Kapitel 10 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 82a Übergangsbestimmungen
§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
§ 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
Anlage 4 (zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
Anlage 9 (aufgehoben)
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 12 (aufgehoben)
Anlage 13 (aufgehoben)
Anlage 14 (aufgehoben)
Anlage 15 (aufgehoben)
Anlage 16 (aufgehoben)
Anlage 17 (aufgehoben)
Anlage 18 (aufgehoben)
Anlage 19 (aufgehoben)

Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 82a Übergangsbestimmungen


§ 82a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. 2Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. April 2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 m.W.v. 1. Mai 2021

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§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


§ 82b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. 2Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).


Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 21. Dezember 2022 BAnz AT 23.12.2022 V1 m.W.v. 24. Dezember 2022

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§ 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 83 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler

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Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung


Anlage 1 hat 13 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

(BGBl. 2024 I Nr. 243 S. 3 ff. - PDF)


Text in der Fassung des Artikels 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 17. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 243 m.W.v. 23. Juli 2024

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Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 17 ff.)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland


Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 20 ff.)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 4 (zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung


Anlage 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 23 ff.)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung


Anlage 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 27)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung


Anlage 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 28)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 29 ff.)


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 9 (aufgehoben)


Anlage 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 10 (aufgehoben)


Anlage 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 11 (aufgehoben)


Anlage 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 12 (aufgehoben)


Anlage 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 13 (aufgehoben)


Anlage 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 14 (aufgehoben)


Anlage 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 15 (aufgehoben)


Anlage 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 16 (aufgehoben)


Anlage 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 17 (aufgehoben)


Anlage 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 18 (aufgehoben)


Anlage 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025

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Anlage 19 (aufgehoben)


Anlage 19 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025



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