Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 - SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 2 Unterhalt eines Blindenführhundes; Beihilfe für fremde Führung



Die Leistung aus § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 210 Euro gewährt.


§ 3 Außergewöhnlicher Verschleiß



1Der monatliche Pauschbetrag aus § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 27 bis 173 Euro. 2Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,664 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d des Bundesversorgungsgesetzes für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl.


§ 4 Höhe der monatlichen Grundrente; Schwerstbeschädigtenzulage



Die Geldleistungen nach § 31 Absatz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

1.
Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 224 Euro,
von 40 in Höhe von 304 Euro,
von 50 in Höhe von 407 Euro,
von 60 in Höhe von 518 Euro,
von 70 in Höhe von 717 Euro,
von 80 in Höhe von 867 Euro,
von 90 in Höhe von 1.042 Euro,
von 100 in Höhe von 1.165 Euro;


2.
die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 46 Euro,
von 70 und 80 um 56 Euro,
von mindestens 90 um 69 Euro;


3.
Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 135 Euro,
Stufe II 277 Euro,
Stufe III 413 Euro,
Stufe IV 554 Euro,
Stufe V 689 Euro,
Stufe VI 831 Euro.



§ 5 Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte



Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 574 Euro,
von 70 oder 80 693 Euro,
von 90 833 Euro,
von 100 932 Euro.



§ 6 Zuschlag für Ehegatten



Der Betrag aus § 33a Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 105 Euro geleistet.


§ 7 Pflegezulage



Die Beträge aus § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe geleistet:

Stufe I 393 Euro,
Stufe II 671 Euro,
Stufe III 958 Euro,
Stufe IV 1.228 Euro,
Stufe V 1.594 Euro,
Stufe VI 1.962 Euro.



§ 8 Bestattungsgeld



Die Geldleistungen aus § 36 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe gewährt:

1.
das Bestattungsgeld aus § 36 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 2.252 Euro;

2.
die Erstattungskosten für die Bestattung aus § 36 Absatz 6 Satz 1 und 2 jeweils in Höhe von 1.129 Euro.


§ 9 Höhe der Witwen-Grundrente



(1) Die Geldleistung aus § 40 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 702 Euro.

(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie 562 Euro.


§ 10 Ausgleichsrente für Witwen



Die Geldleistung aus § 41 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes beträgt 619 Euro.


§ 11 Höhe der Waisen-Grundrente



(1) Die Geldleistung aus § 46 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt für Halbwaisen 306 Euro und für Vollwaisen 536 Euro.

(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie für Halbwaisen 245 Euro und für Vollwaisen 429 Euro.


§ 12 Höhe der Ausgleichsrente für Waisen



Die Geldleistung aus § 47 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt für Halbwaisen 277 Euro und für Vollwaisen 387 Euro.


§ 13 Höhe der Elternrente



Die Geldleistungen aus § 51 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt gewährt:

1.
die Elternrente aus § 51 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 759 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 529 Euro bei einem Elternteil,

2.
der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 139 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 105 Euro bei einem Elternteil,

3.
der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 430 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 314 Euro bei einem Elternteil.


§ 14 Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen



Die Geldleistung aus § 53 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt beim Tod einer Witwe oder eines hinterbliebenen Lebenspartners, die oder der mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlässt, 2.252 Euro, in allen übrigen Fällen 1.129 Euro.