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Teil 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 40 Zeitpunkt und Zweck



(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.




§ 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule organisiert und durchgeführt.


§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




§ 43 Prüfende für die Zwischenprüfung



Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.


§ 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren ist.


§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.




§ 46 Zwischenprüfungszeugnis



Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie

2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.


§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung



Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.


§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. 2Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.




Abschnitt 2 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 49 Diplomprüfung



Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.


§ 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert und durchgeführt.


§ 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
der Diplomarbeit und dem Diplomkolloquium,

2.
der schriftlichen Abschlussprüfung und

3.
der mündlichen Abschlussprüfung.


Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium

§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit



(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

(2a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. 2Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet.




§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit



(1) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.

(2) 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. 2Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.

(2a) 1Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt.

(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.




§ 54 Diplomarbeitsordnung



Die formalen Anforderungen an die Diplomarbeit regelt die Hochschule in einer Diplomarbeitsordnung.


§ 55 Prüfende für die Diplomarbeit



(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender die Lehrkraft der Hochschule, die das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(3) Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.


§ 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit



(1) Bei der Anfertigung der Diplomarbeit wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(2) Zur Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden vier Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.


§ 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit



(1) Sind Studierende durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Bearbeitung der Diplomarbeit verhindert, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit auf Antrag um die Dauer der Verhinderung.

(2) Für den Nachweis der Verhinderung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(3) 1Die Verlängerung der Bearbeitungszeit darf zwei Monate nicht überschreiten. 2Dauert die Verhinderung länger, so stellt das Prüfungsamt auf Antrag fest, dass die Diplomarbeit als nicht begonnen gilt. 3In diesem Fall wird ein neues Thema ausgegeben.


§ 58 Abgabe der Diplomarbeit



(1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er

1.
die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.

(4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 59 Bestehen der Diplomarbeit



Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.


§ 60 Diplomkolloquium



(1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.

(2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat, und

2.
die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann.

(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

(4) 1Das Diplomkolloquium besteht aus

1.
einer etwa 20-minütigen Präsentation und

2.
einer etwa 10-minütigen Aussprache.

2In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.

(5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.


§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums



(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(4) 1Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 2Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.




Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung



(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2.
je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz" schreiben

1.
zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2.
eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3.
je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung „Verfassungsschutz" bis zum 31. Dezember 2024

1.
der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2.
der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2.
nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.




§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

(2) 1Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und

2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.




§ 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung



Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der sechs Klausuren ist.


§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung



Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.




Unterabschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

§ 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.


§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung



1Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1.
die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und

2.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.

2Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.




§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3Wiederbestellung ist zulässig. 4§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

3.
drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss.

2Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

a)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b)
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

c)
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und

2.
eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.

2Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" soll der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst" angehören. 3Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung „Verfassungsschutz" soll der Fachrichtung „Verfassungsschutz" angehören. 4Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.




§ 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. 2Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender.

(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden.

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten.




§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

2.
Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,

4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,

5.
den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und

6.
in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.




§ 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.

(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.

(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.


§ 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung



(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.


§ 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung



Die mündliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der mündlichen Abschlussprüfung mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht hat.




Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium mit 20 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 7,5 Prozent,

4.
die Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen mit 2,5 Prozent,

5.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 18 Prozent,

6.
die Rangpunkte des Diplomkolloquiums mit 2 Prozent,

7.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 30 Prozent und

8.
die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 15 Prozent.

(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden fest, durch welche anderen Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,

1.
wer die Diplomarbeit sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.




§ 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung



(1) 1Studierende, die die schriftliche oder mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unter 5,00 liegt, können Teile des Studiums sowie die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholen. 2Die schriftliche und die mündliche Abschlussprüfung sind vollständig zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung bestimmt,

1.
welche Teile des Studiums zu wiederholen sind und

2.
welche Leistungstests zu absolvieren sind.

(3) Bei der Wiederholung von Teilen des Studiums sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen.

(4) 1Die Frist für die Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 2Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung festgelegt. 3Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests sowie der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.


§ 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

1.
vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung ein Abschlusszeugnis und

2.
von der Hochschule eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)".

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie

3.
das Thema und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.


§ 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung



Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung

1.
einen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.


Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften

§ 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.

(5) Das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, bestimmt, ob und inwieweit eine bereits absolvierte Prüfung oder ein bereits absolvierter Prüfungsteil gewertet wird und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.


§ 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist. 2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) 1Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach dem Diplomkolloquium festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der Zwischenprüfung festgestellt wird, entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der Zwischenprüfung,

2.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests des Hauptstudiums,

4.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Leistungstests der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen,

5.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,

6.
die Diplomarbeit und ihre Bewertung,

7.
die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

8.
eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Abschlussprüfung sowie

9.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) Die Prüfungsakte wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(4) 1Nach Abschluss der Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.


§ 80a Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.