichtbestandene Prüfungen der Module 4 bis 7 können spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Prüfungen nicht ausgesetzt.
(2) Studierende, die eine der Modulabschlussprüfungen der Module 10, 14 und 16 bis 20 nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung einmal wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die Wiederholung soll frühestens nach einem Monat erfolgen. Der Vorbereitungsdienst ist gegebenenfalls bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist zu verlängern.
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
(4) Bestandene Prüfungen der Module 4 bis 7, bestandene Modulabschlussprüfungen und die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Modulabschlussprüfungen können nicht wiederholt werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Antrag der oder des Studierenden in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(6) Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
§ 24 Gesamtnote der Laufbahnprüfung
§ 24 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung setzt die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 mit 10 Prozent,
- 3.
- die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 20 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der Module 10, 14, 16, 17 und 20 mit jeweils 8 Prozent,
- 5.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.
(2) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 gehen lediglich die Module 11 bis 13 und 15 in die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein.
(3) Nachkommawerte von 50 bis 99 werden für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen bleiben Nachkommawerte bei der Bildung von Noten unberücksichtigt.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich.
§ 25 Abschlusszeugnis
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Studierenden, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Abschlusszeugnis, das mindestens die Gesamtnote sowie die nach § 24 Absatz 1 Satz 2 errechnete Rangpunktzahl und den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirtin (Fachhochschule)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)" enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Studierenden schriftlich bekannt. Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses oder der Bekanntgabe wird zu den Personalakten genommen.
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde eine Bescheinigung, die neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 auch die Dauer und die Inhalte des Studiums umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 22 Absatz 3 ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Zwischenprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Das Prüfungsamt der Fachhochschule bewahrt die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf.
(2) Die Studierenden können nach Abschluss der Zwischenprüfung auf Antrag unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie dürfen sich dabei Notizen machen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
(3) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und der Bescheinigungen über die Modul- und Modulabschlussprüfungen ist mit der Diplomarbeit sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können nach Abschluss der Laufbahnprüfung unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie können sich Notizen machen. Über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
§ 27 Beendigung von Beamtenverhältnissen und Abordnungen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei endgültigem Nichtbestehen einer der Prüfungen der Module 4 bis 7 oder einer Modulabschlussprüfung endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 28 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Für Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, gilt § 6 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass eine Zuerkennung einer mit „ausreichend" bestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei gleichsteht.
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