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Abschnitt 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschrift
Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26 ändert mWv. 1. Januar 2015 RettAssAPrV
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht
Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
Stunden | ||
1. | Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erken- nen, erfassen und bewerten | 360 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Not- fallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituatio- nen zu erkennen und adäquat zu handeln, b) eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maß- nahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Be- rücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben, c) die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen, d) unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer Einsatzstelle durchzuführen, e) die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren, f) die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der be- troffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen zum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten. | ||
2. | Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten | 360 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen der Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in ihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach zu handeln, b) Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durch- zuführen, c) geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen, d) Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschied- lichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des Transports durchzuführen, e) Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen, f) Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten, g) das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließ- lich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher anzuwenden, h) die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen. | ||
3. | Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürf- tigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte | 120 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und So- ziologie auszurichten, b) mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter Berücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren, c) die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Ange- hörigen zu beachten, d) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebe- dürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör- und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten auszurichten, e) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkran- kungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten. | ||
4. | Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon- zepte integrieren und anwenden | 100 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzu- wenden, b) das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten, c) auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation von Arbeitsabläufen zu handeln. | ||
5. | Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Struk- turen organisieren | 100 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes einschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials und der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen, b) mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten, c) bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksich- tigen, d) die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksich- tigen, e) bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Struk- turen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbe- sondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen zu handeln. | ||
6. | Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirt- schaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind | 100 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes ein- schließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landes- rettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten, b) bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, c) das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus dem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten, d) das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungs- dienst auszurichten. | ||
7. | Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen | 500 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patien- ten situationsbezogen einzusetzen, b) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beat- mungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem ak- tuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, c) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere medikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, d) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere me- dikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, e) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Not- fallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Konio- tomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken, f) ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabili- sierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Ver- sorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen, g) Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebens- erhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erfor- derlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht- lichen Aspekte zu berücksichtigen, h) bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Siche- rung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Re- animation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizi- nisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren, i) Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Ab- wendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Not- ärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich sind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbeson- dere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen. | ||
8. | Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewäl- tigen | 100 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren, b) sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen, c) zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen, d) mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien an- zuwenden. | ||
9. | Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen | 60 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitä- terberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen, b) den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unter- schiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln, c) die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene lebenslange Lernen zu übernehmen, d) mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren, e) Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie in den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters zu bewerten. | ||
10. | In Gruppen und Teams zusammenarbeiten | 120 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen, b) mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten Behörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten, c) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten, d) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten. | ||
Stundenzahl insgesamt | 1.920 |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:
Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.
Stunden | ||
1. | Dienst an einer Rettungswache | 40 |
2. | Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung | 1.600 |
Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens 175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport), von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müs- sen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Hand- lungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln. | ||
Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleit- stelle oder integrierten Leitstelle | 320 | |
Stundenzahl insgesamt | 1.960 |
Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern
Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:
Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.
Stunden | ||
1. | Pflegeabteilung | 80 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken, b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken. | ||
2. | Interdisziplinäre Notfallaufnahme | 120 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen, b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen, d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken. Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren. | ||
3. | Anästhesie- und OP-Abteilung | 280 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) mit sterilen Materialien umzugehen, b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen. Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | ||
4. | Intensivmedizinische Abteilung | 120 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) Spritzenpumpen anwenden zu können, b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen, c) einen periphervenösen Zugang zu legen, d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken, e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen, f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu- führen. Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. | ||
5. | Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten | 40 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde- rungen genügt. | ||
6. | Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung | 80 |
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken, b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen, c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken. | ||
Stundenzahl insgesamt | 720 |
Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter V. v. 4. November 2020 BGBl. I S. 2295 m.W.v. 1. Januar 2021
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1. | Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte: | |||
Stunden | ||||
a) | Theoretischer und praktischer Unterricht | |||
aa) | Themenbereich 3 der Anlage 1 | 20 | ||
bb) | Themenbereich 6 der Anlage 1 | 20 | ||
cc) | Themenbereich 7 der Anlage 1 | 160 | ||
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung | 120 | |||
Stundenzahl insgesamt | 320 | |||
Stunden | ||||
b) | Praktische Ausbildung | |||
aa) | in geeigneten Krankenhäusern | |||
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 | 40 | |||
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 | 40 | |||
bb) | in der Lehrrettungswache | 80 | ||
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter- richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver- tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. | ||||
Stundenzahl insgesamt | 160 | |||
2. | Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte: | |||
Stunden | ||||
a) | Theoretischer und praktischer Unterricht | |||
aa) | Themenbereich 3 der Anlage 1 | 60 | ||
bb) | Themenbereich 6 der Anlage 1 | 40 | ||
cc) | Themenbereich 7 der Anlage 1 | 280 | ||
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung | 260 | |||
Stundenzahl insgesamt | 640 | |||
Stunden | ||||
b) | Praktische Ausbildung | |||
aa) | in geeigneten Krankenhäusern | |||
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 | 80 | |||
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 | 60 | |||
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 | 40 | |||
bb) | in der Lehrrettungswache | 140 | ||
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter- richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver- tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. | ||||
Stundenzahl insgesamt | 320 |
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 6 (zu § 9 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 7 (zu § 10 Satz 2) Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 8 (zu § 21 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 10 (zu § 22 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 11 (zu § 22 Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 12 (zu § 24) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
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