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Verordnung über die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Krediten im Bereich der Großkredit- und Millionenkreditvorschriften des Kreditwesengesetzes (Großkredit- und Millionenkreditverordnung - GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Sondervorschriften für Großkredite
Kapitel 1 Gemeinsame Bestimmungen für Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen
§ 9 Null-Anrechnungen
(1) 1Auf die Großkreditobergrenzen sind nicht anzurechnen:
- 1.
- noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die unter den Voraussetzungen des § 51 der Solvabilitätsverordnung unmittelbar kündbar sind, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart ist, dass die Kredite, die aufgrund der Kreditzusage vergeben werden, zusammen mit allen weiteren Krediten an diesen Kreditnehmer nicht die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, erreichen oder überschreiten,
- 2.
- Kreditäquivalenzbeträge und Bilanzaktiva, die sich aus Derivaten, Pensions- oder Darlehensgeschäften über Wertpapieren oder Waren, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist sowie Effektenlombardgeschäften an Handelsplätzen mit zentralen Kontrahenten ergeben, einschließlich Forderungen gegenüber zentralen Kontrahenten, die aus der Stellung von Sicherheiten für diese Geschäfte resultieren,
- 3.
- andere von der für den zentralen Kontrahenten zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Forderungen des Instituts gegenüber dem zentralen Kontrahenten,
- 4.
- Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten" versehen werden,
- 5.
- Pensions- oder Wertpapierdarlehensgeschäfte, wenn für sie sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder solche Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für die, wären sie unbesicherte KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt.
- b)
- Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.
- c)
- Die Ursprungslaufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Geschäftstag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.
- d)
- Kommt der Kontrahent einer sich aus einer Neubewertung ergebenden Nachschusspflicht nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach, so muss die Sicherheit spätestens am Ende des vierten Geschäftstages veräußerbar sein.
- e)
- Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.
- f)
- Das Geschäft wird auf der Grundlage von Standardrahmenverträgen durchgeführt.
- g)
- Nach den Vertragsbedingungen ist das Geschäft fristlos kündbar, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.
- h)
- Der Kontrahent ist ein wesentlicher Marktteilnehmer,
- 6.
- Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten, und
- 7.
- rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Pfandbriefen refinanzierter grundpfandrechtlich besicherter Kredit vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie von der Pfandbriefbank nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.
- 1.
- Emittenten von Schuldverschreibungen nach § 155 Satz 1 Nr. 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung, für deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent gilt,
- 2.
- Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 25 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären,
- 3.
- sonstige Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 33 der Solvabilitätsverordnung ein KSA-Risikogewicht von höchstens 20 Prozent erhalten,
- 4.
- beaufsichtigte Kapitalanlagegesellschaften oder beaufsichtigte ausländische Investmentgesellschaften, die aufsichtlichen Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungsbeschränkungen unterliegen, und
- 5.
- beaufsichtigte Pensionskassen.
(2) 1Kredite eines Instituts sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
- 1.
- der Kreditnehmer das Mutterunternehmen des Instituts, ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens des Instituts oder ein eigenes Tochterunternehmen des Instituts ist,
- 2.
- sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefasster Basis gemäß § 13b des Kreditwesengesetzes einbezogen sind,
- 3.
- der Kreditnehmer den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut unterliegt,
- 4.
- keine rechtlichen oder bedeutenden tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch den Kreditnehmer an das Institut vorhanden oder absehbar sind und
- 5.
- die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden.
(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, sind nicht auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
- 1.
- die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kreditnehmers zugerechnet werden und
- 2.
- die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 10 20-Prozent-Anrechnungen
1Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten würden, sowie
- 2.
- Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 11 50-Prozent-Anrechnungen
Mit 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind,
- 2.
- noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
Abschnitt 2 Kreditrisikominderungsbestimmungen
§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicherheiten
(1) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die für Zwecke des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Satz 1 Nr. 1 der Solvabilitätsverordnung aufgrund ihrer Entscheidung nach § 180 der Solvabilitätsverordnung mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigen, widerruflich gestatten, bei Krediten im Sinne der §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes anstelle des nach § 2 ermittelten Kreditbetrags für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags den nach Satz 2 ermittelten, an finanzielle Sicherheiten angepassten Kreditbetrag zu verwenden. 2Der an finanzielle Sicherheiten angepasste Kreditbetrag nach Satz 1 ist die Summe der vollständig angepassten Forderungswerte nach Satz 3 sämtlicher Kredite an einen Kreditnehmer. 3Der vollständig angepasste Forderungswert eines Kredits ist das Maximum aus Null und der Differenz aus
- 1.
- dem Produkt aus
- a)
- dem Kreditbetrag nach § 2 und
- b)
- der Summe aus 1 und dem Wertschwankungsfaktor für diesen Kredit nach § 188 der Solvabilitätsverordnung und
- 2.
- dem Produkt aus
- a)
- dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 der Solvabilitätsverordnung und
- b)
- dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 der Solvabilitätsverordnung für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf den Kredit.
(2) 1Die Bundesanstalt kann auf Antrag Instituten, die
- 1.
- nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung mit Zulassung der Bundesanstalt einen auf Internen Ratings Basierenden Ansatz (IRBA) nutzen,
- 2.
- nach den näheren Bestimmungen der Solvabilitätsverordnung für eine Forderungsklasse eigene Schätzungen für die Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD) sowie IRBA-Konversionsfaktor vornehmen dürfen und
- 3.
- die Wirkungen, die finanzielle Sicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten, auf ihre Kreditrisiken haben, zuverlässig schätzen können,
(3) 1Die Verfahren nach Absatz 1 oder 2 werden von der Bundesanstalt nur gestattet, wenn das Institut in Bezug auf die Kredite
- 1.
- periodische Stresstests durchführt, welche
- a)
- den Marktpreis von Sicherheiten berücksichtigen,
- b)
- Risiken erfassen, die auf möglichen Veränderungen der Marktbedingungen beruhen, welche die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals oder der Eigenmittel des Instituts nachteilig beeinflussen können,
- c)
- Risiken erfassen, die durch die Verwertung von Sicherheiten in Krisensituationen entstehen können,
- d)
- zur Erkennung und Überwachung dieser Risiken angemessen und geeignet sind und
- e)
- das Kreditkonzentrationsrisiko auch im Hinblick auf den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie
- 2.
- Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt hat, die Vorschriften und Verfahren beinhalten, welche
- a)
- Risiken erfassen, die sich aus abweichenden Laufzeiten zwischen einem Kredit und der Sicherheit für den Kredit ergeben,
- b)
- den Fall erfassen, dass ein Stresstest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Marktpreis hat, als bei Anwendung des Absatzes 1 oder 2 zulässig ist, und
- c)
- Konzentrationsrisiken erfassen, die sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken ergeben; dazu gehören insbesondere indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten
(1) 1Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Gewährleistung eines Dritten besichert, kann das Institut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine ungesicherte Forderung gegen den Gewährleistungsgeber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten würde als eine ungesicherte Forderung gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht. 2Gewährleistungen sind nach Maßgabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverordnung zu berücksichtigen.
(2) 1Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und deren Restlaufzeit mindestens so lang wie die des abzusichernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten als ungesicherte Forderungen gegen den Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA-Risikogewicht, kann das Institut im Falle einer von einem Dritten begebenen finanziellen Sicherheit auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten. 2Ein Institut kann zwischen der Methode nach Satz 1 und der Methode nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Voraussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Solvabilitätsverordnung zwischen der einfachen Methode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien
(1) 1Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum gesichert sind, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten Wertes des Wohneigentums verringern. 2Voraussetzung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder er über das Wohneigentum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. 3Dies gilt entsprechend für Kredite aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt. 4Als Wert der Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.
(2) 1Institute können den Kreditbetrag von Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Immobilienleasinggeschäften, die vollständig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen, für die Berechnung des auf die Großkreditobergrenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Marktwertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verringern. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums besichert sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 3Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. 4Dies gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung und für Immobilienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. 5Als Wert der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelte Beleihungswert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
Kapitel 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
(1) 1Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. 2Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. 3Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. 4Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes
Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
Kapitel 3 Sonderbestimmungen für Nichthandelsbuchinstitute
§ 18 Organisatorische Maßnahmen
1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach § 2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes festgestellt wird. 2Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs
1Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage 3 der Deutschen Bundesbank im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. 3Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine Positionen und keine Bewegungen aufwies, brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
1Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.
(2) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich. 2§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 24 Abrufbereitschaft
(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen. 2Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkreditobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank einreicht, aufsichtlich festlegt. 2Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung einreicht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 25 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze
(1) 1Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. 2Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
(1) 1Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
§ 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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