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Teil 2 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
§ 4 Ausschreibungen
(1) Die ausschreibende Stelle führt die in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 26 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.
(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 5 Bekanntmachung der Ausschreibungen
(1) 1Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. 2Gemeinsame Ausschreibungen können zusätzlich durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.
(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1,
- 3.
- ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf,
- 4.
- die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2,
- 5.
- die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 26 in Anspruch nehmen zu können,
- 6.
- die Anforderungen an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
- 7.
- die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26, die in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
- 8.
- die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 7,
- 9.
- den Höchstwert nach § 9,
- 10.
- die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,
- 11.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kooperationsstaat,
- 12.
- die nach § 39 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und
- 13.
- einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.
(3) Die ausschreibende Stelle macht die Internetseite, auf der die grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 bekannt gemacht werden, vor der ersten grenzüberschreitenden Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
(1) 1Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. 2Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.
(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.
(3) 1Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. 2In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 festgelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner oder größer als 750 Kilowatt und die höchste Gebotsmenge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.
(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Erklärung nach Absatz 6 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden kann.
(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
- der Unternehmenssitz,
- b)
- der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und
- c)
- wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,
- 2.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 3.
- die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
- 4.
- den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,
- 5.
- den Standort der geplanten Solaranlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten oder der postalischen Adresse,
- 6.
- bei Solaranlagen,
- a)
- die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und
- b)
- die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen die Anlage geplant ist.
(6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Erklärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Solaranlage benannten Fläche ist oder ihm die Errichtung der Solaranlage vom Eigentümer der Fläche gestattet wurde.
(7) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
(9) 1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 7 Sicherheiten
§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 8 leisten. 2Durch die Sicherheit werden die Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 34 Absatz 1 oder die Forderungen der ausländischen Stelle gesichert.
(2) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt sich aus der in dem Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein anderer Wert festgelegt worden ist.
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
§ 8 Anforderungen an die Sicherheiten
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer eine Sicherheit nach § 7 leisten muss, kann dies bewirken durch
- 1.
- die unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern nach Maßgabe von Absatz 2 und die Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle oder
- 2.
- die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.
(2) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle nach § 39 Absatz 1 und 2 ausgestellt sein. 2Es muss sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln. 3Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 4Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 5Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(3) Wer eine Sicherheit nach § 7 geleistet hat, ist berechtigt, den gezahlten Geldbetrag gegen eine entsprechende geeignete Bürgschaft und eine geleistete Bürgschaft gegen einen entsprechenden Geldbetrag umzutauschen.
(4) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich die Sicherheit zurückgeben, wenn
- 1.
- der Bieter sein Gebot nach § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat,
- 2.
- der Bieter oder sein Gebot ausgeschlossen worden ist oder der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 13 erhalten hat,
- 3.
- der Netzbetreiber oder die ausländische Stelle, die mit den Aufgaben nach § 30 betraut ist, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigt hat,
- 4.
- nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nach § 18 Satz 2, § 19 Satz 2 oder § 20 Satz 2 entwertet worden sind oder
- 5.
- der Bieter die Forderung nach § 34 Absatz 1 erfüllt hat.
(5) 1Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 1 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. 2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein und ist berechtigt, die Sicherheiten nach § 7 als Sicherheit einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Rückgabe oder für die Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 34 vorliegen; die Sicherheiten werden nicht verzinst.
§ 9 Höchstwert
(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht überschritten werden darf.
(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 10 Öffnung und Prüfung der Gebote
(1) Die ausschreibende Stelle muss die zugegangenen Gebote mit einem Eingangsvermerk versehen.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die Gebote erst nach dem Gebotstermin öffnen.
(3) 1Die ausschreibende Stelle muss alle mit den Geboten abgegebenen Angaben und Erklärungen registrieren und sie muss prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren nach § 13 zugelassen werden. 2Gebote sind nur zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11 und 12 ausgeschlossen worden sind.
(4) 1Die Prüfung der Gebote muss von mindestens zwei Mitarbeitern der ausschreibenden Stelle gemeinsam durchgeführt und dokumentiert werden. 2Bieter sind dabei nicht zugelassen.
§ 11 Ausschluss von Geboten
(1) Die ausschreibende Stelle muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
- bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden ist oder die Sicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,
- 3.
- der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 9 überschreitet,
- 4.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
- 5.
- das Gebot nicht den nach § 5 Absatz 2 Nummer 12 und 13 bekannt gemachten Formatvorgaben, Festlegungen und Vorgaben entspricht.
(2) 1Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und
- 1.
- auf den angegebenen Flurstücken eine Solaranlage bereits in Betrieb ist und für Strom aus dieser Solaranlage eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder
- 2.
- die angegebenen Flurstücke der geplanten Solaranlage ganz oder teilweise übereinstimmen
- a)
- mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder
- b)
- mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 12 Ausschluss von Bietern
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die ausschreibende Stelle darf Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass
- a)
- der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 5 oder unter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6 Absatz 6 in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat,
- b)
- der Bieter mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
- 2.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibungen nach § 20 Satz 2 vollständig entwertet worden sind.
§ 13 Zuschlagsverfahren
(1) Die ausschreibende Stelle muss vorbehaltlich des Absatzes 3 allen zugelassenen Geboten im Umfang ihres Gebots einen Zuschlag erteilen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 nicht überschreitet.
(2) 1Die ausschreibende Stelle muss das folgende Zuschlagsverfahren durchführen, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1 überschreitet. 2Die ausschreibende Stelle muss
- 1.
- die zugelassenen Gebote sortieren
- a)
- bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
- b)
- bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, und
- 2.
- den zugelassenen Geboten in der Reihenfolge nach Nummer 1, beginnend mit den Geboten mit den niedrigsten Gebotswerten, einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots erteilen, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze); Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird vorbehaltlich des Absatzes 3 kein Zuschlag erteilt.
(3) 1Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt worden ist, das für geplante Solaranlagen in diesem Staat höchstens bezuschlagt werden darf, muss die ausschreibende Stelle bei diesem Zuschlagsverfahren sicherstellen, dass die insgesamt bezuschlagte Gebotsmenge für Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, das nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bekannt gemachte Volumen nicht überschreitet. 2Zu diesem Zweck darf die ausschreibende Stelle bei Überschreiten dieses Volumens Gebote, in denen als Standort der geplanten Solaranlage das Staatsgebiet des Kooperationsstaates angegeben worden ist, bei dem Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigen.
(4) 1Die ausschreibende Stelle muss für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach § 6 Absatz 6 übermittelte Erklärung und den Zuschlagswert registrieren. 2Bietern muss die ausschreibende Stelle auf Antrag Auskunft über die für sie registrierten Zuschläge erteilen.
(5) 1Die ausschreibende Stelle darf Gebote für Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland geplant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregierung des entsprechenden Bundeslandes eine Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. 2Bei der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen der Landesregierungen beachtet werden.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 14 Zuschlagswert
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zuschlagswert ist
§ 15 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei einer gemeinsamen Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. 2Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 26, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 42 anzuwenden.
(2) Sicherheiten nach § 7 für bezuschlagte Gebote, die
- 1.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet oder bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung ausgestellt worden sind, gelten zugunsten der nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,
- 2.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der ausländischen Stelle.
§ 16 Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
(1) Die ausschreibende Stelle muss die Entscheidung über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben.
(2) 1Die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge wird bewirkt, indem die folgenden Angaben auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle bekannt gemacht werden:
- 1.
- der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden,
- 2.
- die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, mit
- a)
- dem jeweils in ihrem Gebot angegebenen Standort der geplanten Solaranlage,
- b)
- der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 4, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- 3.
- der Zuschlagswert nach § 14,
- 4.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist, und
- 5.
- der Hinweis, dass mit der Veröffentlichung auf der Internetseite der ausschreibenden Stelle die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben werden und die vollständigen Entscheidungen an dem Standort der ausschreibenden Stelle von den Bietern eingesehen werden können.
(3) 1Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die öffentliche Bekanntmachung. 2Dafür übermittelt sie die Angaben nach Absatz 2 elektronisch und auf Verlangen des Bieters schriftlich.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 17 Verbot des Handels mit Zuschlägen
1Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte ist unwirksam. 2Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Solaranlage einschließlich ihres Zahlungsanspruchs nach der Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für die Solaranlage bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 18 Rückgabe von Zuschlägen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Bieter dürfen Zuschläge ganz oder teilweise durch eine unbedingte und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Rückgabeerklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle zurückgeben. 2Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgegebenen Umfang entwerten.
§ 19 Rücknahme von Zuschlägen
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die ausschreibende Stelle kann Zuschläge nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Die ausschreibende Stelle muss die mit dem Zuschlag nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge in dem zurückgenommenen Umfang entwerten.
§ 20 Erlöschen von Zuschlägen
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Bieter müssen die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots spätestens zwei Jahre nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 beantragt haben. 2Die ausschreibende Stelle muss die nach § 13 Absatz 4 registrierte Gebotsmenge entwerten, soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 kein Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung gestellt oder soweit ein gestellter Antrag abgelehnt worden ist.
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