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Teil 2 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung
§ 33 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:
- 1.
- einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann,
- 2.
- mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes,
- 3.
- mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und
- 4.
- mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren.
(2) 1Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts und der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. 3Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen gehört werden. 4Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.
(3) 1Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. 2Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. 3Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden.
(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied
- 1.
- auf seinen Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt abberufen wird,
- 2.
- aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt,
- 3.
- eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder
- 4.
- vom Deutschen Patent- und Markenamt aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird.
(5) 1Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds um bis zu zwei Jahre verlängern.
(6) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.
(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. August 2022
§ 34 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt es,
- 1.
- Entwürfe für die Klausuren zu erstellen,
- 2.
- bei den Klausurterminen Aufsicht zu führen,
- 3.
- die Klausuren zu bewerten und
- 4.
- die mündliche Prüfung abzunehmen.
(2) 1Die Mitglieder sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Im Übrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Die oder der Vorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts.
(3) 1Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfungen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. 2Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.
(4) 1Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. 2Die Entschädigung beträgt
- 1.
- für das Erstellen des Entwurfs einer Klausur 150 Euro,
- 2.
- für die Mitarbeit in der Aufgabenkommission 100 Euro jährlich,
- 3.
- für die Aufsicht bei einem Klausurtermin 80 Euro,
- 4.
- für die Bewertung einer Klausur 40 Euro,
- 5.
- für die Abnahme der mündlichen Prüfung 30 Euro je Prüfling,
- 6.
- für den Vorsitz in der Prüfungskommission zusätzlich 400 Euro monatlich und
- 7.
- für den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss zusätzlich 20 Euro je Prüfling.
(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
§ 35 Prüfungstermine und Prüfungstage
(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). 2Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. 3Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). 2Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. 3Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. 4Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
§ 36 Zulassungsantrag
(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt.
(2) 1Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. 3Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(3) 1Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. 2Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. 3Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.
(4) 1Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
(5) 1Wer nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. 3Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen,
- 2.
- eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie
- 3.
- ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antragstellende Person selbst verfasst und dessen Richtigkeit sie eidesstattlich versichert haben muss.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 37 Prüfungsgebühr
(1) 1Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.
(2) 1Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. 2Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. 3Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 4In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.
(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.
(2) 1Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. 2Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 39 Bestandteile der Prüfung
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. 2Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. 3Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden.
(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
§ 40 Gegenstände der Prüfung
§ 40 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. 2Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:
- 1.
- juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster);
- 2.
- juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte (Marken, Design);
- 3.
- Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:
- 1.
- bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,
- 2.
- Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,
- 3.
- Markenrecht,
- 4.
- Designrecht,
- 5.
- Sortenschutzrecht,
- 6.
- gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und
- 7.
- Berufsrecht der Patentanwälte.
§ 41 Hilfsmittel und Nachteilsausgleich
§ 41 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.
(2) 1Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die deshalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich gewähren. 2Der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung angemessen ausgleichen. 3Er darf die Chancengleichheit nicht beeinträchtigen. 4Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. 5Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht
- 1.
- die Verlängerung der Bearbeitungszeit für das Schreiben einer Klausur um bis zu zwei Stunden und
- 2.
- die Zulassung von Hilfspersonen oder besonderen Hilfsmitteln.
(3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträchtigung nicht prüfungsbedingter Art ist.
(4) 1Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisation dies noch zulässt. 3Die Beeinträchtigungen sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. 4In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests verzichten.
§ 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und
- 4.
- die Mitglieder der Prüfungskommission.
(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
- 1.
- sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,
- 2.
- die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,
- 3.
- einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder
- 4.
- einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 43 Säumnis und Verhinderung
§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Kommt ein Prüfling einer Ladung zu einer Klausur oder zur mündlichen Prüfung nicht nach (Säumnis), so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Bewertung „ungenügend (0 Punkte)" nicht bestanden. 2Im Fall der mündlichen Prüfung gilt dies auch, wenn nur ein Teil der Prüfung versäumt wird.
(2) Die Folge der Säumnis nach Absatz 1 tritt nicht ein, wenn der Prüfling die Säumnis nicht zu vertreten hat (Verhinderung).
(3) 1Eine Verhinderung ist unverzüglich, in Textform und vor Bekanntgabe der Bewertung der versäumten Prüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen. 2Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und ist unwiderruflich. 3Ob ein säumiger Prüfling als verhindert gilt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) 1Ein Prüfling hat seine Verhinderung nachzuweisen. 2Eine Verhinderung durch Krankheit ist durch ein amtsärztliches Attest zu belegen, das in der Regel am Tag der versäumten Prüfungsleistung ausgestellt sein muss. 3In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verzichten.
(5) 1Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung eine oder zwei Klausuren nicht schreiben können, so ist oder so sind diese nachzuschreiben. 2Hierzu hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen oder zwei neue Prüfungstage zu bestimmen.
(6) 1Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung drei oder mehr Klausuren nicht schreiben können, so gilt die Prüfung insgesamt als noch nicht abgelegt. 2In diesem Fall hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings einen neuen Prüfungstermin für das erneute Schreiben aller Klausuren zu bestimmen.
(7) Ist ein Prüfling an der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ganz oder teilweise verhindert, ist die mündliche Prüfung in vollem Umfang an einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Prüfungstag nachzuholen.
(8) Hat ein Prüfling eine Klausur oder die mündliche Prüfung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt und seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der Klausur oder die Ablegung der mündlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht, gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 und die Absätze 4 bis 7 entsprechend.
§ 44 Ausschluss von der Prüfung
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer
- 1.
- den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
- 2.
- an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft
- 1.
- für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und
- 2.
- für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.
(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.
§ 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht, das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. 2Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn ein Prüfling
- 1.
- nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,
- 2.
- in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt oder
- 3.
- in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichtsperson unverzüglich sicherzustellen. 2Hilfsmittel, bei denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur zu belassen und dann sicherzustellen.
(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begeht, indem er
- 1.
- nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur den Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungsbereich unerlaubt verlässt oder
- 2.
- eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit abgibt.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. 2Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.
§ 46 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 46 wird in 4 Vorschriften zitiert
Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut | eine besonders hervor- ragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
voll- befriedigend | eine über den durch- schnittlichen Anforde- rungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durch- schnittlichen Anforde- rungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durch- schnittlichen Anforde- rungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
§ 47 Prüfungsausschuss
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Für einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. 3Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Klausuren zu schreiben.
(2) 1Ein Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
- einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
- 2.
- einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht,
- 3.
- zwei Patentanwälten und
- 4.
- einem Patentassessor oder einem weiteren Patentanwalt.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.
(4) 1Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungskommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Hat sich das Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangenheit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuweisen.
(5) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 50 Absatz 4 bleibt unberührt. 3Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 48 Schriftliche Prüfung
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. 2Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. 3Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. 2Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.
(3) 1Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. 2Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.
(4) 1Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. 2Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. 3Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. 4Die Aufsichtsperson
- 1.
- hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,
- 2.
- kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel überprüfen,
- 3.
- hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Folgendes zu vermerken hat:
- a)
- die Namen der erschienenen Prüflinge,
- b)
- den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
- c)
- die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch die Prüflinge während der Bearbeitungszeit,
- d)
- gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie
- e)
- besondere Vorkommnisse.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
§ 49 Bewertung der Klausuren
§ 49 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufgabenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur zu bewerten haben. 2Dabei sollen mindestens zwei Klausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling zugeteilt wird. 3Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied ersetzen.
(2) 1Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. 2Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. 3Bei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden über den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und diese anschließend zu überprüfen. 4Weichen die Einzelbewertungen danach immer noch um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die Punktzahl der Endbewertung festzulegen. 5Diese Punktzahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen.
(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er
- 1.
- in mindestens zwei Klausuren zumindest die Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)" erzielt hat und
- 2.
- im Durchschnitt aller Klausuren zumindest 3,50 Punkte erzielt hat.
(4) 1Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren sind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung oder im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.
§ 50 Mündliche Prüfung
§ 50 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden. 2Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
(2) 1Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling ein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. 2Über die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kenntnis setzen.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. 2Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. 3Sie oder er hat sich auch selbst an der Prüfung zu beteiligen.
(4) 1Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen Prüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach § 46 bewertet. 2Die vom Prüfungsausschuss zu berechnende Endbewertung der mündlichen Prüfung ist der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewertungen.
(5) 1Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte erzielt hat. 2Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote
§ 51 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen, wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punktzahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. 2Die Gesamtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1 berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt anheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat, die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende Prüfungsgesamtnoten:
14,00 | bis 18,00 | sehr gut |
11,50 | bis 13,99 | gut |
9,00 | bis 11,49 | vollbefriedigend |
6,50 | bis 8,99 | befriedigend |
4,00 | bis 6,49 | ausreichend |
1,50 | bis 3,99 | mangelhaft |
0 | bis 1,49 | ungenügend. |
(4) Ein Prüfling, dessen Gesamtpunktzahl unter 4,00 liegt, hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 52 Niederschrift und Bekanntgabe
§ 52 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
- 1.
- die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 2.
- die End- und Einzelbewertungen der Klausuren nach § 49 Absatz 2,
- 3.
- die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
- 4.
- die End- und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfungsleistung nach § 50 Absatz 4,
- 5.
- die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 1,
- 6.
- eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Absatz 2,
- 7.
- die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3,
- 8.
- nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge,
- 9.
- eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und
- 10.
- eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3.
(2) 1Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prüfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. 2Damit ist die Prüfung abgelegt.
(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote auszustellen. 2Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunktzahl aufzunehmen.
(4) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzunehmen.
§ 53 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 53 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungsverfahren unverzüglich und spätestens am Ende der Bearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu rügen. 2Bei vorübergehenden Störungen kann die Aufsichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern. 3Mängel im mündlichen Prüfungsverfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens vor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen.
(2) 1War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat, so kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten Teil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. 2Der Antrag
- 1.
- ist bei Mängeln im schriftlichen Prüfungsverfahren innerhalb von einer Woche nach dem Termin der Klausur schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen,
- 2.
- ist bei Mängeln im mündlichen Prüfungsverfahren vor der Bekanntgabe der Bewertungen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen,
- 3.
- darf keine Bedingungen enthalten und
- 4.
- kann nicht zurückgenommen werden.
(3) 1Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. 2Dem Antrag kann auch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des Mangels ungeklärt ist. 3Wird dem Antrag stattgegeben, bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Termin zur erneuten Ablegung des mängelbehafteten Teils der Prüfung.
(4) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass einzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung oder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben. 2Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung erfolgen.
§ 54 Erste Wiederholungsprüfung
(1) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 wiederholen. 2Der Zulassungsantrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. 3Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) 1Hat ein Prüfling in jeder Klausur zumindest die Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)" erzielt, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf die mündliche Prüfung beschränken. 2Diese Beschränkung gilt nur, wenn die mündliche Prüfung innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung abgelegt wird.
(3) 1Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. 2Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. 3Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden.
(4) Bei Prüflingen nach § 10a der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 55 Zweite Wiederholungsprüfung
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prüfungsleistungen vermuten lassen, dass die zweite Wiederholungsprüfung bestanden wird.
(2) 1Der Zulassungsantrag ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. 2Er ist dem Prüfungsausschuss der ersten Wiederholungsprüfung zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Über den Zulassungsantrag hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(4) § 54 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission soll nach Anhörung des Prüflings eine Frist bestimmen, innerhalb der die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist. 2Die Frist soll nicht mehr als 13 Monate betragen. 3Eine Fristbestimmung ist in den Bescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1 aufzunehmen.
§ 56 Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht
(1) 1Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten und die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben worden ist. 3Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
(2) 1Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakte zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
(3) 1Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich persönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und Markenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen. 2Hat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht zumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prüfungsakte zur Verfügung zu stellen.
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