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Abschnitt 2 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)


Abschnitt 2 Durchführung des Musterverfahrens

§ 9 Eröffnung des Musterverfahrens; Bestimmung des Musterklägers



(1) 1Das Oberlandesgericht eröffnet das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Eröffnungsbeschluss), soweit eine Verhandlung und Entscheidung über die im Vorlageschluss enthaltenen Feststellungsziele im Musterverfahren sachdienlich ist. 2Dabei kann es den Streitstoff abschichten und die Feststellungsziele neu fassen.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele des Musterverfahrens,

2.
eine knappe Darstellung des dem Musterverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, wie er sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Musterverfahrensanträge ergibt, und

3.
die Bestimmung des Musterklägers (Absatz 3).

(3) 1Den Musterkläger bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen aus den Klägern der nach § 6 unterbrochenen Ausgangsverfahren. 2Bei der Auswahl zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Kläger angemessen zu führen,

2.
eine gegebenenfalls bestehende Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und

3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, lehnt das Oberlandesgericht die Eröffnung durch unanfechtbaren Beschluss ab. 2Das Prozessgericht setzt ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren fort.

(5) Die Entscheidung über die Eröffnung soll binnen vier Monaten ab Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses ergehen.

(6) 1Das Oberlandesgericht macht Eröffnungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Eröffnung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ist über Form, Frist und Wirkung der Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13) zu belehren.


§ 10 Aussetzung von Ausgangsverfahren



(1) 1Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. 2Lehnt es die Aussetzung ab, unterrichtet es darüber das Oberlandesgericht und setzt das Verfahren fort.

(2) 1Auf Antrag des Klägers setzt das Prozessgericht auch ein bisher nicht unterbrochenes Ausgangsverfahren aus, das bereits anhängig ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens noch anhängig wird, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. 2Dem Antragsgegner ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten. 2Dabei sind die vollständige Bezeichnung der Parteien des jeweiligen Ausgangsverfahrens und die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben.

(4) Die Kläger ausgesetzter Ausgangsverfahren müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Ausgangsverfahrens befindet.


§ 11 Beteiligte des Musterverfahrens



(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,

2.
die Musterbeklagten,

3.
die Beigeladenen.

(2) Musterkläger ist derjenige Kläger, den das Oberlandesgericht nach § 9 Absatz 3 als solchen bestimmt.

(3) Musterbeklagte sind die Beklagten der ausgesetzten Ausgangsverfahren.

(4) 1Diejenigen Kläger der ausgesetzten Ausgangsverfahren, die nicht zum Musterkläger bestimmt worden sind, sind Beigeladene des Musterverfahrens. 2Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und nach billigem Ermessen einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 Satz 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.


§ 12 Erweiterung des Musterverfahrens



(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen.

(2) 1Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. 2Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.

(3) Das Oberlandesgericht erweitert das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Erweiterungsbeschluss), soweit

1.
die weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt,

2.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt und

3.
die Erweiterung sachdienlich ist.

(4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung durch unanfechtbaren Beschluss ab.

(5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.


§ 13 Anmeldung eines Anspruchs



(1) 1Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. 2Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.
das Aktenzeichen des Musterverfahrens,

3.
die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.
die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

(3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde.

(4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.


§ 14 Allgemeine Verfahrensregeln



(1) 1Auf das erstinstanzliche Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 348 bis 350 und 379 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. 3Die Beigeladenen werden im Rubrum von Beschlüssen mit Ausnahme des Musterentscheids nicht bezeichnet.

(2) 1Die Zustellung von Terminsladungen und Zwischenentscheidungen an Beigeladene kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. 2Zwischen öffentlicher Bekanntmachung und Terminstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.


§ 15 Elektronische Aktenführung



Abweichend von § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch geführt.


§ 16 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze



(1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Vorbringens des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.

(2) 1Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. 2Werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens elektronisch geführt, kann das Oberlandesgericht auf die Verwendung des elektronischen Informationssystems verzichten. 3Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. 4Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. 5Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.


§ 17 Vorlage von Beweismitteln



(1) Auf Antrag des Musterklägers ordnet das Oberlandesgericht an, dass ein Musterbeklagter oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Beweisführung des Musterklägers erforderlich sind, wenn der Musterkläger

1.
glaubhaft macht, einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch zu haben, und

2.
die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.

(2) Auf Antrag eines Musterbeklagten ordnet das Oberlandesgericht an, dass der Musterkläger, ein Beigeladener oder ein Dritter in seinem Besitz befindliche Beweismittel vorlegt, die für die Verteidigung des Musterbeklagten gegen einen in § 1 Absatz 1 genannten Anspruch erforderlich sind, wenn der Musterbeklagte die Beweismittel so genau bezeichnet, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.

(3) 1Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 hat zu unterbleiben, soweit sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Beteiligten und Dritten unverhältnismäßig wäre. 2Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
in welchem Umfang der Antrag auf zugängliche Informationen und Beweismittel gestützt wird,

2.
der Umfang der Beweismittel und die mit deren Vorlage verbundenen Kosten, insbesondere, wenn die Beweismittel von einem Dritten vorzulegen wären,

3.
der Ausschluss der Ausforschung von Tatsachen, die für die Durchsetzung eines in § 1 Absatz 1 genannten Anspruchs oder für die Verteidigung gegen einen solchen Anspruch nicht relevant sind,

4.
der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen und welche Vorkehrungen zu deren Schutz bestehen.

(4) 1Dritte sind zur Vorlage nicht verpflichtet, soweit sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung berechtigt sind. 2Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) 1Die auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 oder 2 vorgelegten Beweismittel dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Vorlage eines Beweismittels begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden. 2Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Zeugen- oder Parteivernehmung auf das Beweismittel Bezug genommen wird. 3Die Sätze 1 und 2 sind in Verfahren gegen Unternehmen nicht anzuwenden.


§ 18 Klagerücknahme; Neubestimmung des Musterklägers; Verfahrensbeendigung



(1) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage im Ausgangsverfahren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(2) 1Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage in einem nach diesem Gesetz unterbrochenen oder ausgesetzten Ausgangsverfahren jederzeit ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, wenn

1.
diese Klage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse oder Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt einer später erhobenen Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz betrifft und

2.
Musterkläger und Beigeladene ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu dieser Verbandsklage anmelden können.

2Eine im Fall des Satzes 1 ohne vorherige Rücknahme der Klage erklärte Anmeldung zu einer Verbandsklage bewirkt keine Bindung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen einen neuen Musterkläger nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 Satz 2.

(5) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,

2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,

3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist gestorben oder seine Vertretungsbefugnis ist weggefallen, ohne dass der Musterkläger prozessfähig geworden ist,

4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder

5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(6) 1Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. 2In diesem Fall stellt das Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss die Beendigung des Musterverfahrens fest. 3Das Oberlandesgericht macht den Beschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.


§ 19 Musterentscheid



(1) 1Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. 2Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. 3Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.


§ 20 Vergleichsvorschlag



(1) 1Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder

2.
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

2Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:

1.
zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,

2.
zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,

3.
zur Fälligkeit der Leistungen sowie

4.
zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.


§ 21 Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs



(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet.

(2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden.

(3) Der genehmigte Vergleich wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen nach § 22 Absatz 2 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.


§ 22 Zustellung des Vergleichs; Austritt



(1) 1Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. 2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(2) 1Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. 2Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über

1.
die Wirkung des Vergleichs,

2.
das Recht zum Austritt aus dem Vergleich und

3.
die für den Austritt aus dem Vergleich einzuhaltende Form und Frist.


§ 23 Rechtsbeschwerde



(1) 1Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. 2Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. 3Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht zu Unrecht einen Vorlagebeschluss oder das Oberlandesgericht zu Unrecht einen Eröffnungsbeschluss erlassen hat.

(3) 1Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. 2Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(4) 1Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. 2Der Beitrittsschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Beitretende Beteiligte sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des unterstützten Beteiligten nicht in Widerspruch stehen.

(6) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(7) 1Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. 2Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.


§ 24 Musterrechtsbeschwerdeführer



(1) 1Legt der Musterkläger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so führt er das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz fort. 2Das Rechtsbeschwerdegericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterrechtsbeschwerdegegner aus den Musterbeklagten. 3§ 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die übrigen Musterbeklagten entsprechend anzuwenden.

(2) Legt nicht der Musterkläger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.

(3) 1Legt einer oder mehrere der Musterbeklagten Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird derjenige Musterbeklagte, welcher als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, vom Rechtsbeschwerdegericht zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. 2Musterrechtsbeschwerdegegner ist der Musterkläger. 3§ 574 Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf die Beigeladenen entsprechend anzuwenden.

(4) Nimmt der Musterrechtsbeschwerdeführer seine Rechtsbeschwerde zurück, so bestimmt das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 9 Absatz 3 einen neuen Musterrechtsbeschwerdeführer aus dem Kreis der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Seite des Musterrechtsbeschwerdeführers beigetreten sind, es sei denn, diese verzichten ebenfalls auf die Fortführung der Rechtsbeschwerde.