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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
    § 1 Versicherte kraft Gesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Geltung für Lebenspartner
    § 2 Versicherungsfreiheit
    § 3 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 4 Freiwillige Versicherung
    § 5 Freiwillige Weiterversicherung
    § 6 Verordnungsermächtigung
Zweites Kapitel Leistungen
    Erster Abschnitt Leistungen zur Teilhabe
       Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
          § 7 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
          § 8 Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
          § 9 Ausschluß von Leistungen
       Zweiter Unterabschnitt Umfang und Ort der Leistungen
          § 10 Umfang und Ort der Leistungen
    Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
       Erster Unterabschnitt Renten
          Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
             Erster Untertitel Renten wegen Alters
                § 11 Regelaltersrente
                § 12 Vorzeitige Altersrente
             Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung
                § 13 Renten wegen Erwerbsminderung
             Dritter Untertitel Renten wegen Todes
                § 14 Witwenrente und Witwerrente
vorherige Änderung nächste Änderung

                § 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner


                § 14a (aufgehoben)
                § 15 Waisenrente
                § 16 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
             Vierter Untertitel Wartezeiterfüllung
                § 17 Anrechenbare Zeiten
             Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten
                § 18 Beitragszeiten
                § 19 Zurechnungszeit
                § 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten
             Sechster Untertitel Abgabe des Unternehmens
                § 21 Abgabe des Unternehmens
                § 22 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Berechnung der Renten
             § 23 Berechnung der Renten
             § 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs
          Dritter Titel Anpassung der Renten
             § 25 Anpassung
             § 26 Verordnungsermächtigung
          Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
             § 27 Zusammentreffen von Renten
             § 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
             § 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
             § 29 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
          Fünfter Titel Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
             § 30 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten
          Sechster Titel Ausschluß und Minderung von Renten
             § 31 Ausschluß und Minderung von Renten
       Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          Erster Titel Zuschuß zum Beitrag
             § 32 Anspruchsvoraussetzungen
             § 33 Berechnung
             § 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
             § 35 Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung
             § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
    Dritter Abschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
       § 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren
       § 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts
       § 38 Überbrückungsgeld
       § 39 Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen
    Vierter Abschnitt Rentenauskunft
       § 40 Rentenauskunft
    Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 41 Grundsatz
       § 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten
    Sechster Abschnitt Versorgungsausgleich
       § 43 Interne und externe Teilung
    Siebter Abschnitt Durchführung
       Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluß des Verfahrens
          § 44 Beginn und Abschluß
       Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung
          § 45 Auszahlung und Anpassung
          § 46 Verordnungsermächtigung
       Dritter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze
          § 47 Berechnungsgrundsätze
       Vierter Unterabschnitt Rechtsweg
          § 48 (weggefallen)
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
    Erster Abschnitt Organisation
vorherige Änderung nächste Änderung

       Erster Unterabschnitt Zuständige Versicherungsträger
         
§ 49 Sachliche Zuständigkeit
          § 50 Örtliche Zuständigkeit
       Zweiter Unterabschnitt Aufsichtsbehörden
          § 51 Aufsichtsbehörden
       Dritter Unterabschnitt Beschäftigte
der Versicherungsträger
          § 52 Beschäftigte
der Versicherungsträger
       Vierter Unterabschnitt Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
         
§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
          §§ 54 bis 58b (aufgehoben)


       § 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
       § 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
       §§ 51 bis 58b (aufgehoben)
    Zweiter Abschnitt Datenschutz
       § 59 Mitgliedsnummer
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse


       § 60 (aufgehoben)
       § 61 Versicherungskonto
       § 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


       § 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
       § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
       § 64 (aufgehoben)
       § 65 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
       § 66 Finanzierungsgrundsatz
       § 67 Lagebericht
    Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren
       Erster Unterabschnitt Beitragshöhe
          § 68 Beitragshöhe
          § 69 (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
          § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
       Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
          § 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen
       Vierter Unterabschnitt Versorgungsausgleich
          § 72 Wiederauffüllung geminderter Anrechte
       Fünfter Unterabschnitt Auskunfts- und Mitteilungspflichten
          § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

       Sechster Unterabschnitt Verfahren bei Beitragszuschüssen
          § 74 Überprüfung der Voraussetzungen


       Sechster Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 74 (aufgehoben)
       Siebter Unterabschnitt Beitragserstattung
          § 75 Erstattungsberechtigte
          § 76 Umfang und Wirkung
          § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
vorherige Änderung nächste Änderung

    Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen


    Dritter Abschnitt Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung
       Erster Unterabschnitt Beteiligung des Bundes
          § 78 Beteiligung des Bundes
vorherige Änderung nächste Änderung

       Zweiter Unterabschnitt Finanzverbund
          § 79 Finanzverbund
          § 80 Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren
       Dritter Unterabschnitt Erstattungen
          § 81 Erstattungen


       Zweiter Unterabschnitt Ausgabenbegrenzung
          § 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
          § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe
       Dritter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 81 (aufgehoben)
Fünftes Kapitel Sonderregelungen
    Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 82 Grundsatz
          § 83 Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
       Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis
          § 84 Versicherungspflicht
          § 85 Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
       Dritter Unterabschnitt Teilhabe
          § 86 Teilhabe
       Vierter Unterabschnitt Vorzeitige Wartezeiterfüllung
          § 87 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
       Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
          Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes
             § 87a Regelaltersrente
             § 87b Vorzeitige Altersrente
             § 88 Rente an frühere Ehegatten
          Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze
             § 89 Hinzuverdienstgrenze
          Dritter Titel Wartezeiterfüllung
             § 90 Wartezeit
             § 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
          Vierter Titel Rentenrechtliche Zeiten
             § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
             § 92a Zurechnungszeiten
       Sechster Unterabschnitt Berechnung der Renten
          § 93 Berechnung der Renten
          § 93a Abschlag vom Rentenwert
    Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
       Erster Unterabschnitt Grundsatz
          § 94 Grundsatz
       Zweiter Unterabschnitt Leistungen zur Teilhabe
          § 95 Leistungen zur Teilhabe
       Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
          § 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
          § 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten
       Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe
          § 97 Zuschlag bei Zugangsrenten
          § 98 Höhe von Bestandsrenten
          § 99 Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten
          § 100 Begrenzung der Steigerungszahl
          § 101 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
          § 102 Allgemeiner Rentenwert (Ost)
          § 102a Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002
          § 103 Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung
          § 104 Höhe der Rente für frühere Ehegatten
          § 104a Rentenartfaktor
          § 104b Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
          § 105 Verordnungsermächtigung
          § 105a Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004
       Fünfter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
          § 106a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
       Sechster Unterabschnitt Beitragszuschüsse
          § 107 Beitragszuschüsse
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 107a Vorlage der Einkommensteuerbescheide
          § 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden


          § 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
          § 107b (aufgehoben)
       Siebter Unterabschnitt Rentenauskunft
          § 108 Anspruch auf Rentenauskunft
       Achter Unterabschnitt Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
          § 109 Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
       Neunter Unterabschnitt (aufgehoben)
          § 110 (aufgehoben)
       Zehnter Unterabschnitt Organisation und Datenschutz
          § 111 Zuständige Versicherungsträger
          § 112 Versicherungskonto
       Elfter Unterabschnitt Finanzierung
          § 113 Lagebericht
          § 114 Beitragshöhe
          § 115 Beitragstragung
          § 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte
          § 117 Beitragserstattung
          § 118 Aufrechnung mit Beitragsentlastungen
          § 119 Überführung der Betriebsmittel
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014


          § 119a (aufgehoben)
          § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
    Dritter Abschnitt Landabgaberente
       § 121 Anspruchsvoraussetzungen
       § 122 Leistungshöhe und Anpassung
       § 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
       § 124 Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
       § 125 Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 126 Durchführende Stellen


       § 126 Durchführende Stelle
       § 127 Kostentragung
    Vierter Abschnitt Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
       § 128 Versicherungsfreiheit
       § 129 Kürzung der Renten
       Anlage 1 (aufgehoben)
       Anlage 2
       Anlage 3
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind

1. Landwirte,

2. mitarbeitende Familienangehörige.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn



(2) 1 Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. 2 Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 3 Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) 1 Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 2 Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. 4 Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 5 Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. 6 Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 7 Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) 1 Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2 Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. 3 Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1. eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,

2. die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und

3. das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.



4 Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. 5 Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) 1 Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. 2 Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. 3 Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. 4 Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) 1 Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. 2 Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. 3 Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. 4 Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. 5 Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. 6 Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

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(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind



(8) 1 Mitarbeitende Familienangehörige sind

1. Verwandte bis zum dritten Grade,

2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade und

3. Pflegekinder

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eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.



eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. 2 Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

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§ 1a (neu)




§ 1a Geltung für Lebenspartner


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Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.

§ 10 Umfang und Ort der Leistungen


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(1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von § 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Im Interesse einer einheitlichen Erbringung und Durchführung der Leistungen arbeiten die landwirtschaftlichen Alterskassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng zusammen.



(1) 1 Für Umfang und Ort der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie der sonstigen und ergänzenden Leistungen gelten vorbehaltlich von §§ 13 und 15, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5, § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie §§ 18, 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 53 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2 Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden. 3 Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen. 4 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 5 Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(2) 1 Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn

1. dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Betriebs nicht möglich ist,

2. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

3. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

2 Haushaltshilfe kann erbracht werden, wenn dem Landwirt wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung oder während der Dauer einer ärztlich verordneten Schonungszeit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Haushalts erforderlich ist und

2. im Haushalt keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

3 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann auch erbracht werden, wenn im übrigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. wegen § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

2. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

4 Betriebs- oder Haushaltshilfe wird grundsätzlich bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten erbracht.

(3) 1 Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt. 2 Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. 3 Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

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(4) 1 Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. 2 In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



 
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§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene Lebenspartner




§ 14a (aufgehoben)


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(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten wegen Todes nach diesem Kapitel gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner.

(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.



 

§ 18 Beitragszeiten


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Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.



Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.

§ 24 Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs


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(1) Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.



(1) 1 Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2 Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.

(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.

(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.

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(4) Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Absatz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.



(4) 1 Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2 Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit fällt. 3 Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit der Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. 4 § 76 Absatz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a) in voller Höhe das 0,69fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,

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2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro monatlich,



2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro monatlich,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße.



§ 32 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das nach Absatz 2 ermittelte jährliche Einkommen 15.500 Euro nicht übersteigt.

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(2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

(3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind

1. die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und



(2) 1 Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. 2 Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.

(3) 1 Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. 2 Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. 3 Einkommen sind

1. die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und

2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.

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Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind



4 Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind

1. die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder

2. die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.

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Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist



5 Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist

1. das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder

2. in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.

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Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.

(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirtschaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.

(5) Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.

(6) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die



6 Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.

(4) 1 Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. 2 Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. 3 Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.

(5) 1 Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. 2 In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.

(6) 1 Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die

1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und

2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:

Gruppe 1:

Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,

Gruppe 2:

Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,

Gruppe 3:

Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro, um die das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert.

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Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.



2 Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. 3 Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. 4 Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. 5 Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. 6 Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. 7 Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen


(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.

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(2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.

(3) Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(4) Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat.

(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vorherigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf der Frist und einer
Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Entziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1 nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss rückwirkend zu leisten.



(2) 1 Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. 3 Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. 4 Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.

(3) 1 Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. 2 Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(4) 1 Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2 In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. 3 Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.

§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren


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(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben. Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.



(1) 1 Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. 2 Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 3 Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben. 4 Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. 5 Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei

1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,

2. Vorsorgekuren nach den §§ 23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

3. Rehabilitationskuren nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) § 10 Abs. 3 gilt.

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(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) 1 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2 Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts


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(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und



(1) 1 Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.



2 Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) 1 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. 2 § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) 1 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2 Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

§ 42 Leistungen zur Teilhabe, Renten


(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

(3) Soweit die Rente auf Zeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beruht, bleiben diese bei der Berechnung der Rente unberücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. 2 Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt.



(4) 1 Ein Abschlag von der Steigerungszahl aufgrund eines Versorgungsausgleichs wird berücksichtigt, soweit er auf die in der Ehezeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten entfällt. 2 Der Abschlag wird auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Zeiten gleichmäßig verteilt.

(5) Bei Berechtigten wird der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt.

(5a) 1 Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. 2 Sie gelten nicht für Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.

(6) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(7) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.



§ 43 Interne und externe Teilung


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(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.



(1) 1 Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2 Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) 1 Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. 2 Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat.



§ 44 Beginn und Abschluß


(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestimmt in Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.



(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.

(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, hat die landwirtschaftliche Alterskasse vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen.

(heute geltende Fassung) 

§ 45 Auszahlung und Anpassung


(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt die Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. 2 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Renten durch die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Vorschüsse festsetzt.



(2) 1 Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2 Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 46 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.

(heute geltende Fassung) 
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§ 49 Sachliche Zuständigkeit




§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übertragen ist.



Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

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§ 50 Örtliche Zuständigkeit




§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen richtet sich, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach dem Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft. Betreibt ein Landwirt mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen mit dem höchsten Wirtschaftswert seinen Sitz hat.

(2) Endet die versicherungspflichtige Tätigkeit, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen mit Ausnahme der Alterskasse für den Gartenbau nach dem

1. Wohnsitz,

2. gewöhnlichen Aufenthalt

des Versicherten oder des Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für
die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Waisenrenten ist bei Halbwaisen die für den überlebenden Ehegatten, im übrigen die für die jüngste Waise bestimmte landwirtschaftliche Alterskasse zuständig. Die Alterskasse für den Gartenbau bleibt zuständig, wenn an sie zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.

(3) Liegt der nach Absatz 2 maßgebende Ort nicht im Inland, ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig, die zuletzt nach Absatz 2 zuständig war.




(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und

2. Aufklärung, Beratung und Information.


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§ 51 Aufsichtsbehörden




§§ 51 bis 58b (aufgehoben)


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Die Aufsicht über die landwirtschaftliche Alterskasse führt die für die Aufsicht über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, bei der die landwirtschaftliche Alterskasse errichtet ist, zuständige Stelle. Sie ist auch für die Genehmigung der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse zuständig.



 
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§ 52 Beschäftigte der Versicherungsträger




§ 52 (aufgehoben)


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(1) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Alterskasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.

(2) Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der landwirtschaftlichen Alterskasse richten sich nach den für die Beschäftigten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung




§ 53 (aufgehoben)


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(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben für die Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

1. Abschluss von Verträgen im Namen seiner Mitglieder mit Leistungserbringern,

2. Vorlage der Übersichten über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,

3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für seine Mitglieder, einschließlich des Auskunftsverfahrens nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte.

(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist,

2. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und

3. Aufklärung, Beratung und Information.



 
(heute geltende Fassung) 
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§§ 54 bis 58b (aufgehoben)




§ 54 (aufgehoben)


§ 59 Mitgliedsnummer


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(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.

(2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten



(1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2 Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.

(2) 1 Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten

1. das Geburtsdatum,

2. eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.

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Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die bei ihr errichtete landwirtschaftliche Alterskasse und landwirtschaftliche Krankenkasse vergeben.



2 Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.

(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.

(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



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§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse




§ 60 (aufgehoben)


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(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf personenbezogene Daten in Dateien nur verarbeiten oder aus Dateien nur nutzen, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskassen durch Abruf ermöglicht, ist nur zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen sowie mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden. Sie ist mit Leistungsträgern im Ausland zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung personenbezogene Daten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist.



 

§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen


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(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu



(1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. 2 Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu

1. Familienname,

2. Vorname,

3. Tag der Geburt,

4. Geschlecht,

5. Anschrift,

6. Steuernummer,

7. zuständiges Finanzamt

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des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie

8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses und

9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten.

Diese
führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück. Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.



des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie

8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,

9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und

10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.

3 Diese
führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die landwirtschaftliche Alterskasse zurück. 4 Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,

1. ob
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,

2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,

3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und

4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.

5 Die landwirtschaftliche Alterskasse darf die
ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. 6 Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.



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§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung




§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


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Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.



Für die Führung und den Inhalt der Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.

§ 65 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,

2. den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,

3. das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,

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4. die für die Vergabe einer Mitgliedsnummer zuständige landwirtschaftliche Alterskasse,

5.
das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,

6.
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,

7.
Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,

8.
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung



4. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,

5.
die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,

6.
Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,

7.
die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge


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(1) Die Beiträge werden getragen



(1) 1 Die Beiträge werden getragen

1. bei Landwirten von ihnen selbst,

2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.

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Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln.




2 Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3 Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4 Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

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(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.



(3) 1 Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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(2) Soweit es für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Erbringung von Leistungen erforderlich ist, sind

1. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet,
den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Mitteilung über den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Unternehmensverhältnisse eines versicherten Landwirts sowie über die Änderung der Verhältnisse zu machen; bei Verpachtung von Flächen ist der landwirtschaftlichen Alterskasse auch der Familienname, Vorname und die Anschrift des Pächters mitzuteilen,

2. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet,
den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Art und Höhe der Renten an einen Versicherten mitzuteilen,

3.
die landwirtschaftlichen Krankenkassen insbesondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen mitzuteilen, ob der Landwirt, sein Ehegatte und die nach diesem Gesetz versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen bei ihnen versichert sind.



(2) 1 Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2 Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. 3 Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4 Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. 5 § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist.

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§ 74 Überprüfung der Voraussetzungen




§ 74 (aufgehoben)


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Die landwirtschaftlichen Alterskassen haben von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag zu überprüfen, ob dessen Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten. Die §§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.



 

§ 76 Umfang und Wirkung


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(1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.

(2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheids gezahlt worden sind. Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.

(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.

(4) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.



(1) 1 Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. 2 Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.

(2) 1 Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheids gezahlt worden sind. 2 Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.

(3) 1 Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. 2 Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.

(4) 1 Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden. 2 Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3 Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 4 Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

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§ 79 Finanzverbund




§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren


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(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher.

(3) (weggefallen)




(1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. 2 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.

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§ 80 Ausgaben für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie Verwaltung und Verfahren




§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe


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(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Absatz 1 gilt für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, daß auch die Veränderungen der Zahl der Leistungsempfänger und der Leistungszugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestimmt die auf die landwirtschaftlichen Alterskassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die entsprechenden Anteile für Betriebs- und Haushaltshilfe an dem Gesamtbetrag dieser Ausgaben. Dabei ist sicherzustellen, daß die Leistungen dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten entsprechend.

(4) Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen
Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.



(1) 1 Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. 2 Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.

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§ 81 Erstattungen




§ 81 (aufgehoben)


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Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei ihr errichteten landwirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 84 Versicherungspflicht


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(1) Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist. Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.



(1) 1 Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist. 2 Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.

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(2) Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu beantragen. Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und die Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs abgegeben wird. Die Versicherungspflicht beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet worden ist. Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen ist.



(1b) 1 Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. 2 Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. 3 Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. 4 Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(2) 1 Personen, die
am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. 2 Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu beantragen. 3 Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4 Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. 5 Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.

(3) 1 Personen, die am 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und die Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs abgegeben wird. 2 Die Versicherungspflicht beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet worden ist. 3 Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen ist.

(4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind und die Erklärung abgegeben haben, daß sie die Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, weiter. Die landwirtschaftlichen Alterskassen können als Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf zugrunde legen. Für die in § 111 genannten Versicherungsträger gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen der Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, gelten.



(5) 1 Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, weiter. 2 Die landwirtschaftlichen Alterskassen können als Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf zugrunde legen. 3 Für die in § 111 genannten Versicherungsträger gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen der Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, gelten.

(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter.

(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a).


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§ 107a Vorlage der Einkommensteuerbescheide




§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden


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Sind Einkommensteuerbescheide nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz genannten Frist vorgelegt worden und ist diese Frist vor dem 1. Januar 1997 abgelaufen, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist der Einkommensteuerbescheid vom Beginn des dritten Kalendermonats nach seiner Ausfertigung an zu berücksichtigen; ist der Zuschuß zum Beitrag vor dem 10. April 1997 festgestellt worden, ist er neu festzustellen.



§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden




§ 107b (aufgehoben)


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§ 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001 ausgefertigt ist.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2009 bis 2014




§ 119a (aufgehoben)


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(1) Abweichend von den Regelungen über Veränderungen der jährlichen Ausgaben für Verwaltung und Verfahren (§ 80 Abs. 2) wirkt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3. Versorgungsaufwendungen.

(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.



 

§ 121 Anspruchsvoraussetzungen


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(1) Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. § 16 gilt entsprechend.



(1) 1 Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. 2 Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. 3 § 16 gilt entsprechend.

(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.

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(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hinterbliebene Lebenspartner.



 
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§ 126 Durchführende Stellen




§ 126 Durchführende Stelle


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Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig. Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.



Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.