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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Abschnitt 3 Ausbildung

§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung



(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:

 AusbildungsphaseDurchführende Stelle Dauer
 123
1berufspraktische
Studien
Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
8 Monate
2FachstudienArchivschule
Marburg
12 Monate
3TransferphaseArchivschule
Marburg und Bun-
desarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder
Geheimes Staats-
archiv - Preußi-
scher Kulturbesitz
3 Monate
4PrüfungsphaseArchivschule
Marburg
1 Monat


(2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:

1.
Archivorganisation und -management,

2.
Überlieferungsbildung,

3.
Erschließung und Vermittlung von Archivgut,

4.
archivalische Quellen und ihre Erhaltung.

(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123).

(4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.

(5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.




§ 11 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen



(1) 1Für erfolgreich absolvierte Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergeben. 2Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(2) 1Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt 120 Leistungspunkte vergeben werden. 2Davon können 40 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben werden.


§ 12 Modulhandbücher



(1) 1Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. 2Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. 3Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:

1.
die Lehrinhalte und die Lernziele,

2.
die Lehr- und die Lernformen,

3.
Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,

4.
der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie

5.
die Dauer des Moduls.

(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.




§ 13 Ausbildungsleitung



1Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. 2Diese oder dieser

1.
stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,

2.
stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,

3.
weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,

4.
bestellt

a)
die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,

b)
eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, sofern erforderlich, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,

5.
führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.


§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende



(1) Die oder der Modulverantwortliche

1.
betreut und berät die Ausbildenden und die Lehrenden sowie die Referendarinnen und Referendare in allen inhaltlichen Fragen des Moduls,

2.
erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Aufgaben für die Modulprüfungen,

3.
nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet sie.

(2) 1Sofern dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist, bestellt die Ausbildungsleitung eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer. 2Für Prüfungen, die keine archivarischen Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,

1.
ein Hochschulstudium absolviert hat und

2.
über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.


§ 15 Berufspraktische Studien



(1) 1In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht und auf die Übernahme von Führungsaufgaben vorbereitet werden. 2Sie sollen insbesondere

1.
lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,

2.
Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,

3.
Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,

4.
archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern,

5.
Führungskompetenzen erwerben sowie

6.
in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit gefördert werden.

(2) 1Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. 2Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. 3Voraussetzung dafür ist, dass

1.
die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und

2.
die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen.




§ 16 Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien



(1) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.

(2) 1In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. 2Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. 3Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.

(3) 1In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen. 2Die Studienleistungen werden nicht bewertet.


§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien



(1) 1Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen. 2Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert bewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfung berechnet.

(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird die Modulprüfung oder der Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen mit der oder dem Modulverantwortlichen der Einstellungsbehörde bewertet.

(3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) 1Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. 2Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten. 3Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.

(5) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.

(6) 1Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) 1Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen. 2Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.




§ 18 Transferphase, Transferarbeit, Bewertung



(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.

(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in der Transferphase von der oder dem Modulverantwortlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.

(3) 1Die Transferphase schließt mit einer Transferarbeit ab. 2Die Referendarin oder der Referendar hat das Thema der Transferarbeit mit der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg abzustimmen und es spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase bei der Archivschule Marburg einzureichen.

(4) 1Die Transferarbeit ist bei der Ausbildungsstelle und bei der Archivschule Marburg innerhalb der von der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg festgelegten Fristen jeweils in einer schriftlichen und einer elektronischen Fassung einzureichen. 2Die schriftliche Fassung ist mit der von der Referendarin oder dem Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Transferarbeit selbständig verfasst worden ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet worden sind und dass die schriftliche und die elektronische Fassung übereinstimmen.

(5) 1Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulverantwortlichen und von einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig voneinander jeweils in Form eines Gutachtens zu bewerten. 2Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln. 3Die Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl und die Bekanntgabe der Note richten sich nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.


§ 19 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) 1Ist eine Referendarin oder ein Referendar durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ganz oder teilweise abzulegen, hat sie oder er dies unverzüglich glaubhaft zu machen. 2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 3Auf Verlangen der Einstellungsbehörde hat die Referendarin oder der Referendar ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Modulprüfung oder dem Prüfungsteil zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,

1.
wann die Modulprüfung oder der Prüfungsteil nachzuholen ist oder

2.
ob der bereits erbrachte Teil der Modulprüfung oder des Prüfungsteils bewertet wird.

(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Modulprüfung oder der Prüfungsteil

1.
nachzuholen ist oder

2.
für nicht bestanden erklärt wird.

(5) 1Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören. 2Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.




§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) 1Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der bei einer Modulprüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. 2Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. 2Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob

1.
die Modulprüfung oder der Prüfungsteil zu wiederholen ist,

2.
die Modulprüfung oder der Prüfungsteil teilweise mit null Rangpunkten bewertet wird,

3.
der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder

4.
die gesamte Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird.

3§ 17 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde den Prüfungsteil oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören.




§ 21 Prüfungsakte



(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und über die Transferphase.

(2) In die Prüfungsakte sind zu nehmen:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,

2.
die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz),

4.
die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18 Absatz 5 Satz 1) sowie

5.
die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Absatz 4).

(3) 1Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Die Referendarin oder der Referendar kann nach jeder Prüfung, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen.