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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT (Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung - BAProITFPrV)

V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-83 Berufliche Bildung

§ 8 Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien vernetzter IT-Systeme, einschließlich Systemen im Umfeld der industriellen Produktion oder der Infrastruktur von Gebäude- und Transportsystemen, Teilkomponenten zu planen, zu vernetzen, in Betrieb zu nehmen und zu testen und den Austausch von Prozessdaten sicherzustellen sowie die Sicherheit des Gesamtsystems zu gewährleisten. 2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, Netzarchitekturen konzeptionieren sowie Lösungsvorschläge kommunizieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Konzeptionierung, Integration":

a)
Planen der Vernetzung und Inbetriebnahme der Komponenten cyber-physischer Systeme,

b)
Parametrisieren der Komponenten bestehender Infrastrukturen,

c)
Integrieren unterschiedlicher Betriebssysteme, Plattformen und Architekturen,

d)
Einbinden von Protokollen zum Datenaustausch und zur Maschinenüberwachung,

e)
Planen benötigter Ressourcen,

f)
Auswählen möglicher Lizenzmodelle,

g)
Installieren, Konfigurieren und Betreiben ausgewählter Virtualisierungslösungen sowie

h)
Ermitteln und Bewerten von Möglichkeiten und Risiken unterschiedlicher Virtualisierungslösungen für vorliegende Szenarien,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellung des laufenden Betriebs":

a)
Entwickeln von Wiederherstellungskonzepten für den Fall des Ausfalls von Komponenten und Systemen mit dem Ziel, Ausfallzeiten zu minimieren und eine hohe Verfügbarkeit des Gesamtsystems zu erreichen,

b)
Aufbereiten und Auswerten von Betriebs-, Prozess- und Sensordaten sowie Entwickeln von Lösungsvorschlägen bei Abweichungen von Sollwerten und Kennzahlen,

c)
Unterstützen bei der Automatisierung von Prozessen zur zentralen Bereitstellung und Verteilung von Betriebssystemen und Softwarekomponenten,

d)
Sicherstellen des Betriebs der IT-gestützten Automatisierungsinfrastruktur unter Berücksichtigung des Einsatzfeldes sowie

e)
Wiederherstellen des sicheren Betriebs von Systemen und Diensten,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherung und IT-Sicherheit":

a)
Ermitteln und Bewerten von Risiken, insbesondere bei einer Systemintegration oder einer Migration in ein anderes IT-Umfeld,

b)
Mitwirken beim Erstellen und Entwickeln von IT-Sicherheitskonzepten und bei deren Umsetzung, insbesondere bei der Implementierung von IT-Sicherheitsrichtlinien,

c)
Identifizieren, Untersuchen und Protokollieren von Sicherheitsvorfällen und Einleiten von Sofortmaßnahmen gemäß betrieblichen Vorgaben sowie Prüfen der Sofortmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit,

d)
Dokumentieren beweissicherer Informationen von Sicherheitsvorfällen sowie Umsetzen von Präventionsmaßnahmen und Sicherstellen der Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen,

e)
Entwickeln von Testszenarien durch Simulation ausgewählter Betriebssituationen,

f)
Durchführen von Tests zur Sicherstellung der Funktion und des Zusammenwirkens von IT-Infrastrukturen im Gesamtprozess,

g)
Bewerten von Betriebszuständen sowie Optimieren von Prozessabläufen und Ressourcennutzung, insbesondere durch das Analysieren von ausgewerteten System-, Diagnose- und Prozessdaten sowie

h)
Planen und Umsetzen von Übergabe- und Trainingsmaßnahmen,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 9 Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten"



1Im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Bedrohungs- und Risikoszenarien zu analysieren, Sicherheitsmaßnahmen zu planen, einzuleiten und zu dokumentieren sowie den sicheren Betrieb von IT-Systemen zu gewährleisten. 2In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Bedrohungs- und Risikoszenarien analysieren":

a)
Durchführen von Risiko- und Schwachstellenanalysen in Bezug auf die Informationssicherheit anhand von Vorgaben,

b)
Mitwirken bei der Erstellung von Datenschutz-Folgenabschätzungen im Hinblick auf mögliche Datenschutzverletzungen,

c)
Analysieren von IT-Infrastrukturen, von Netzwerkkommunikation, von Protokolldaten, von Softwareverhalten und von System- und Softwarekonfigurationen sowie Ableiten von risikominimierenden Schutz- und Gegenmaßnahmen sowie

d)
Identifizieren und Analysieren von Schadsoftware und deren Verbreitungswegen sowie Dokumentieren der Analyseergebnisse,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherheitsmaßnahmen planen":

a)
Mitwirken bei der Entwicklung eines Konzepts zur Informationssicherheit,

b)
Definieren von Notfallsystemen in Absprache mit den jeweiligen Fachabteilungen und Ansprechpartnern,

c)
Erstellen von Rechte- und Rollenkonzepten zur Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und zur Gewährleistung der Datensicherheit,

d)
fachliches Unterstützen bei der Erstellung datenschutzrelevanter Dokumente,

e)
Mitwirken bei der Erstellung und Einführung eines Informationssicherheitsmanagementsystems,

f)
fachliches Beraten bei der Entwicklung von Testkonzepten, insbesondere zur Koordination und Durchführung von Schwachstellen- und Penetrationstests,

g)
Bereitstellen von aktuellen IT-Sicherheitsinformationen und Aufbereiten sicherheitsrelevanter Erkenntnisse,

h)
Informieren von Anwenderinnen und Anwendern über Regularien der Informationssicherheit, insbesondere zur Datenklassifizierung sowie zum Umgang mit IT-Ausstattung und mit Daten sowie

i)
Sicherstellen der Einhaltung der Regularien zur Informationssicherheit,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicheren Betrieb gewährleisten":

a)
Umsetzen der Vorgaben eines Sicherungs- und Wiederherstellungskonzepts sowie Testen der Funktionalität des Sicherungs- und Wiederherstellungskonzepts,

b)
Konfigurieren von Soft- und Hardware der Sicherheitsinfrastruktur zur Gewährleistung der Informationssicherheit anhand definierter Sicherheitsrichtlinien,

c)
Durchführen von Notfallübungen und Dokumentieren der Ergebnisse,

d)
Erstellen und Umsetzen von Schulungskonzepten zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Sensibilisierung der Mitarbeitenden,

e)
Überprüfen der Einhaltung von Sicherheitsvorgaben, auch im Bereich von Kritischen Infrastrukturen,

f)
fortlaufendes Bewerten von Sicherheitsrisiken und Ableiten von Sicherheitsmaßnahmen aus den ermittelten Sicherheitsrisiken,

g)
fortlaufendes Berichten und Dokumentieren des Status von Maßnahmen zur Sicherstellung der Informationssicherheit,

h)
Mitwirken bei der Planung und Durchführung von Sicherheitsaudits sowie bei der Bewertung und Behandlung von Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen,

i)
Mitwirken bei der Überprüfung und der Analyse von Anwendungssoftware im Hinblick auf die Gefährdung der Informationssicherheit,

j)
Gewährleisten der Sicherheit vernetzter Systeme und Geräte durch die Umsetzung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen sowie durch die Integration sicherer Geräteauthentifizierungen und digitaler Identitäten,

k)
Mitwirken beim Einsatz von Lösungen zur Sicherheitsüberwachung unter Berücksichtigung rechtlicher Aspekte,

l)
Organisieren und Durchführen von Penetrationstests im laufenden Betrieb sowie

m)
Unterstützen bei der Implementierung eines datenbasierten Security-Information-and-Event-Managements sowie Analysieren, Auswerten und Interpretieren von aktuellen und vergangenen sicherheitsrelevanten Ereignissen,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherheitsmaßnahmen einleiten, dokumentieren und evaluieren":

a)
Erkennen und Dokumentieren von IT-Sicherheitsvorfällen sowie Informieren der verantwortlichen Stellen über IT-Sicherheitsvorfälle,

b)
Auswählen, Durchführen und Evaluieren von Tests der Sicherheitsinfrastruktur, Dokumentieren der Evaluationsergebnisse, einschließlich Hinweisen auf Schwachstellen in der Sicherheitsinfrastruktur sowie Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsinfrastruktur,

c)
Gewährleisten der Qualitätssicherung, insbesondere durch Dokumentieren der IT-Sicherheitsmaßnahmen,

d)
Archivieren datenschutzrelevanter und IT-sicherheitsrelevanter Unterlagen nach betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, insbesondere von Verträgen, Richtlinien und Dokumentationen,

e)
Einleiten von Notfallmaßnahmen bei akuten Bedrohungssituationen sowie

f)
Einleiten von Prozeduren zum Wiederanlauf von Systemen gemäß Notfallhandbuch sowie Testen und Sicherstellen der Funktionalität der wiederangelaufenen Systeme,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 10 Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren"



1Im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Softwarelösungen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen und zu entwickeln sowie unter Einhaltung von Qualitätsstandards zu implementieren, zu testen und zu evaluieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, passgenaue Softwarelösungen unter Einhaltung von Qualitätsstandards entwickeln und implementieren, Software- und Anwenderdokumentationen erstellen sowie Übergabe- und Evaluationsprozesse von Softwarelösungen initiieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Analysieren und Planen von Softwarearchitekturen":

a)
Ermitteln von Kundenanforderungen,

b)
Auswählen, Planen und Einführen von Standardsoftware oder von individuellen Softwarelösungen,

c)
Analysieren und Interpretieren von Benutzeranforderungen,

d)
Analysieren bestehender Softwarearchitektur sowie Dokumentieren und adressatengerechtes Kommunizieren des Analyseergebnisses,

e)
Abstimmen von Anforderungsdefinitionen und Softwareentwürfen mit Auftraggebern,

f)
Auswählen von Systemplattformen und Systemumgebungen sowie Entwerfen von Grob-Designs des Gesamtsystems,

g)
Festlegen der Designs von Gesamtsystemen, Komponenten, Protokollen und Datenbankmodellen sowie Erstellen von Detailspezifikationen sowie

h)
Erstellen von Migrationsplänen sowie von Wartungskonzepten und -plänen,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln von Softwarearchitekturen":

a)
Analysieren, Definieren, Implementieren und Testen von Schnittstellen,

b)
Analysieren und Entwerfen von Datenbanken und Integrieren der Datenbanken in Anwendungen,

c)
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten und Implementieren in eine kundenspezifische Softwareanwendung,

d)
Ableiten geeigneter Datenmodelle aus den fachlichen Anforderungen und Visualisieren dieser Datenmodelle,

e)
Umsetzen von Kundenanforderungen in einer Applikation mithilfe einer definierten Programmiersprache und unter Einhaltung festgelegter Standards,

f)
Entwickeln und Umsetzen von Release-Wechseln, Updates und Patches sowie

g)
Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen bei der Entwicklung von Softwarelösungen,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellen der Produktqualität":

a)
Festlegen von Qualitätsmerkmalen für die geplanten Softwarelösungen sowie Sicherstellen und Bewerten der Qualität der entwickelten Softwarelösungen,

b)
Ableiten von Testzielen anhand der Anforderungen aus Lastenheften sowie Definieren und Bewerten von Testmethoden, Testszenarien und Testfällen,

c)
Festlegen und Bereitstellen einer Testumgebung auf der Grundlage definierter Testziele,

d)
Auswählen und Umsetzen von Testverfahren sowie Bewerten und Dokumentieren von Testergebnissen sowie

e)
Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität aufgrund der Testergebnisse,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Software- und Anwenderdokumentationen erstellen":

a)
Erstellen und Bereitstellen prozessbegleitender Softwaredokumentationen,

b)
Erstellen und Bereitstellen von Anwenderdokumentationen,

c)
Erstellen kundenspezifischer Schulungsunterlagen sowie

d)
Pflegen von Wissensdatenbanken,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Übergeben und Einführen von Systemen":

a)
Definieren von Abnahmeverfahren, Durchführen von Abnahmen und Erstellen von Abnahmeprotokollen,

b)
Übergeben von Softwarelösungen an Kunden,

c)
Mitwirken beim Roll-out des Gesamtsystems beim Kunden sowie

d)
Vorbereiten und Durchführen von Schulungen zur Einführung von Softwarelösungen,

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Verbesserung durchführen":

a)
Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten der Softwareentwicklung sowie Initiieren von Verbesserungen,

b)
Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Entwicklungsverfahren sowie

c)
Dokumentieren der Evaluation von Softwareentwicklungsprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement,

7.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

8.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 11 Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren"



1Im Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Datenanalysen von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen, durchzuführen, die Ergebnisse der Datenanalysen zu bewerten und den Analyseprozess zu evaluieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln, geeignete Datenbestände identifizieren und aufbereiten, Analyseverfahren auswählen und anwenden sowie aus den Analyseergebnissen Erkenntnisse zur Prozessoptimierung ableiten und den Analyseprozess evaluieren kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Anforderungen an die Datenanalyse ermitteln":

a)
Identifizieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung der relevanten betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozesse und von deren Zusammenwirken im Unternehmen,

b)
Ermitteln der Fragestellung und der Intention der Datenanalyse gemeinsam mit den Stakeholdern,

c)
Bewerten und Dokumentieren der Berechtigung zur Sammlung, Nutzung, Verknüpfung und Auswertung der Daten unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und ethischer Aspekte sowie

d)
Ermitteln und Dokumentieren technischer und organisatorischer Voraussetzungen für den Zugriff auf vorhandene Datenbestände, Datenarchitekturen, Datenmodelle und Auswertungsverfahren,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Datenanalyse betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse vorbereiten":

a)
Analysieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen und von deren Zusammenwirken im Unternehmen sowie Ableiten von Optimierungspotenzialen anhand der ermittelten Daten,

b)
Analysieren und Bereinigen vorhandener Datenbestände,

c)
Analysieren vorhandener Datenbankarchitekturen und Datenmodelle sowie Planen der Optimierung dieser Datenbankarchitekturen und Datenmodelle,

d)
Identifizieren von Schnittstellen für den Datenimport und -export,

e)
Anpassen von Datenformaten sowie

f)
Entwerfen und Testen von Regeln für den Datenfluss,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Daten analysieren und Ergebnisse bewerten":

a)
Einsetzen analytischer und statistischer Methoden und Algorithmen zur Datenanalyse,

b)
Einsetzen von Verfahren des maschinellen Lernens zur Datenanalyse,

c)
Bewerten, Auswählen und Einsetzen von Werkzeugen zur Datenanalyse,

d)
Auswählen geeigneter Möglichkeiten zur Visualisierung und zur Bewertung der zu analysierenden Daten,

e)
Visualisieren der zu analysierenden Daten,

f)
Bewerten der Ergebnisse der Datenanalyse und Ableiten von Verbesserungen der Analyse- und Darstellungsmethodik,

g)
Bestimmen geeigneter Programmiersprachen mit integrierten Auswertungsverfahren und Visualisierungswerkzeugen sowie Anwenden dieser Verfahren und Werkzeuge für den Datenanalyseprozess,

h)
Unterstützen bei der Steuerung von Prozessen zur Entwicklung von Simulationsmodellen und -verfahren,

i)
Anwenden von Simulationsverfahren,

j)
Anfertigen von Dokumentationen des Analyseprozesses,

k)
Interpretieren, Bewerten und Dokumentieren von Datenanalyseergebnissen sowie

l)
Aufbereiten und Vorstellen von Datenanalyseergebnissen sowie Ableiten von Empfehlungen zur Optimierung betriebs- und produktionswirtschaftlicher Geschäftsprozesse,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Optimierung durchführen":

a)
Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten zur Datenanalyse sowie Initiieren von Verbesserungen,

b)
Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Analyseverfahren,

c)
Dokumentieren der Evaluation von Datenanalyseprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement sowie

d)
Entwickeln von systemübergreifenden Regeln zur Überwachung und Einhaltung der Datenqualität,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 12 Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen"



1Im Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen zu beraten und zu unterstützen. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden sowie Geschäftspartner beraten und im laufenden Betrieb fachlich betreuen, Kundenbeziehungen gestalten sowie Kunden und Geschäftspartner bei Angebots- und Vertragsgestaltung beratend unterstützen kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.
Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanagement gestalten, Kunden gewinnen, beraten und betreuen":

a)
Durchführen und Bewerten von Markt- und Machbarkeitsanalysen sowie Ableiten von Vertriebs- und Beratungsstrategien aus der Bewertung der Analysen,

b)
Gestalten von Prozessen für den Aufbau von Kundenbeziehungen sowie Sicherstellen einer nachhaltigen Kundenbindung,

c)
Analysieren von Kundenbeziehungen, Berücksichtigen von Rückmeldungen der Kunden und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund sowie

d)
Identifizieren von Optimierungspotenzial des Kundenmanagements und Umsetzen von Optimierungsmaßnahmen,

2.
Qualifikationsschwerpunkt „Stakeholdermanagement durchführen":

a)
Identifizieren und Analysieren von Interessengruppen,

b)
Reflektieren der Verhaltensweisen interner und externer Interessengruppen sowie der eigenen Verhaltensweise in Bezug auf eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung,

c)
Gestalten zielgruppenspezifischer Kommunikationsstrategien sowie

d)
Nutzen betrieblicher Organisations- und Kommunikationswege zum Gestalten von Informationsflüssen zwischen Geschäftspartnern und zum Optimieren von Geschäftsbeziehungen,

3.
Qualifikationsschwerpunkt „Angebots- und Vertragsmanagement durchführen":

a)
Analysieren von Geschäftsprozessen und Kundenbedarfen sowie von gesellschaftlichen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Stakeholder,

b)
Entwickeln und Präsentieren kundenspezifischer Angebote,

c)
fachliches Begleiten der Ausgestaltung von Angeboten und Verträgen sowie

d)
Koordinieren, Sicherstellen und Abnehmen der Leistungserbringung sowie Etablieren eines Reklamationsmanagements,

4.
Qualifikationsschwerpunkt „Im laufenden Betrieb beraten und unterstützen":

a)
Erkennen des Optimierungspotenzials in Betriebsabläufen und Entwickeln und Umsetzen von Handlungsempfehlungen aus dem erkannten Optimierungspotenzial,

b)
Planen, Organisieren und Durchführen zielgruppenspezifischer Schulungen sowie

c)
Festlegen von Qualitätsmerkmalen des Beratungsprozesses und Sicherstellen der Qualität des Beratungsprozesses,

5.
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":

a)
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

6.
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":

a)
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,

b)
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,

c)
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,

d)
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,

e)
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie

f)
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.


§ 13 Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten"



1Im Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche IT-Projekte unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu organisieren und zu steuern, den Projektfortschritt zu gewährleisten, die Projektbeteiligten zu steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketingstrategien einzusetzen. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren vorgegebener Projektkenngrößen und des Projektumfelds sowie Prüfen der Machbarkeit des Projektes,

2.
Analysieren der Projektziele, Prüfen der inhaltlichen Konsistenz der Projektziele, Ableiten von Anforderungen an zu entwickelnde Lösungen und Entwickeln eines Lösungskonzepts,

3.
Planen und fortlaufendes Evaluieren von Risikomanagementprozessen im Projektverlauf,

4.
Auswählen und Anpassen eines geeigneten Vorgehensmodells für das Projektmanagement,

5.
Planen, Budgetieren, Leiten und Steuern von IT-Projekten, Vorgeben von Rahmenbedingungen sowie Anfordern von Ressourcen für IT-Projekte,

6.
Einrichten der Projektorganisation, Eingliedern des Projektes in die Unternehmensorganisation und Definieren der Rollen und Aufgaben sowie Sicherstellen der Kommunikation im Projekt,

7.
Prüfen, Planen und Umsetzen von Anpassungen und Änderungsbedarfen im Projektverlauf,

8.
Strukturieren des Projektablaufes, Erstellen und Umsetzen von projektspezifischen Plänen,

9.
Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen sowie Überwachen und Steuern des Projektablaufes unter Berücksichtigung von Prioritäten,

10.
Präsentieren der Projektergebnisse gegenüber den verantwortlichen Stellen und den verschiedenen Mitarbeitendengruppen,

11.
Durchführen des internen und externen Projektmarketings, Pflegen des Kundenkontaktes sowie Sichern der Akzeptanz des Projektes und seiner Ergebnisse,

12.
Planen, Sichern und Lenken qualitätswirksamer Aktivitäten sowie

13.
Abschließen und Evaluieren von Projekten.


§ 14 Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug"



1Im Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäftsprozesse unter Einsatz und Verwendung von Informationstechnik zu analysieren, zu organisieren und zu optimieren sowie zu damit einhergehenden Veränderungsprozessen zu beraten, diese zu initiieren und zu begleiten. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Anwenden von Methoden des Prozessmanagements,

2.
Analysieren und Dokumentieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen,

3.
Beraten zur Transformation und Digitalisierung von Prozessen,

4.
Gestalten, Entwickeln und Abbilden von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen in Workflow-Management-Systemen,

5.
Identifizieren von Anforderungen und Optimierungspotentialen,

6.
Optimieren von Vorgehensweisen und Prozessen,

7.
Mitgestalten von Veränderungsprozessen, auch vor dem Hintergrund des technologischen Wandels,

8.
Erarbeiten von Servicestrategien zur Sicherstellung des laufenden IT-Betriebs und Überführen in eine Serviceorganisation sowie

9.
Definieren von Prozessen zur Migration von IT-Lösungen in bestehende IT-Umgebungen.


§ 15 Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen"



1Im Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren bei IT-Projekten und IT-Prozessen zu beurteilen und zu berücksichtigen sowie dabei einzuschätzen, welche rechtlichen Aspekte relevant sind und diese zu beachten, um die Informationssicherheit zu gewährleisten. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Durchführen branchenbezogener Marktanalysen, Berücksichtigen von Trends und Innovationen sowie Ableiten von Empfehlungen,

2.
Beraten von Führungskräften und Geschäftsführung zu Strategien und Technologien bei Einführung und Betrieb von IT-Lösungen,

3.
Beraten bei der Entwicklung von Marketingkonzepten,

4.
Ableiten von Entscheidungsempfehlungen für die Beschaffung und den Vertrieb von IT-Lösungen,

5.
Erstellen von Ausschreibungen für IT-Lösungen und Auswählen von Leistungen,

6.
Beurteilen der operativen Leistungen anhand von Leistungskennzahlen,

7.
Anwenden von Instrumenten der Sach- und Finanzmittelplanung,

8.
Beurteilen von Investitionsrechnungsverfahren,

9.
Wahrnehmen des Nachforderungsmanagements im Rahmen des Konfigurationsmanagements,

10.
Planen und Durchführen von internen Audits und Begleiten von externen Audits,

11.
Analysieren von Risikofaktoren und Ableiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit,

12.
Bewerten des Einsatzes neuer Technologien im Hinblick auf die Informationssicherheit,

13.
Beraten von Führungs- und Entscheidungsgremien zu Themen der Informationssicherheit,

14.
Gestalten und Prüfen von Verträgen unter Berücksichtigung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben und Standards,

15.
Durchführen von Vertragsverhandlungen und Herbeiführen von Vertragsabschlüssen sowie

16.
Einschätzen der Relevanz rechtlicher Rahmenbedingungen und Sicherstellen der Einhaltung rechtlicher Bestimmungen.


§ 16 Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung"



1Im Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherzustellen, Maßnahmen zur Personalentwicklung und zur Organisation der Ausbildung zu entwickeln und umzusetzen sowie dabei arbeitsrechtliche Vorgaben einzuhalten. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

2.
Erstellen von Anforderungsprofilen für die betriebliche Personalentwicklung,

3.
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,

4.
Berücksichtigen von Vorschriften, die den Personaleinsatz aus Fremdfirmen betreffen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

5.
Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,

6.
Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen sowie Erstellen von Zeugnissen,

7.
Mitwirken bei der Personalauswahl und bei der Gestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen,

8.
Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,

9.
Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,

10.
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika und Aus- und Fortbildung sowie Auswählen der Qualifizierungsorte,

11.
Gewinnen von Ausbildenden und Sicherstellen ihrer Fortbildung,

12.
Fördern von lernförderlichen Arbeitsbedingungen und lebensbegleitendem Lernen,

13.
Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,

14.
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen sowie Trägern der Aus- und Weiterbildung,

15.
Unterstützen von Mitarbeitenden und Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen und dem Erwerb von Qualifikationsnachweisen sowie

16.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung.


§ 17 Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams"



1Im Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Mitarbeitende sowie Teams zu führen, zu entwickeln, zu motivieren und entsprechend ihrer Potentiale einzusetzen sowie dabei Aspekte des Diversity-Managements zu berücksichtigen und adressatengerecht zu kommunizieren. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Beurteilen von Mitarbeitenden einschließlich Auszubildenden,

2.
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,

3.
Motivieren der Mitarbeitenden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,

4.
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung von Mitarbeitenden unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

5.
Berücksichtigen kultureller Unterschiede,

6.
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte,

7.
Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichung auch im Rahmen der Führung von Teams,

8.
Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit,

9.
Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz,

10.
Berücksichtigen personeller und sozialer Vielfalt und Beachten von Gruppendynamik sowie Diversität,

11.
Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen sowie

12.
Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts.


§ 18 Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes"



1Im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eins IT-Projektes" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Projekte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, rechtlicher und ethischer Anforderungen selbständig zu planen und durchzuführen sowie die Umsetzung und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu reflektieren. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen analysieren, die Methoden der Selbstorganisation und des Prozessmanagements anwenden sowie komplexe fachbezogene Inhalte nachvollziehbar darstellen kann. 3In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen,

2.
Analysieren, Gestalten und Optimieren von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,

3.
Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten sowie Planen und Überwachen der Umsetzung von IT-Lösungen,

4.
Einrichten einer aufgabenbezogenen Projektorganisation,

5.
Anbahnen, Entwickeln, Durchführen, Steuern und Vermarkten von Projektvorhaben und dabei Handeln nach ethischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

6.
Planen, Sichern und Steuern von Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen des Projektmanagements,

7.
Strukturieren und Leiten von Projekten, Planen und Koordinieren des Ressourceneinsatzes sowie Analysieren und Begrenzen von Risiken im Projektkontext,

8.
Analysieren, Bewerten und Einhalten rechtlicher Rahmenbedingungen,

9.
Einsetzen von Controlling-Instrumenten sowie Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,

10.
adressatengerechtes Präsentieren und Kommunizieren von Projektergebnissen, Durchführen von Projektnachkalkulationen und Erstellen von Abschlussdokumentationen sowie

11.
Evaluieren und Abschließen von Projekten sowie Auswerten und Weitergeben der Projekterfahrung.


§ 19 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung" nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 20 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 21.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder" nach § 3 Nummer 2 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 22.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 3 Nummer 3 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 23 und

2.
eine Gesprächssimulation nach § 24.

(4) Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt" nach § 3 Nummer 4 gliedert sich in

1.
eine Projektarbeit nach § 25 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 26.

(5) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. 2Die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 beginnen, wenn in der Prüfung nach Absatz 1 mindestens 50 Punkte erreicht wurden. 3Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 4Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(6) Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.


§ 20 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung"



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.


§ 21 Mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung"



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.

(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation und reicht eine Beschreibung des Themas spätestens bis zum Termin der schriftlichen Prüfung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zur Genehmigung ein. 3Das Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs berücksichtigt werden. 4Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person ein Gespräch zur Genehmigung des Themas. 5Entspricht das Thema den Anforderungen, hat der Prüfungsausschuss es im Gespräch zu genehmigen; andernfalls fordert er die zu prüfende Person zur erneuten Vorlage auf. 6Das Ergebnis des Gesprächs zur Genehmigung des Themas und die vereinbarten Inhalte der Präsentation werden formlos vom Prüfungsausschuss protokolliert. 7Die zu prüfende Person hat innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Genehmigung des Themas, die Präsentation zu erstellen und die Präsentationsunterlagen einzureichen. 8Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von ihrer Präsentation Fragen zu Hintergründen, zur Vorgehensweise und zu den entwickelten Vorschlägen zu beantworten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.


§ 22 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder"



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 5 situationsbezogen thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

(2) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben. 2Eine der beiden Aufgabenstellungen soll in englischer Sprache vorliegen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 120 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 300 Minuten betragen.