Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Erster Unterabschnitt - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)
G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
|
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
|
Erster Abschnitt Abwicklung der Vermögen von Kreditinstituten
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anweisung zur Abwicklung
(1) Die Treuhänder, die nach § 4 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) bestellt worden sind, haben auf Anweisung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) die von ihnen verwalteten Vermögen nach Maßgabe dieses Gesetzes abzuwickeln.
(2) Die Erfüllung von Ansprüchen kann vom Zeitpunkt der Anweisung zur Abwicklung an nur nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangt werden. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Wohnsitzvoraussetzung
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Abwicklung können Ansprüche nur geltend machen
- 1.
- Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten;
- 2.
- natürliche Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wirksam geworden ist, oder ihren Wohnsitz in einem solchen Staat hatten;
- 3.
- juristische Personen, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Anweisung zur Abwicklung ihren Sitz in einem Staat hatten, dem gegenüber zu diesem Zeitpunkt das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam geworden ist;
- 4.
- Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vor der Anweisung zur Abwicklung wirksam geworden ist.
(2) Steht ein Anspruch einer Erbengemeinschaft oder Eheleuten gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Mitberechtigter die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Steht der Anspruch einer sonstigen Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die Gemeinschaft ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
§ 3 Unbeschränkte Geltendmachung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Den Beschränkungen des § 2 unterliegen nicht
- 1.
- Ansprüche, die von einer nach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung der Vermögen bestellten Person begründet worden sind;
- 2.
- Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind.
§ 4 Ausschluß der Geltendmachung wegen Gewährung einer Entschädigung
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine natürliche Person kann Ansprüche nur geltend machen, wenn das für sie zuständige Ausgleichsamt bescheinigt, daß für einen an dem Anspruch eingetretenen Schaden
- 1.
- weder eine Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 2059), geändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), gewährt worden ist,
- 2.
- noch nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG LAG) vom 22. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 189), oder dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), geändert durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (23. ÄndG LAG) vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1870), ein Grundbetrag der Hauptentschädigung oder Entschädigung in einer Höhe zuerkannt worden ist, der zur vollen Erfüllung des Anspruchs gegen das Kreditinstitut geführt hat.
(2) Der Treuhänder kann zur Beibringung der Bescheinigung nach Absatz 1 eine Frist setzen, nach deren Ablauf der Anspruch bei der Abwicklung nicht mehr berücksichtigt wird. Die Frist soll drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Absatz 1 steht der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Träger der Entschädigung nicht entgegen, die von einem Gläubiger nach dem 31. August 1972 an diesen abgetreten worden sind.
§ 5 Ausgeschlossene Ansprüche
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
Folgende Ansprüche werden nicht berücksichtigt:
- 1.
- Ansprüche aus Guthaben, soweit der Gläubiger Zahlungen auf ein hierfür gewährtes Anteilsrecht der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe (umgewertetes Uraltguthaben) erhalten hat;
- 2.
- Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vor dem 1. April 1950;
- 3.
- Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Personen, die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen;
- 4.
- Ansprüche aus Dienstverhältnissen, soweit es sich nicht um Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit nach dem 1. April 1950 oder um Ansprüche auf angemessene Vergütung für nach dem 8. Mai 1945 geleistete Dienste handelt;
- 5.
- Ansprüche, die durch Abtretung von einem Gläubiger erworben worden sind, der nach § 2 Ansprüche nicht geltend machen kann. Entsprechendes gilt für Rechte aus Schuldverschreibungen, die durch Übertragung erworben worden sind.
§ 6 Kein Befriedigungsvorrecht der Pfandbriefgläubiger
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei der Befriedigung der Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen werden § 35 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 368), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), und § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 312) nicht angewandt.
§ 7 Zinsen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei Ansprüchen, die nach den vor dem 9. Mai 1945 getroffenen Vereinbarungen zu verzinsen waren, sind Zinsen mit dem vereinbarten Zinssatz, bei Sparguthaben mit drei vom Hundert, bei sonstigen Guthaben mit eins vom Hundert zu berücksichtigen. Die Zinsen werden vom 1. Januar 1953 bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung erteilt hat, berücksichtigt. Zinseszinsen werden nicht berechnet. Ansprüche aus Dienstverhältnissen, auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen, werden nicht verzinst.
(2) Bei Ansprüchen, die auf fremde Währung lauten und die unter Artikel 4 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden fallen, sind Zinsen entsprechend diesem Abkommen zu berücksichtigen.
§ 8 Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes stehen vom Inkrafttreten des Gesetzes an der Aufrechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen, es sei denn, daß der Gläubiger den Anspruch nach dem 31. Dezember 1966 durch Rechtsgeschäft von einem Berechtigten erworben hat, der seinerseits die Wohnsitzvoraussetzung des § 2 nicht erfüllt.
§ 9 Verwertung des Vermögens
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Aus dem Vermögen sind vorweg zu berichtigen
- 1.
- die Ansprüche, die durch den Treuhänder begründet worden sind, und die Ansprüche, die im Falle eines Insolvenzverfahrens als Aussonderungsrechte zu befriedigen wären oder im Wege der abgesonderten Befriedigung erfüllt werden könnten;
- 2.
- die Kosten der Abwicklung.
(2) Danach erfüllt der Treuhänder die bei der Abwicklung zu berücksichtigenden Ansprüche in folgender Rangordnung:
- 1.
- ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig die Ansprüche, die durch eine sonstige nach dem 8. Mai 1945 zur Verwaltung berufene Person begründet worden sind;
- 2.
- ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung, auf Versorgungsrenten aus einem Versicherungsverhältnis und auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, soweit diese Ansprüche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind oder werden, nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1, die bei der Beendigung der Abwicklung noch nicht fällig sind, oder der Anwartschaften treten Ansprüche auf Zahlung des Schätzwertes, der nach den Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1065) und den Vorschriften für ihre Anwendung zu berechnen ist. Der Schätzwert ist für den Beginn des Monats festzusetzen, der auf die Anordnung der Abwicklung folgt;
- 3.
- die in § 5 Abs. 1 und 2 des Währungsausgleichsgesetzes genannten Ansprüche des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes);
- 4.
- die sonstigen Ansprüche ganz oder, soweit das Vermögen nicht ausreicht, anteilig.
(3) Ein bei der Abwicklung nach Absatz 2 zu berücksichtigender Anspruch auf Altersversorgung ist auch dann gegeben,
- 1.
- wenn ein solcher Anspruch davon abhängig ist, daß das Dienstverhältnis bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zur Arbeitsunfähigkeit fortbestanden hat und diese Voraussetzung infolge der Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht gegeben ist,
- 2.
- wenn die Leistung von Versorgungszahlungen vor dem 8. Mai 1945 nicht unmittelbar vom Arbeitgeber vorgenommen, sondern einer von ihm errichteten rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung übertragen worden war und deren Vermögen nicht für die nach ihrer Satzung oder den hiernach maßgebenden Richtlinien vorgesehenen Leistungen ausreicht.
(4) Bei der Bemessung der vom Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze oder der Arbeitsunfähigkeit ab zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind im Zweifel Zeiten bis längstens 8. Mai 1945 zugrunde zu legen. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung erfolgt, so ist die Zeit bis zur Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde zu legen.
(5) Bemißt sich die Versorgungsleistung in Fällen, in denen der Versorgungsfall am 8. Mai 1945 noch nicht eingetreten war, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen einer Gesamtversorgung und einer auf diese anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistung, so ist im Zweifel der Unterschiedsbetrag nach dem Stand vom 8. Mai 1945 zu errechnen.
(6) Zahlungen zur Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen, die der Treuhänder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes geleistet hat, sind als Abschlagszahlungen anzurechnen.
(7) Die §§ 41, 42 und 45 der Insolvenzordnung sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 10 Beweis
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Gläubiger hat glaubhaft zu machen, daß der Anspruch ihm im Zeitpunkt der Anmeldung zusteht und daß die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Als glaubhaft gemacht gelten die Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
(2) Der Gläubiger hat ferner zu erklären, ob und inwieweit er auf seinen Anspruch bereits eine Leistung innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erhalten hat oder ob ein Anspruch auf eine solche Leistung festgestellt oder berechnet worden ist oder wird.
§ 11 Auskunftspflicht
Die Ausgleichsämter sind dem Treuhänder gegenüber zur Auskunftserteilung über geltend gemachte Ansprüche verpflichtet.
§ 12 Ansprüche aus Schuldverschreibungen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ansprüche aus Schuldverschreibungen können auch ohne Vorlegung der Urkunde geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm der geltend gemachte Anspruch im Zeitpunkt der Anmeldung zusteht und daß er zur Vorlegung der Urkunde nicht in der Lage ist.
(2) Werden Ansprüche unter Vorlegung der Schuldverschreibungen geltend gemacht, so hat der Gläubiger auf Verlangen des Treuhänders glaubhaft zu machen, daß er zur Verfügung über die Urkunde berechtigt ist.
§ 13 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.
§ 14 Ablehnende Entscheidung des Treuhänders
Lehnt der Treuhänder die Berücksichtigung eines Anspruchs bei der Abwicklung ab, so hat er seine Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und die Entscheidung dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Der Anspruch kann nur innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung vor den Gerichten geltend gemacht werden, die nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten ist das Gericht, in dessen Bezirk der Treuhänder die Verwaltung führt, ausschließlich zuständig, sofern nicht nach der Zivilprozeßordnung ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Klagefrist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klage vor einem unzuständigen Gericht erhoben worden ist. Wird die Klage nicht fristgemäß erhoben, so ist der Anspruch bei der Abwicklung nicht zu berücksichtigen.
§ 15 Bewirkung des Übergangs von Ansprüchen
(1) Der Treuhänder teilt dem Ausgleichsamt, das die Bescheinigung nach § 4 erteilt hat, den auf den Gläubiger entfallenden Erfüllungsbetrag nach Grund und Höhe mit. Würde die Erfüllung dazu führen, daß der Träger der Entschädigung in Anwendung der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Gesetze einen Rückforderungsanspruch nach Erlaß eines Bescheides des Ausgleichsamtes geltend macht, so kann das Ausgleichsamt durch schriftliche Anzeige an den Treuhänder und den Gläubiger bewirken, daß der Anspruch des Gläubigers gegen das Kreditinstitut bis zur Höhe des Rückforderungsanspruchs auf den Träger der Entschädigung übergeht. Die Anzeige hat die Wirkung des Übergangs nur, wenn sie dem Treuhänder binnen zwei Monaten nach Absendung seiner Mitteilung an das Ausgleichsamt zugegangen ist.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Rückforderung der Entschädigung oder gegen die Anzeige, die den Übergang des Anspruchs des Gläubigers bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1568/b4427.htm