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Abschnitt 2 - Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-5 Investmentwesen
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Abschnitt 2 Rechnungslegung
Unterabschnitt 1 Jahresberichte von Sondervermögen
§ 6 Verantwortung und Zweck
(1) Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101 des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) einschließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermögen verwaltet. Die Aufstellung des Abwicklungsberichts liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.
(2) Der Jahresbericht dient
- 1.
- der Darstellung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens sowie
- 2.
- der umfassenden Information über Inhalt und Umfang der Tätigkeit nach Nummer 1, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr und die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.
§ 7 Bestandteile des Jahresberichts
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bestandteile des Jahresberichts sind:
- 1.
- der Tätigkeitsbericht (§ 8);
- 2.
- die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);
- 3.
- die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);
- 4.
- die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);
- 5.
- die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);
- 6.
- die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);
- 7.
- die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);
- 8.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;
- 9.
- der Anhang mit folgenden Angaben:
- a)
- den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;
- b)
- den Angaben nach § 16;
- c)
- bei einem AIF:
- aa)
- den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;
- bb)
- den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;
- d)
- allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;
- 10.
- die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.
§ 8 Tätigkeitsbericht
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Tätigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresberichts. Der Tätigkeitsbericht muss aus sich heraus für den Anleger verständlich sein. Durch Verweise darf seine Verständlichkeit nicht gemindert werden.
(2) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, in Bezug auf das verwaltete Sondervermögen in der Berichtsperiode darzustellen.
(3) Die Darstellung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Verwaltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Bei einem Publikumssondervermögen sind folgende Angaben stets aufzunehmen:
- 1.
- die Anlageziele des Sondervermögens sowie die Anlagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichtszeitraum;
- 2.
- die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken sowie operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken;
- 3.
- die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anlageziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche Veränderungen während des Berichtszeitraums;
- 4.
- sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslagerung des Portfoliomanagements.
(4) Bei einem Publikums-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts im Übrigen nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, bei einem Spezial-AIF richtet sich der nähere Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
§ 9 Vermögensübersicht
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vermögensaufstellung nach § 10 ist eine Vermögensübersicht voranzustellen, die eine zusammengefasste Gliederung der Vermögensaufstellung enthält. Die Vermögensübersicht ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, beispielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens zu gliedern.
(2) Die Gliederung der Vermögensübersicht hat mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Vermögensgegenstände
- 1.
- Aktien
- 2.
- Anleihen
- 3.
- Derivate
- 4.
- Forderungen
- 5.
- Kurzfristig liquidierbare Anlagen
- 6.
- Bankguthaben
- 7.
- Sonstige Vermögensgegenstände
- II.
- Verbindlichkeiten
- III.
- Fondsvermögen.
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften hat die Gliederung der Vermögensübersicht mindestens die folgenden Gliederungspunkte zu enthalten; Leerposten können jeweils entfallen:
- A.
- Vermögensgegenstände
- I.
- Immobilien
- 1.
- Mietwohngrundstücke
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Geschäftsgrundstücke
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Gemischtgenutzte Grundstücke
(davon in Fremdwährung) - 4.
- Grundstücke im Zustand der Bebauung
(davon in Fremdwährung) - 5.
- Unbebaute Grundstücke
(davon in Fremdwährung)
- II.
- Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- 1.
- Mehrheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Minderheitsbeteiligungen
(davon in Fremdwährung)
- III.
- Liquiditätsanlagen
- 1.
- Bankguthaben
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Wertpapiere
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Investmentanteile
(davon in Fremdwährung)
- IV.
- Sonstige Vermögensgegenstände
- 1.
- Forderungen aus Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Forderungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Zinsansprüche
(davon in Fremdwährung) - 4.
- Anschaffungsnebenkosten
(davon in Fremdwährung)- a)
- bei Immobilien
(davon in Fremdwährung) - b)
- bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
(davon in Fremdwährung)
- 5.
- Andere
(davon in Fremdwährung)
- B.
- Schulden
- I.
- Verbindlichkeiten aus
- 1.
- Krediten
(davon in Fremdwährung) - 2.
- Grundstückskäufen und Bauvorhaben
(davon in Fremdwährung) - 3.
- Grundstücksbewirtschaftung
(davon in Fremdwährung) - 4.
- anderen Gründen
(davon in Fremdwährung)
- II.
- Rückstellungen
(davon in Fremdwährung)
Summe Schulden - C.
- Fondsvermögen.
§ 10 Vermögensaufstellung
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Vermögensaufstellung im Sinne des § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten zu untergliedern.
(2) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sonstige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.
(3) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei ist anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapierleihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens auszuweisen.
(4) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 248 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind objektbezogen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuweisen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern sowie welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland gehört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Kosten auch die Grunderwerbsteuer, die zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlen ist. Für Grundstücke im Ausland gilt Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung. Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als sonstige Kosten, insbesondere die Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin die Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitraums. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaffungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen.
(5) Die für die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil maßgebenden Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie die entsprechenden Regelungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögensaufstellung im Jahresbericht zu beachten. Für die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind die Verhältnisse zum Stichtag des Jahresberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stichtag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensaufstellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgenden Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil des neuen Geschäftsjahres.
(6) Die Bewertung für die Vermögensaufstellung ist in vollem Umfang von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu dokumentieren. Die Verwahrstelle, oder bei Ernennung eines externen Bewerters dieser, ist dabei der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.
§ 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Erträge
- 1.
- Dividenden inländischer Aussteller
- 2.
- Dividenden ausländischer Aussteller
(vor Quellensteuer) - 3.
- Zinsen aus inländischen Wertpapieren
- 4.
- Zinsen aus ausländischen Wertpapieren
(vor Quellensteuer) - 5.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
- 6.
- Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland
(vor Quellensteuer) - 7.
- Erträge aus Investmentanteilen
- 8.
- Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensionsgeschäften
- 9.
- Abzug ausländischer Quellensteuer
- 10.
- Sonstige Erträge
- 1.
- Zinsen aus Kreditaufnahmen
- 2.
- Verwaltungsvergütung
- 3.
- Verwahrstellenvergütung
- 4.
- Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
- 5.
- Sonstige Aufwendungen
IV. Veräußerungsgeschäfte
- 1.
- Realisierte Gewinne
- 2.
- Realisierte Verluste
- 1.
- Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne
- 2.
- Nettoveränderung der nicht realisierten Verluste
VII. Ergebnis des Geschäftsjahres.
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ersetzen (Gliederungsziffer IV):
I. Erträge
- 11.
- Erträge aus Immobilien
- 12.
- Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
- 13.
- Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
- 1.
- Bewirtschaftungskosten
- 2.
- Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten
- 3.
- Ausländische Steuern
- 1.
- Realisierte Gewinne
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges
- 2.
- Realisierte Verluste
- a)
- aus Immobilien
- b)
- aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- c)
- aus Liquiditätsanlagen
- d)
- Sonstiges.
(3) In Absatz 1 Gliederungsziffer IV sind sämtliche realisierten Gewinne und Verluste auszuweisen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Derivaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätigkeitsbericht zu erläutern.
(4) Für den Fall, dass die Anlagebedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteilumsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Aufwendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf das Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften (realisierte Gewinne und realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfahren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen.
(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögensgegenstände nach der Durchschnittsmethode anzusetzen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Gewinne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren.
(6) Die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften erfolgt nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung.
§ 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Für die Ausschüttung verfügbar
- 1.
- Vortrag aus dem Vorjahr
- 2.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 3.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- 1.
- Der Wiederanlage zugeführt
- 2.
- Vortrag auf neue Rechnung
- 1.
- Zwischenausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag
- 2.
- Endausschüttung
- a)
- Barausschüttung
- b)
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer
- c)
- Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:
I. Für die Wiederanlage verfügbar
- 1.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 2.
- Zuführung aus dem Sondervermögen
- 3.
- Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag
(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches" voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
§ 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres
- 1.
- Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenausschüttungen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
- b)
- Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
- 4.
- Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
- 5.
- Ergebnis des Geschäftsjahres
davon nicht realisierte Verluste
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten" einzufügen.
(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.
§ 14 Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über den Inhalt nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches hinaus ist bei Sondervermögen mit einer Wertentwicklung von weniger als drei Geschäftsjahren die Wertentwicklung für die Zeit seit der Auflegung anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertentwicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchsten Gesamtkostenquote darzustellen.
§ 15 Anteilklassen
(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und welche Ausgestaltungsmerkmale den Anteilklassen im Einzelnen zugeordnet werden. Für jede Anteilklasse ist Folgendes zu ergänzen:
- 1.
- die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und
- 2.
- der am Berichtsstichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Nettoinventarwert je Anteil.
(2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist der Wert der Anteile auf der Grundlage des Wertes zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelt wurde. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezogenen anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag ergibt. Der Wert einer Anteilklasse ist gemäß den §§ 212, 217 oder des § 286 des Kapitalanlagegesetzbuches zu ermitteln. Wird nach den Vertragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Anteilklasse zu berechnen.
§ 16 Sonstige Angaben
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:
- 1.
- die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;
- 2.
- die zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 und 34;
- 3.
- die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote:
- a)
- Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches;
- b)
- Pauschalgebühren gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches;
- c)
- geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches;
- d)
- Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches;
- e)
- wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, diese sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern;
- f)
- bei Publikumssondervermögen Angabe der Transaktionskosten.
(2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums,
- 2.
- eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem erwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tracking Error, sofern die Abweichung relevant ist,
- 3.
- die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen der Entwicklung des Investmentvermögens und dem nachgebildeten Index mit Erläuterung.
Unterabschnitt 2 Sonstige Berichte von Sondervermögen
§ 17 Halbjahresbericht
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Entwicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonderen Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt werden. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine Entwicklungsrechnung sind nur aufzunehmen, wenn im jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt ist.
§ 18 Zwischenbericht
Auf den Zwischenbericht sind die Vorschriften über den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Neben dem Zwischenbericht sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträgen und Skontros, die Grundlage für die Erstellung des Zwischenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen. Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu übermitteln.
§ 19 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
(1) Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten.
(2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.
Unterabschnitt 3 Investmentgesellschaft
§ 20 Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften
(1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentgesellschaft anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches, der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und dieser Verordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzuwenden. In der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten auch der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben.
(2) Wird die Verwaltung des Investmentvermögens einer extern verwalteten Investmentgesellschaft gekündigt, ist ein Zwischenbericht zu erstellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 Absatz 8 oder des § 132 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgelöst, ist über dieses Teilgesellschaftsvermögen ein Auflösungsbericht zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Sofern Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Angaben des Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend darzustellen.
§ 21 Bilanz
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft (§ 120 Absatz 2 Satz 1 und § 148 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches) und der Investmentkommanditgesellschaft (§ 135 Absatz 3 Satz 1 und § 158 des Kapitalanlagegesetzbuches) sind die für den Betrieb der intern verwalteten Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) gesondert auszuweisen. Sofern bei der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder bei der offenen Investmentkommanditgesellschaft Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden, ist die Bilanz darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung ausschließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches anzusetzen und zu bewerten. Der ermittelte Wert gilt als Verkehrswert im Sinne des § 168 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.
(4) Die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft ist wie folgt zu gliedern:
- I.
- Investmentbetriebsvermögen
- A.
- Aktiva
Vermögenswerte - B.
- Passiva
Verbindlichkeiten
- II.
- Investmentanlagevermögen
- A.
- Aktiva
- 1.
- Sachanlagen
- 2.
- Anschaffungsnebenkosten
- 3.
- Beteiligungen
- 4.
- Wertpapiere
- 5.
- Barmittel und Barmitteläquivalente
- a)
- Täglich verfügbare Bankguthaben
- b)
- Kurzfristige liquide Anlagen
- c)
- Andere
- 6.
- Forderungen
- a)
- Forderungen aus der Bewirtschaftung
- b)
- Forderungen an Beteiligungsgesellschaften
- c)
- Zins- und Dividendenansprüche
- d)
- Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen
- e)
- Andere Forderungen
- 7.
- Sonstige Vermögensgegenstände
- 8.
- Aktive Rechnungsabgrenzung
- B.
- Passiva
- 1.
- Rückstellungen
- 2.
- Kredite
- a)
- von Kreditinstituten
- b)
- von Gesellschaftern
- c)
- Andere
- 3.
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- a)
- aus dem Erwerb von Investitionsgütern
- b)
- aus anderen Lieferungen und Leistungen
- c)
- aus der Rücknahme von Anteilen
- 4.
- Sonstige Verbindlichkeiten
- a)
- gegenüber Gesellschaftern
- b)
- aus Wertpapierleihegeschäften
- c)
- aus Pensionsgeschäften
- d)
- Andere
- 5.
- Passive Rechnungsabgrenzung
- 6.
- Eigenkapital
- a)
- Kapitalanteile beziehungsweise gezeichnetes Kapital
- b)
- Kapitalrücklage
- c)
- Gewinnrücklage
- aa)
- Gesetzliche Rücklage
- bb)
- Rücklage für eigene Anteile
- cc)
- Satzungsmäßige Rücklagen
- dd)
- Andere Gewinnrücklagen
- d)
- Nicht realisierte Gewinne/Verluste aus der Neubewertung
- e)
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag
- f)
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres.
(5) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Dann tritt an die Stelle des realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres (Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag) und des Gewinn- oder Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn oder Bilanzverlust einzubeziehen und in der Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung gesondert anzugeben.
§ 22 Gewinn- und Verlustrechnung
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der intern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnenden Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert auszuweisen. Soweit die Investmentgesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, hat die Investmentgesellschaft die Gewinn- und Verlustrechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 11 Absatz 5 entsprechend.
(2) Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft gelten die Vorschriften für die Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen eines Sondervermögens nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11 dieser Verordnung entsprechend.
(3) Die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist für die Zwecke der Ertrags- und Aufwandsrechnung nach § 11 wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- I.
- Verwaltungstätigkeit
- a)
- Erträge
- b)
- Aufwendungen
- II.
- Investmenttätigkeit
- 1.
- Erträge
- a)
- Erträge aus Sachwerten
- b)
- Zinsen und ähnliche Erträge
- c)
- Sonstige betriebliche Erträge
- 2.
- Aufwendungen
- a)
- Zinsen aus Kreditaufnahmen
- b)
- Bewirtschaftungskosten
- c)
- Verwaltungsvergütung
- d)
- Verwahrstellenvergütung
- e)
- Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
- f)
- Sonstige Aufwendungen
- 3.
- Ordentlicher Nettoertrag
- 4.
- Veräußerungsgeschäfte
- a)
- Realisierte Gewinne
- b)
- Realisierte Verluste
- 5.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 6.
- Zeitwertänderung
- a)
- Erträge aus der Neubewertung
- b)
- Aufwendungen aus der Neubewertung
- c)
- Abschreibungen Anschaffungsnebenkosten
- 7.
- Ergebnis des Geschäftsjahres.
§ 23 Lagebericht
(1) Die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft haben unabhängig von ihrer Größenklasse nach den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat darüber hinaus folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie deren Fondskategorie;
- 2.
- die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Investmentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
- 3.
- die Angabe, ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
- 4.
- die Anzahl der umlaufenden Aktien, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden je Teilgesellschaftsvermögen;
- 5.
- falls eine Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt wurde,
- a)
- Name und Rechtsform der Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- b)
- wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwaltungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerungen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umsetzung der Anlageverwaltung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- c)
- Gebühren;
- 6.
- die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenenfalls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
(3) Der Lagebericht der offenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 zu enthalten und der Lagebericht der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft hat darüber hinaus die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4, 5, und 6 zu enthalten. Dabei gilt Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der umlaufenden Anteile zu nennen ist.
(4) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die Tätigkeit der Investmentgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 8 zu entsprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Berichterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfolgen.
(5) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wertentwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 165 Absatz 2 Nummer 9 des Kapitalanlagegesetzbuches und § 4 Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einer Investmentkommanditgesellschaft ist die Verwendungsrechnung wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
- 1.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
- 2.
- Gutschrift/Belastung auf Rücklagenkonten
- 3.
- Gutschrift/Belastung auf Kapitalkonten
- 4.
- Gutschrift/Belastung auf Verbindlichkeitenkonten
- 5.
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(2) Die Entwicklungsrechnung für das Vermögen der Kommanditisten und der Komplementäre ist jeweils getrennt wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
I. Wert des Eigenkapitals am Beginn des Geschäftsjahres
- 1.
- Entnahmen für das Vorjahr
- 2.
- Zwischenentnahmen
- 3.
- Mittelzufluss (netto)
- a)
- Mittelzuflüsse aus Gesellschaftereintritten
- b)
- Mittelabflüsse wegen Gesellschafteraustritten
- 4.
- Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres nach Verwendungsrechnung
- 5.
- Nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres
§ 25 Anhang
(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, und offene Investmentkommanditgesellschaften, die über Teilgesellschaftsvermögen verfügen, müssen im Anhang des Jahresabschlusses die Angaben nach den Absätzen 2 bis 5 sowie nach § 7 Satz 1 Nummer 9 für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert machen.
(2) § 285 des Handelsgesetzbuches ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 21 Absatz 1 Satz 1 anzuwenden.
(3) In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen, soweit Teilgesellschaftsvermögen gebildet wurden ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermögen:
- 1.
- die Vermögensaufstellung nach § 10 Absatz 1;
- 2.
- die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind, nach § 7 Satz 1 Nummer 8;
- 3.
- die Gewinnverwendungsrechnung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft entsprechend den Vorschriften über die Verwendungsrechnung für das Sondervermögen nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 11;
- 4.
- die Übersicht über die Entwicklung der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach § 13;
- 5.
- die vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre nach § 14.
(4) Die Kapitalkonten der Kommanditisten sowie der Komplementäre der Investmentkommanditgesellschaft sind entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung darzustellen.
(5) In den Anhang eines Berichts einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind folgende Angaben ergänzend aufzunehmen:
- 1.
- bei einer Investition in Immobilien der Bestand der zum Investmentvermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände unter Angabe
- a)
- der Grundstücksgröße,
- b)
- von Art und Lage,
- c)
- von Bau und Erwerbsjahr,
- d)
- der Gebäudenutzfläche,
- e)
- der Leerstandsquote,
- f)
- der Nutzungsausfallentgeltquote,
- g)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- h)
- der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
- i)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- j)
- der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,
- k)
- der wesentlichen Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Abschnittes erstellten Wertgutachten,
- l)
- etwaiger Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
- 2.
- bei einer Investition in Wald, Forst und Agrarland die Angabe
- a)
- der Grundstücksgröße,
- b)
- der Lage und Nutzung,
- c)
- der Art der Bepflanzung,
- d)
- des Durchschnittsalters des Baumbestandes,
- e)
- der Fremdfinanzierungsquote;
- 3.
- bei einer Investition in Schiffe die Angabe
- a)
- des Schiffstyps,
- b)
- der Schiffsgröße,
- c)
- der Tragfähigkeit,
- d)
- des Leergewichts,
- e)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- f)
- der Klassifikation und des Jahres der letzten Klassedockung,
- g)
- der technischen Spezifikationen,
- h)
- von Aussagen zu notwendigen Investitionen zur Einhaltung von bestehenden und künftigen Umweltstandards,
- i)
- der Restlaufzeit des Chartervertrages,
- j)
- der Nettocharterrate nach Befrachtungskommissionen,
- k)
- der Restlaufzeit des Bereederungsvertrages und der Höhe der Bereederungsgebühr,
- l)
- des Orts der Registrierung im Seeschiffsregister,
- m)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- n)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- o)
- etwaiger wesentlicher Wartungsarbeiten;
- 4.
- bei einer Investition in Luftfahrzeuge die Angabe
- a)
- des Flugzeugtyps,
- b)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- c)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- d)
- der Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
- e)
- der Andienungsrechte,
- f)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- g)
- etwaiger wesentlicher im Berichtsjahr durchgeführter Wartungsarbeiten;
- 5.
- bei einer Investition in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien die Angabe
- a)
- der Energieart,
- b)
- der installierten Leistung und der eingespeisten Energie,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- des Jahres der Inbetriebnahme,
- e)
- der Abnehmer der Energie,
- f)
- von Art und Umfang der Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen die Anlage errichtet wurde,
- g)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- h)
- des Verkehrswertes oder im Falle des § 271 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches des Kaufpreises,
- i)
- etwaiger wesentlicher Bestands- und Projektentwicklungsmaßnahmen;
- 6.
- bei einer Investition in Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand und -ersatzteile die Angabe
- a)
- der Anzahl der Schienenfahrzeuge und Schienenersatzteile,
- b)
- der Art,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- des Typs,
- e)
- des Jahres der Inbetriebnahme,
- f)
- der Leasingnehmer,
- g)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- h)
- der Restlaufzeit des Leasingvertrages,
- i)
- des Andienungsrechts;
- 7.
- bei einer Investition in Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden, die Angabe
- a)
- der Anzahl,
- b)
- des Typs,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- des Herstellers,
- e)
- des Jahres der Inbetriebnahme,
- f)
- der Leasingnehmer,
- g)
- der Nutzungsentgeltausfallquote,
- h)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- i)
- der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
- 8.
- bei einer Investition in Container die Angabe
- a)
- der Anzahl,
- b)
- des Typs,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- der Leasingnehmer,
- e)
- der Nutzungsentgeltausfallquote,
- f)
- der Fremdfinanzierungsquote,
- g)
- der Restlaufzeit des Leasingvertrages;
- 9.
- bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Angabe
- a)
- der Anzahl,
- b)
- von Art oder Typ,
- c)
- von Bau- und Erwerbsjahr,
- d)
- der Leasingnehmer oder Nutzer,
- e)
- der Fremdfinanzierungsquote;
- 10.
- bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgeführt sind, die entsprechenden Angaben nach Satz 1 Nummer 9.
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