Tools:
Update via:
Kapitel 3 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
|
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
|
Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
Abschnitt 1 Künstliche Besamung
§ 10 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine nationale Besamungsstation verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 1 genannten Einrichtungen vorhanden sind.
§ 11 Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen;
- 2.
- Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
- 3.
- die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden;
- 4.
- unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;
- 5.
- die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben;
- 6.
- die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;
- 7.
- die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;
- 7a.
- bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen, frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden;
- 8.
- bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseuche in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
- 9.
- bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich der Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
- 10.
- bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in Anhang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
- 11.
- bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung oder zum Abprobieren verwendet werden,
- a)
- zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und
- b)
- 14 Tage vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;
- 12.
- Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich
- a)
- bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung,
- b)
- des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,
- c)
- der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und
- d)
- der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie,
- e)
- sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres;
- 13.
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten;
- 14.
- Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;
- 15.
- der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
- a)
- die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 11 durchführt oder deren Durchführung veranlasst,
- b)
- die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
- c)
- festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet und unverzüglich deren Behebung veranlasst oder dem Betreiber die festgestellten Mängel mitteilt;
- 16.
- die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten Mängel behoben werden.
§ 12 Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Besamungsstation eine Kennzeichnungsnummer für die Kennzeichnung des von ihr gewonnenen Samens. 2Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus
- 1.
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- 2.
- dem Buchstaben B und
- 3.
- einem Buchstaben für die Tierart in der nationalen Besamungsstation
- a)
- im Falle von Rindern der Buchstabe R,
- b)
- im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
- c)
- im Falle von Equiden der Buchstabe E und
- d)
- im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- 4.
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
§ 13 Kennzeichnung von Samen
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In einer Besamungsstation ist jedes Ejakulat für die weitere Behandlung so zu kennzeichnen, dass das Datum der Samengewinnung, die individuelle Kennnummer des Spendertieres und
- 1.
- im Fall einer nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer oder
- 2.
- im Fall einer EU-Besamungsstation die individuelle Zulassungsnummer
(2) In einer nationalen Besamungsstation ist jede Samenportion unmittelbar nach ihrer Herstellung durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
- 1.
- bei
- a)
- reinrassigen Zuchttieren die Bezeichnung der Rasse des Spendertieres und die Zuchtbuchnummer des Spendertieres,
- b)
- Hybridzuchtschweinen die Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung des Spendertieres und die Zuchtregisternummer des Spendertieres;
- 2.
- den Namen des Spendertieres, soweit es einen solchen hat;
- 3.
- das Datum der Samengewinnung;
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation.
(3) 1Angaben zur Kennzeichnung von Samen, der in EU-Besamungsstationen gewonnen sowie in diesen Besamungsstationen gelagert oder abgegeben wird, stehen den Angaben nach Absatz 2 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Besamungsstation nach Absatz 2 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:
- 1.
- die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde;
- 2.
- bei geschlechtssortiertem Samen das Geschlecht, auf das sortiert wurde.
(4) Befindet sich in einer Paillette Samen mehrerer Spendertiere, ist sicherzustellen, dass die Informationen aller Spendertiere nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zugänglich sind.
(5) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 muss dauerhaft angebracht und lesbar sein.
(6) 1Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 Satz 2 und 3 Nummer 1 und 2 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden. 2In diesem Fall sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 sowie der Code nach Satz 1 anzugeben.
§ 14 Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine nationale Besamungsstation oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Samen durch eine EU-Besamungsstation müssen für jedes Spendertier und für jedes Ejakulat folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum von Zu- und Abgang der Spendertiere und den Bezug zu den dafür ausgestellten Dokumenten,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet wird,
- 3.
- die Menge des Ejakulats und, bei mehreren Samenentnahmen pro Tier an demselben Tag, die laufende Nummer des Ejakulats,
- 4.
- die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und, sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer, sowie
- 5.
- die Art der Konservierung und der Konfektionierung, die Art und Menge des Verdünners und der antibiotischen Zusätze sowie die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der aus dem Ejakulat gewonnenen Samenportionen.
(2) Wenn Samen, für den nach Absatz 1 Aufzeichnungen gemacht worden sind, in der Besamungsstation vernichtet wird, sind unverzüglich nach der Vernichtung aufzuzeichnen:
- 1.
- das Datum der Vernichtung,
- 2.
- die Anzahl der vernichteten Samenportionen und
- 3.
- der Name und die individuelle Kennnummer des Spendertieres, dessen Samen vollständig entsorgt wird, oder die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet war.
(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an eine Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder an eine Embryo-Erzeugungseinheit müssen für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der abgegebenen Samenportionen und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des Samendepots, des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
(4) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Samen an den Tierhalter müssen im Fall des § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes für jedes Spendertier folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der abgegebenen Samenportionen,
- 4.
- im Falle einer Verwendung nach
- a)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder
- b)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung durch Vorlage des Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfänger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Empfängers.
(5) Der Empfänger von Samen hat unverzüglich nach Erhalt für den Samen jedes Spendertieres aufzuzeichnen:
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der empfangenen Samenportionen,
- 4.
- im Fall einer abgebenden nationalen Besamungsstation die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder im Fall einer abgebenden EU-Besamungsstation oder eines abgebenden Samendepots die individuelle Zulassungsnummer und
- 5.
- die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern der Samen unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.
(6) 1Wird Samen zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser aufzuzeichnen:
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen nach § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots,
- 4.
- Art und Ergebnis der Behandlung des Samens,
- 5.
- das Datum der Abgabe und
- 6.
- die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Besamungsstation oder des empfangenden Samendepots.
(7) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 6 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung des Samens in der Besamungsstation, in dem Samendepot, in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. 2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.
(8) 1Bei der Abgabe von Samen durch nationale Besamungsstationen ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung für Samen ein Samenbegleitschein beizufügen. 2Dieser hat die Angaben nach § 13 Absatz 2 und den Namen des Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens, von dem die Tierzuchtbescheinigung des Spendertieres ausgestellt wurde, zu enthalten.
§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist,
- 3.
- das Datum der Verwendung,
- 4.
- den Namen des Verwenders und
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.
(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.
(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.
(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich
- 1.
- Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden oder
- 2.
- Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind.
(5) 1Die Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. 2Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 3Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.
(6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.
Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
§ 16 Prüfeinsatz
(1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüfsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,
- 1.
- die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
- 2.
- die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungsprüfung unterzogen werden
- a)
- vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, oder
- b)
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.
(2) 1Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. 2Die Beschreibung enthält Angaben zur
- 1.
- Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung der väterlichen und mütterlichen Abstammung der Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungsprüfung ausgeschlossen sind,
- 2.
- Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,
- 3.
- Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenportionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden soll, sowie zur
- 4.
- möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl von Trächtigkeiten.
(3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbescheinigung anzuzeigen.
(4) 1Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüfsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier aufzuzeichnen. 2Spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen:
- 1.
- die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung,
- 2.
- die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie
- 3.
- die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind.
Abschnitt 3 Embryotransfer
§ 17 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen vorhanden sind.
§ 18 Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
- 1.
- Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;
- 2.
- Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden können, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
- 3.
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;
- 4.
- Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
- 5.
- der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
- a)
- die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
- b)
- dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
- 6.
- die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.
(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
- 2.
- die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.
(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.
§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. 2Diese Nummer besteht aus
- 1.
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- 2.
- dem Buchstaben E und
- 3.
- einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
- a)
- im Falle von Rindern der Buchstabe R,
- b)
- im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
- c)
- im Falle von Equiden der Buchstabe E und
- d)
- im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- 4.
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
§ 20 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
- 1.
- bei
- a)
- reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,
- b)
- Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder Kreuzung und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,
- 2.
- das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos,
- 3.
- bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.
(2) 1Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:
- 1.
- die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde,
- 2.
- die Art der Manipulation des Embryos
- a)
- bei nicht manipulierten Embryonen der Buchstabe N,
- b)
- bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,
- c)
- bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Embryonen der Buchstabe W,
- d)
- bei durch Biopsie als männlich bestimmten Embryonen der Buchstabe M,
- e)
- bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmbaren Embryonen der Buchstabe U,
- f)
- bei Biopsien für andere Zwecke der Buchstabe B.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.
§ 21 Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und Behandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 2.
- bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der Befruchtung,
- 3.
- die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und
- 4.
- sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer.
- 1.
- die Art der Konservierung und Konfektionierung,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryonen,
- 4.
- der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder Embryonen und
- 5.
- bei Embryonen das Entwicklungsstadium.
(2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Absatz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen.
(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und jeden Embryo folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum der Abgabe,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, und
- 3.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle Zulassungsnummer der EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
(4) Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Embryos folgende Angaben aufzuzeichnen:
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder einer anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Einrichtung und
- 4.
- die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern die Eizelle oder der Embryo unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.
(5) 1Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu machen:
- 1.
- das Datum des Empfangs,
- 2.
- die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 3.
- die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,
- 4.
- Art und Ergebnis der Behandlung,
- 5.
- das Datum der Abgabe und
- 6.
- die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.
(6) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. 2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.
(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name und die Anschrift des Verwenders anzugeben.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind dem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale Embryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizufügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen enthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spendertiere ausgestellt haben.
§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:
- 1.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 3.
- das Datum der Verwendung des Embryos,
- 4.
- den Namen des Verwenders,
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und
- 6.
- die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.
(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.
Abschnitt 4 Bestimmungen zum Datenzugang
§ 23 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
(1) 1Daten und Ergebnisse einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung, die nach Artikel 25 auch in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1012 von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes durch die zuständige Behörde erhoben worden sind, müssen einer Besamungsstation, einem Samendepot oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit auf Verlangen von dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden, soweit
- 1.
- die Daten zur Vermarktung von Samen, Eizellen und Embryonen notwendig sind;
- 2.
- im Falle von Samen die Daten und Ergebnisse der Leistungsprüfung sich auf die Nachkommen des jeweiligen Spendertieres beziehen oder die Daten und Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sich auf das jeweilige Spendertier beziehen, dessen Samen von der Besamungsstation oder dem Samendepot abgegeben wurde.
(2) Als Daten, die für die Vermarktung notwendig sind, gelten
- 1.
- der Gesamtzuchtwert und die Einzelzuchtwerte des Spendertieres sowie die Sicherheiten der jeweiligen Zuchtwerte,
- 2.
- Angaben über genetische Defekte und Besonderheiten des Spendertieres nach dem Zuchtprogramm und
- 3.
- zusammengefasste Kennzahlen zu den Nachkommen des Spendertieres, insbesondere Häufigkeiten und Mittelwerte.
(3) Die Daten nach Absatz 2 werden entsprechend den Bestimmungen des Zuchtprogrammes durch den Zuchtverband veröffentlicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14835/b40029.htm