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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungsinspektoranwärterin/
Regierungsinspektoranwärter
im Vorbereitungs-
dienst,
2.Regierungsinspektorin
zur Anstellung (z. A.)/
Regierungsinspektor
zur Anstellung (z. A.)
in der Probezeit bis
zur Anstellung,
3.Regierungsinspektorin/
Regierungsinspektor
im Eingangsamt,
4.Regierungsoberinspektorin/
Regierungsoberinspektor
im ersten Beförde-
rungsamt,
5.Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann
im zweiten Beförde-
rungsamt,
6.Regierungsamtsrätin/
Regierungsamtsrat
im dritten Beförde-
rungsamt und
7.Regierungsoberamtsrätin/
Regierungsoberamtsrat
im vierten Beförde-
rungsamt.


(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in ihrer Laufbahn benötigen. Darüber hinaus werden sie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Systemverständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungsfähigen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung für die Sicherheit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörden



Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten Studiengang, insbesondere als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, besitzt.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses - gegebenenfalls einschließlich einer Ablichtung der Urkunde über die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig anerkannten Studiengang - sowie

4.
gegebenenfalls

a)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

b)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

c)
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.

(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen praktischen Tätigkeiten und

2.
die Studienbücher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen und beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf gemeinsamen Beschluss der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt werden. Für jedes Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können bei einer Einstellungsbehörde mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt sowie

6.
eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung steht.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.


§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen:

1.Einführungspraktikum am
Ausbildungsstammplatz
2 Wochen,
2.Praxisbezogene Lehrveran-
staltung I
12 Wochen,
3.Praktikum I 12 Wochen,
4.Praxisbezogene Lehrveran-
staltung II
8 Wochen,
5.Praktikum II 22 Wochen,
6.Praxisbezogene Lehrveran-
staltung III
8 Wochen,
7.Praktikum III 6 Wochen,
8.Praxisbezogene Lehrveran-
staltung IV
8 Wochen.


(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (§ 19 Abs. 2 Satz 3). Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes sowie zu Behörden, Gerichten, industriellen, kaufmännischen oder kulturellen Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) an.


§ 13 Grundsätze der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden an der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr, der Schule des Bundesnachrichtendienstes und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie werden anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. Sie bauen ergänzend und vertiefend auf den Inhalten des Studiums auf und vermitteln das für die Laufbahn notwendige spezifische Wissen.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 1 020 Lehrstunden; davon entfallen 360 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung I, 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II, 180 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung III sowie 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt erzielten Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.


§ 14 Praxisbezogene Lehrveranstaltung I



(1) In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachgebiete eingeführt.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse vermittelt:

1.
Elektronische Kampfführung,

2.
Allgemeine Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,

3.
Organisation der nationalen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,

4.
Grundlagen und Besonderheiten im Fernmeldebetrieb,

5.
Grundlagen und Besonderheiten im Betrieb von Navigations-, Ortungs-, Lenk-, Leit- und Erfassungssystemen,

6.
Nachrichtengewinnung und Erfassung,

7.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung,

8.
Informationsbeschaffungsmanagement des Bundes,

9.
Militärische Führung und Führungssysteme in der Bundeswehr,

10.
Technische Grundlagen,

11.
Kommunikationssysteme und

12.
Informationsaustausch und Sicherheit.


§ 15 Praxisbezogene Lehrveranstaltung II



(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sowie auf den im Praktikum I vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten:

1.
Möglichkeiten und Grenzen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung und

2.
Aufklärungsschwerpunkte.


§ 16 Praxisbezogene Lehrveranstaltung III



In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen insbesondere in den Lehrgebieten

1.
Staats- und Europarecht,

2.
Verwaltungsrecht und

3.
Zivilrecht,

soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht.


§ 17 Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV



(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der vorausgegangenen praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten

1.
Entzifferung,

2.
Einsatzgrundsätze Fernmelde- und Elektronische Aufklärung sowie Elektronischer Kampf und

3.
Fremde Streitkräfte und daneben oder stattdessen Paramilitärische Organisationen.


§ 18 Praktika



(1) In den Praktika vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Studium und in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behörden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig durchführen, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(3) Im Einführungspraktikum wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein allgemeiner Eindruck von ihrem künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie Gelegenheit haben, den Auftrag und die Organisation ihres Ausbildungsstammplatzes kennen zu lernen.

(4) Die Praktika 1 bis III werden bei Dienststellen durchgeführt, die für den späteren beruflichen Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter vorgesehen sind.

(5) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.

(6) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Die Bedarfsträger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind - soweit erforderlich - von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den Anwärterinnen und Anwärtern führen sie regelmäßig Besprechungen durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Ausbildungsleitung für den Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie legt in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Anwärterinnen und Anwärter in einem Ausbildungsrahmenplan die Grundzüge der Ausbildung fest; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan erstellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(5) Die Ausbildungsleitung führt für die Anwärterinnen und Anwärter die Personalteilakten „Ausbildung", in die der Ausbildungsrahmenplan, der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.


§ 20 Leistungsnachweise während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen



(1) 1Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

3.
Referate,

4.
mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprächen, Kolloquien),

5.
Anwendungen in der Informationstechnik und

6.
schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen.

(5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(6) 1Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. 2Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. 3Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. 4Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen.

(7) 1Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder mündlichen Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(8) 1Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts erbracht sein. 2Wer einen Leistungsnachweis innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts versäumt, kann ihn auch noch danach erbringen. 3Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. 4Im Übrigen gelten die §§ 29 und 30 entsprechend. 5Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

(9) 1Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5 aufgeführt werden. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.




§ 21 Bewertungen während der Praktika



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 31 abgegeben.

(2) 1Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie sind ihnen zu eröffnen. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 4Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbildung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertungen statt.