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Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 15 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge



(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird unter dem Namen "Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.


§ 16 Finanzierung



(1) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.




§ 17 Personenkreis



Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.


§ 18 Unterstützungen



1Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. 2Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. 4Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.




§ 19 Stiftungsorgane



(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,

2.
der Stiftungsvorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.


§ 20 Stiftungsrat



(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Personen. 3Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen.

(2) 1Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. 2Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. 3Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(4) 1Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Satz 1 gilt entsprechend für die genauere Regelung der Voraussetzungen und Bedingungen der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 Abs. 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. 3Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. 4Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit einfacher Mehrheit.




§ 21 Stiftungsvorstand



(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter.

(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.


§ 22 Entscheidung über Anträge



(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.

(2) Der Ausschuß besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,

2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.

(6) 1Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. 2Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.




§ 23 Widerspruchsausschuß



(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.

(2) 1Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1.
einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,

2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

(3) 1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.




§ 24 Aufsicht



Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses Gesetz federführenden Bundesministers.


§ 25 Aufhebung der Stiftung



Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.