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Teil 1 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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Teil 1 Schutz- und Sicherheitshäfen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für den Bereich der Schutz- und Sicherheitshäfen mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in Abschnitt 7 bezeichnet sind.
(2) Die Schutz- und Sicherheitshäfen sind dazu bestimmt, Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen, insbesondere Sturm, Seegang, Hochwasser oder Eis, als Zuflucht zu dienen.
§ 2 Verantwortung der Fahrzeugführer
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fahrzeugführer oder ihre Vertreter haben sicherzustellen, dass diese Verordnung auf ihren Fahrzeugen befolgt wird.
(2) 1Jeder Fahrzeugführer hat die zuständige Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die örtliche Polizei, unverzüglich über Schiffsunfälle, schwere Unfälle an Bord oder der Gefahr solcher Unfälle, von Fahruntüchtigkeit der Fahrzeuge oder von Beschädigung der Hafenanlagen zu unterrichten. 2§ 37 Absatz 2 Nummer 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
§ 3 Anweisungen und Anordnungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.
(2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Bediensteten der Hafenbehörden und der Vollzugsorgane sind befugt,
- 1.
- während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Fahrzeuge und die nicht unter Zollverschluss stehenden Räume zu betreten und zu besichtigen,
- 2.
- soweit es ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, auf dem Fahrzeug mitzufahren,
- 3.
- Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und über besondere Vorkommnisse an Bord und Einblick in die Schiffspapiere zu verlangen.
(2) Die Fahrzeugführer haben auf Anforderung einen sicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge auszubringen oder ein Boot zum Übersetzen zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Verhalten im Hafengebiet
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.
Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Falle eines Fahrzeugs, das
- 1.
- zu sinken droht,
- 2.
- brennt, bei dem Brandverdacht besteht oder bei dem nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,
- 3.
- gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gefährliche Güter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert,
- 4.
- wegen seiner Bauart oder wegen seiner Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden kann,
(2) 1Tritt einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeugführer die Hafenbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Kommt der Fahrzeugführer einer Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht unverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das Fahrzeug auf Kosten des Pflichtigen verholen lassen. 3Das gilt auch für den Fall, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Fahrzeug ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist.
§ 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug nach der Ankunft unverzüglich bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
(2) Von den Meldungen befreit sind Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafenbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan verkehren.
§ 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten.
Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
§ 9 Anweisung der Liegeplätze
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. 2Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. 3Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.
(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
(3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.
§ 10 Ankern
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.
§ 11 Auflegen von Fahrzeugen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.
§ 12 Festmachen von Fahrzeugen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.
(2) Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.
(3) Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen.
§ 13 Maschinenprobe
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fahrzeugführer darf auf seinem festgemachten Fahrzeug die Schiffsschraube nur in Gang setzen
- 1.
- zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe), wenn die Hafenbehörde hierzu eine Erlaubnis erteilt hat,
- 2.
- zu der üblichen kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn durch den Gebrauch der Schiffsschraube das Hafenbecken, die Böschungen und Kaianlagen nicht geschädigt werden,
- 3.
- zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage.
(2) § 33 Absatz 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.
§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
- 2.
- auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.
§ 15 Reinhaltung des Hafens
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass der Hafen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 reingehalten wird. 2Die Verunreinigung des Hafens ist verboten. 3Feste Stoffe aller Art und flüssige wassergefährdende Stoffe, wie Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwasser dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden. 4Schiffsabfälle dürfen, in bordüblichen Mengen, an den von der Hafenbehörde gekennzeichneten Hafenauffangeinrichtungen entsorgt werden. 5Flüssige wassergefährdende Stoffe jeglicher Art sind einem ortsansässigen Entsorger zuzuführen.
(2) 1Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so haben der Betreiber der Umschlaganlage, der Fahrzeugführer und der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, außerhalb der Dienstzeiten die Polizei, zu unterrichten. 2Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Personen nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
§ 16 Verkehrsstörende Einrichtungen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Fahrzeugführer darf keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, an seinem Fahrzeug anbringen oder anbringen lassen.
§ 17 Landgänge
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fahrzeugführer hat Landgänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu betreiben.
(2) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen und Leitern müssen verkehrssicher sein.
(3) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Stegen sowie das Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen über die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu gestatten.
(4) 1Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. 2Die Beleuchtung ist so abzublenden, dass der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder Blendungen gestört werden kann.
Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
§ 18 Laden und Löschen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat.
§ 19 Benutzung von Anlegebrücken
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.
(2) 1Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. 2Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.
(3) Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.
§ 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Landfahrzeuge aller Art dürfen im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde und nur nach Maßgabe des Absatzes 2 abgestellt werden.
(2) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und schweren Gütern ist von der Kaikante ein Abstand bis hinter die Pollerlinie, mindestens jedoch von zwei Metern zu halten.
§ 21 Benutzung der Rettungsgeräte
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.
Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen
§ 22 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fahrzeugführer darf einen Liegeplatz nur dann wechseln, wenn das Fahrzeug so ausreichend bemannt ist, dass es manövrierfähig ist.
(2) 1Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur verlassen, wenn er für die Zeit seiner Abwesenheit einen schifffahrtskundigen Vertreter eingeteilt hat. 2Der Vertreter hat sich für die Zeit der Abwesenheit des Fahrzeugführers an Bord aufzuhalten und die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz zu haben.
(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, dass für mehrere nebeneinander liegende Fahrzeuge nur eine schifffahrtskundige Person eingeteilt wird.
(4) 1Für nicht bewohnbare Fahrzeuge und Schwimmkörper, die ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde eine ortsansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person zu nennen, deren Name und Anschrift auf dem Fahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen sind. 2Die Hafenbehörde kann diese Erleichterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahrzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es gestatten.
(5) 1Auf Fischerei- und Sportfahrzeugen sind die Vorschriften des Absatzes 2, auf Verkehrs-, Versetz- und Arbeitsbooten die Vorschriften der Absätze 2 und 4 nicht anzuwenden. 2In diesem Falle sind jedoch Name und Anschrift sowie Aufenthaltsort des Schiffsführers auf dem Fahrzeug oder dem Schwimmkörper gut sichtbar anzubringen oder beim Hafenkapitän zu hinterlegen.
Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften
§ 23 Sicherheitsvorschriften
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1An allen Plätzen, wo Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, brennbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, entzündend wirkende Stoffe, organische Peroxide oder sonstige feuergefährlichen Stoffe und Gegenstände gelagert oder - ausnahmsweise - geladen oder gelöscht werden, ist es verboten ein offenes Feuer zu entfachen oder unterhalten. 2Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, soweit die zuständige Hafenbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
(2) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden.
(3) Es ist verboten, auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten zu lagern.
(4) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter ist die Gefahrgutverordnung See in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ein Fahrzeug, das mit in § 23 bezeichneten Gütern beladen ist, soll so festgemacht werden, dass der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt. 2Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem Wetter darf der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 dieses nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge unter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen verholen.
(2) 1Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, das mit entzündbaren festen oder flüssigen Stoffen beladen ist, hat Flüssiggasanlagen unverzüglich nach dem Abstellen der Antriebsanlagen für die Dauer der Liegezeit im Hafen abzuschalten und so zu sichern, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. 2Satz 1 gilt nicht für Flüssiggasanlagen, die zur Versorgung der Personen an Bord benötigt werden, während der Dauer der erforderlichen Nutzung in dem dafür erforderlichen Umfang.
(3) Der Fahrzeugführer eines in Absatz 1 genannten Fahrzeugs hat dieses ständig verholbereit zu halten.
§ 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Fahrzeugführer darf flüssige Treibstoffe nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 übernehmen oder abgeben.
(2) 1Flüssige Treibstoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde übernommen oder abgegeben werden. 2Bei Gewitter ist die Abgabe verboten.
(3) Flüssige Treibstoffe dürfen nur von Landanlagen oder Bunkerbooten und nur zur Eigenversorgung der Fahrzeuge abgegeben werden.
(4) 1Bevor die zur Treibstoffübernahme dienenden Schläuche an das Fahrzeug angeschlossen werden, muss das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. 2Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden. 3Antennen der Fahrzeuge sind zu erden.
(5) 1Das Fahrzeug ist an Land so festzumachen, dass elektrische Versorgungskabel und die zur Treibstoffübernahme verwendeten Schlauchleitungen nicht durch Zug beansprucht werden können. 2Durch die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummisprings oder durch andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Festmacheleinen durch den Schwell oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht übermäßig beansprucht werden.
(6) 1Bei der Treibstoffübernahme müssen offene Feuer an Bord gelöscht sein. 2Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kesselanlagen der Antriebsanlagen.
(7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und Verbindungen verwendet werden.
(8) 1Während der Treibstoffübernahme ist durch ständige Schlauchwache sicherzustellen, dass im Falle der Gefahr die Pumpe sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort geschlossen werden können. 2Durch geeignete Vorkehrungen wie Verschluss von Speigatten ist sicherzustellen, dass keine Treibstoffe auf die Wasserfläche des Hafens gelangen können.
(9) 1Von den an der Treibstoffübernahme beteiligten Fahrzeugen ist ein Sicherheitsabstand zu halten. 2Der Abstand soll mindestens 5 m, bei fließenden Gewässern in Längsrichtung mindestens 10 m betragen.
Abschnitt 7 Besondere Vorschriften für die einzelnen Häfen
§ 26 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung und der Schleusenbetriebsverordnung V. v. 30. April 2019 BAnz AT 15.05.2019 V1 m.W.v. 1. Juni 2019
§ 27 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung V. v. 30. September 2019 BAnz AT 16.10.2019 V1 m.W.v. 1. November 2019
§ 28 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung und der Schleusenbetriebsverordnung V. v. 30. April 2019 BAnz AT 15.05.2019 V1 m.W.v. 1. Juni 2019
§ 29 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung V. v. 30. September 2019 BAnz AT 16.10.2019 V1 m.W.v. 1. November 2019
§ 30 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung V. v. 30. September 2019 BAnz AT 16.10.2019 V1 m.W.v. 1. November 2019
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