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Kapitel 10 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 82a Übergangsbestimmungen



1Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. 2Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.




§ 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet unter Beteiligung des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Anwendung der §§ 55 bis 62a in den Fassungen der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 02.06.2020 V1), der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BAnz AT 28.10.2020 V1) und der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V1) im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelungen und den mit dem Vollzug der Regelungen verbundenen Aufwand für Unternehmen und Verwaltung. 2Der Evaluierungszeitraum beginnt mit dem 1. Mai 2021 und endet zeitgleich mit dem Evaluierungszeitraum nach § 31 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637).




§ 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



1Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler


Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung







Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 Anlage K3 „Vermögen von Inländern im Ausland"



Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 43)


Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 44)





Anlage 4 Anlage K4 „Vermögen von Ausländern im Inland"



Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 45)


Vordruck (BAnz AT 07.09.2021 V1 S. 46)





Anlage 5 Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2936 - 2937)


Anlage 6 Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2938 - 2939)


Anlage 7 Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2940 - 2941)


Anlage 8 Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2942 - 2943)


Anlage 9 Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2944 - 2945)


Anlage 10 Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2946 - 2947)


Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2948 - 2949)


Anlage 12 Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2950 - 2951)


Anlage 13 Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2952 - 2953)


Anlage 14 Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2954 - 2956)


Anlage 15 Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2957 - 2958)


Anlage 16 Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2959 - 2960)


Anlage 17 Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2961 - 2962)


Anlage 18 Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"



(Vordruck siehe BGBl. 2013 I S. 2963 - 2964)


Anlage 19 Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung