Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
|
Abschnitt 4 Prüfungen
§ 35 Laufbahnprüfung
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Sie besteht aus
- 1.
- der Zwischenprüfung,
- 2.
- den Leistungstests des Hauptstudiums und der Diplomarbeit,
- 3.
- den Leistungstests und den schriftlich bewerteten Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit sowie
- 4.
- der Abschlussprüfung.
§ 36 Prüfungsamt
(1) Das bei der Hochschule eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
- 1.
- die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen,
- 2.
- die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen,
- 3.
- die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
- 4.
- die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie
- 5.
- die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.
§ 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) 1Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. 2In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Zwischenprüfung,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses und eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 3.
- die Leistungstests des Hauptstudiums,
- 4.
- die Diplomarbeit und ihre Bewertungen,
- 5.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Hauptstudium,
- 6.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 7.
- die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung,
- 8.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,
- 9.
- eine Ausfertigung der Diplomurkunde,
- 10.
- eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie
- 11.
- die Ausbildungsakte.
(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
(3) 1Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Mai 2017 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 15. Juli 2017
§ 38 Prüfungskommissionen
(1) 1Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.
(2) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.
(4) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und
- 3.
- sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
(5) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und
- 3.
- drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
(6) 1Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2866 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 39 Prüfungsgrundsätze
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Prüfungsamt
- 1.
- setzt Ort und Zeit der Prüfungen fest,
- 2.
- gibt bei jeder Prüfungsaufgabe die Hilfsmittel an, die benutzt werden dürfen,
- 3.
- stellt sicher, dass Klausuren anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen werden, und
- 4.
- teilt den Studierenden alle Festlegungen rechtzeitig vor Prüfungsbeginn mit.
(2) 1An einem Tag darf von der oder dem Studierenden bei der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung nur eine Klausur gefordert werden. 2Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.
(3) 1Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander bewertet. 2Das Prüfungsamt bestimmt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden sowie die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von den Korrekturanmerkungen und der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 4Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
§ 40 Zwischenprüfung
(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
- im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.
(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
(5) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) 1Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. 2Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 41 Bescheid, Zwischenprüfungszeugnis
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt über das Ergebnis der Zwischenprüfung einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung und ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
- 1.
- zu jeder Klausur das Studiengebiet, die erzielten Rangpunkte und die Note sowie
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung.
(3) 1Der Bescheid über die Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Eine Ausfertigung des Bescheides wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.
§ 42 Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) 1Die schriftliche Abschlussprüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. 2Die mündliche Abschlussprüfung ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzuschließen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 43 Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. 2Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
- 4.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
- 5.
- im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
- 6.
- in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.
(3) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
(5) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 44 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) 1Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben. 2Gleichzeitig werden den Studierenden die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung erzielten Rangpunkte mitgeteilt. 3Die Entscheidung bedarf der Schriftform.
(3) Die Nichtzulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Eine Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung wird der Einstellungsbehörde für die Personalakte übermittelt.
§ 45 Mündliche Abschlussprüfung
(1) 1Die Prüfungsfragen für die mündliche Abschlussprüfung sind den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 zu entnehmen. 2Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer der genannten Studiengebiete wählen die Fragen aus.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens sechs Studierenden bestehen. 3Die Dauer der Prüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten nicht überschreiten. 4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sicher. 5Die mündliche Prüfung wird durch mindestens eine Pause von angemessener Dauer unterbrochen.
(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024
- 1.
- für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen,
- 2.
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird,
- 3.
- auch für die Einzelprüfung Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
- 4.
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung 30 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht unterschreiten darf.
(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf eine Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn
- 1.
- die technischen Einrichtungen für eine Nutzung von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung stehen und
- 2.
- die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
- a)
- die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt würde,
- b)
- die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission reduziert würde und
- c)
- die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung verkürzt würde.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden dem nicht widersprechen. 2Mitglieder des Prüfungsamtes dürfen unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann unabhängig vom Einverständnis der Studierenden folgenden Personen die Anwesenheit gestatten:
- 1.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,
- 3.
- Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleitern der Hochschule und
- 4.
- in Ausnahmefällen anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
(4) 1Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt für das ihm zugewiesene Studiengebiet die Bewertung vor. 2Über diesen Vorschlag stimmt die Prüfungskommission ab. 3Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung ist die Durchschnittsrangpunktzahl, die sich aus den Einzelbewertungen für die Studiengebiete ergibt.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(6) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Studierenden die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
(7) 1Über den Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2866 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 46 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 4 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums mit 32 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit mit 7 Prozent,
- 4.
- die Rangpunkte der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mit jeweils 7 Prozent und
- 5.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.
(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus
- 1.
- der Summe aus
- a)
- der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- b)
- der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,
- c)
- der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit und
- d)
- dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der sechs Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
- 2.
- der Zahl 85.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Studierenden, die
- 1.
- die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und
- 2.
- eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.
(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde
(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums und das Thema der Diplomarbeit,
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit,
- 5.
- die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 6.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
- 7.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.
(2a) 1Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. 2In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben.
(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.
(5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanzwirtin (FH)" oder „Diplom-Finanzwirt (FH)".
(6) 1Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. 2Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Absolvent zurückzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie V. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 3547 m.W.v. 25. März 2020
§ 48 Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Studierende, die die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Ist die Wiederholung der Prüfung erfolglos, ist das Studium beendet. 3Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. 4Die Zwischenprüfung oder die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung ist jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden muss. 2Die Wiederholungsphase soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten.
(3) 1Die Wiederholung der Zwischenprüfung soll unverzüglich, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Zwischenprüfungsergebnisses, erfolgen. 2Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Bei Studierenden, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung wiederholen, wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der vom Prüfungsamt angesetzten Wiederholungsfrist verlängert, sofern die zulässige Höchstdauer des Vorbereitungsdienstes nach § 15 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten wird.
(4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(5) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes V. v. 15. Mai 2017 BGBl. I S. 1179 m.W.v. 15. Juli 2017
§ 49 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studierende können bei der Hochschule beantragen, dass folgende Leistungen anerkannt werden:
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie
- 2.
- Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen Bildungseinrichtung, vor einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Für die Anerkennung haben die Studierenden der Hochschule die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) 1Die Hochschule erkennt die Leistungen an, die gleichwertig sind mit den Leistungen, die nach dieser Verordnung für das Diplomstudium zu erbringen sind. 2Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12067/b28954.htm