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Kapitel 10 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 82a Übergangsbestimmungen



1Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. 2Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.




§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. 2Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).




§ 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler


Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung







Anlage 2 (zu § 64) DIREKA1 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 17 ff.)




Anlage 3 (zu § 65) DIREKA2 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 20 ff.)




Anlage 4 (zu § 66) AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 23 ff.)




Anlage 5 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2) ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 26)




Anlage 6 (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1) ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 27)




Anlage 7 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) ZABILC3 Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 28)




Anlage 8 (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3) Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz



(siehe BGBl. 2024 I Nr. 411 S. 29 ff.)




Anlage 9 (aufgehoben)







Anlage 10 (aufgehoben)


Anlage 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 11 (aufgehoben)


Anlage 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 12 (aufgehoben)


Anlage 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 13 (aufgehoben)


Anlage 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 14 (aufgehoben)


Anlage 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 15 (aufgehoben)


Anlage 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 16 (aufgehoben)


Anlage 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 17 (aufgehoben)


Anlage 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 18 (aufgehoben)


Anlage 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Anlage 19 (aufgehoben)