Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 37 Diplomprüfung



Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.


§ 38 Bestandteile der Laufbahnprüfung



Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
der Zwischenprüfung,

2.
den Modulprüfungen des Hauptstudiums und

3.
der Diplomarbeit.


§ 39 Zuständigkeiten



(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule zuständig.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig.


§ 40 Durchführung der Modulprüfungen



(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form

1.
einer Klausur,

2.
einer mündlichen Prüfung,

3.
eines Vortrags,

4.
einer Präsentation,

5.
einer Hausarbeit,

6.
einer Projektarbeit oder

7.
einer IT-Anwendung.

(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.

(3) 1Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung abgelegt werden.


§ 41 Durchführung der Klausuren



(1) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten.

(2) Eine Klausur kann auch ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.

(3) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der Studierenden zugeordnet sind. 3Die Übersicht ist geheim zu halten.


§ 42 Multiple-Choice-Aufgaben



(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(3) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist.

2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. 3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.

(4) 1Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn

1.
sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder

2.
die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.

(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Überschreiten
um ... Prozent
der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl
und Mindestpunktzahl
Rangpunkte
 12
187,5015
275,0014
366,6713
458,3312
550,0011
641,6710
733,339
825,008
916,677
108,336
1105


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

 Unterschreiten der
Mindestpunktzahl
bis ... Prozent
Rangpunkte
 12
116,674
233,333
350,002
475,001
5100,000


(6) 1Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 9. 2Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung.

(7) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, bearbeitet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.


§ 43 Prüfende



(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1Sind für die Bewertung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.


§ 44 Abweichende Bewertungen



Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen gebildet.


Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 45 Zweck



(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.




§ 46 Gegenstände der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modulprüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten Semester abgelegt werden.

(2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester werden

1.
zwei Modulprüfungen in Form einer Klausur zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu absolvieren sind, und

2.
zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren sind.


§ 47 Prüfende für die Zwischenprüfung



(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) 1Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. 2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.


§ 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters



Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.


§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung



Aus den Bewertungen der Modulprüfungen der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.


§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung



Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und

2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.


§ 51 Zwischenprüfungszeugnis



Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und der Noten der Modulprüfungen sowie

2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.


§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung



1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung. 2Aus dem Bescheid müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen.


§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung



(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.




Unterabschnitt 3 Modulprüfungen des Hauptstudiums

§ 54 Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums



(1) 1In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen. 2In Spezialmodulen sind keine Prüfungen abzulegen.

(2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums können in einer Prüfung zusammengefasst werden.


§ 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums



(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) 1Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. 2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.


§ 56 Bestehen der Modulprüfungen des Hauptstudiums



Eine Modulprüfung des Hauptstudiums ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wurde.


§ 57 Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums



Aus den Bewertungen der Modulprüfungen wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.


§ 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums



(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.

(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.


Unterabschnitt 4 Diplomarbeit

§ 59 Zweck der Diplomarbeit



Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.


§ 60 Bestandteile der Diplomarbeit



Die Diplomarbeit besteht aus

1.
der schriftlichen Ausarbeitung,

2.
der Präsentation und

3.
der Disputation.


§ 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit



(1) 1Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Der oder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. 4Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Beginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.

(4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.


§ 62 Formale Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung



Die formalen Anforderungen an die schriftliche Ausarbeitung legt das Prüfungsamt fest.


§ 63 Prüfende für die Diplomarbeit



(1) 1Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. 2Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:

1.
mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,

2.
die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und

3.
mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.

3Prüfende können auch Angestellte sein.

(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.


§ 64 Betreuung und Freistellung bei der schriftlichen Ausarbeitung



(1) Bei der schriftlichen Ausarbeitung wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.

(2) Zur Anfertigung der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden vier Wochen von der Ableistung des Praktikums der berufspraktischen Studienzeit II freigestellt.


§ 65 Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung



(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.

(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er

1.
die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt wird, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.

(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 66 Zulassung zu Präsentation und Disputation



Zu Präsentation und Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.


§ 67 Zweck der Präsentation und der Disputation



Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind,

1.
die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,

2.
die erzielten Ergebnisse zu erläutern und

3.
sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.


§ 68 Durchführung der Präsentation und der Disputation



(1) Die Präsentation und die Disputation werden als Einzelprüfungen durchgeführt.

(2) Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten.

(3) 1Die Disputation ist an die Präsentation anzuschließen. 2Die Disputation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.


§ 69 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Präsentation und der Disputation



(1) Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Ausbildungsbehörde dem nicht widerspricht.

(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sein. 2Das Prüfungsamt kann allgemein oder in Einzelfällen gestatten, dass mit der Ausbildung befasste Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Präsentation und der Disputation keine Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfenden dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.


§ 70 Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit



(1) Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.

(2) 1Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. 2In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und

3.
die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.

(3) Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.


§ 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation



(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.


§ 72 Bestehen der Diplomarbeit



Die Diplomarbeit hat bestanden, wer in jedem Bestandteil der Diplomarbeit eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.


§ 73 Wiederholung der Diplomarbeit



(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. 2Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.

(4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.

(5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.


Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung

§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote



(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.

(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:

1.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,

2.
die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,

3.
die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und

4.
die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.

(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer

1.
die Zwischenprüfung bestanden hat,

2.
höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,

3.
die Diplomarbeit bestanden hat und

4.
in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.

(4) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.


§ 75 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält

1.
ein Abschlusszeugnis,

2.
eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder Diplom-Verwaltungswirt (FH),

3.
ein Transcript of Records und

4.
ein Diploma Supplement.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Angabe, dass die oder der Studierende das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -" absolviert hat,

2.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,

3.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie

4.
das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der Diplomarbeit.


§ 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung



1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

2Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.


Unterabschnitt 6 Weitere Prüfungsvorschriften

§ 77 Verhinderung



(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.

(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen. 2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Diplomarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung. 2Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten. 3Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen. 4Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.

(5) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 78 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, zu täuschen versuchen oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Prüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach der Präsentation und Disputation festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.


§ 79 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Prüfungsprotokolle,

3.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,

4.
die Einzelbewertungen der Praktika,

5.
die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie

6.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Die Prüfungsakte ist nach Ablauf dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere Aufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen, erforderlich ist.

(4) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.