Abschnitt 3 - Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)

V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 15.01.2022; FNA: 9500-1-7 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Abschnitt 3 Prüfung
§ 8 Durchführung der Prüfung
§ 9 Unionspatent - Prüfungsteil theoretische Prüfung
§ 10 Unionspatent - Prüfungsteil Reiseplanung
§ 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung
§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen
§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken
§ 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar
§ 15 Schifferzeugnis
§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung

Abschnitt 3 Prüfung

§ 8 Durchführung der Prüfung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

(2) Die Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt.

(3) 1Die Prüfungsfragen werden jeweils bei der theoretischen Prüfung auf der Grundlage eines Fragenkatalogs anhand von Prüfungsbögen und bei der praktischen Prüfung anhand von Prüfungsszenarien durch die zuständige Behörde zusammengestellt. 2Die Prüfungsbögen bei der schriftlichen, digitalen und mündlichen Prüfung werden so erstellt, dass sie insgesamt den gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen. 3Gleiches gilt für die Prüfungsszenarien bei einer praktischen Prüfung. 4Bei der Zusammenstellung der Fragen können unterstützend Systeme der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

(4) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige der Prüfungsbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. 3Zudem kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Teilnahme anderer Personen im Einzelfall insbesondere zur Aus- und Fortbildung sowie zur Einarbeitung zulassen. 4Sie gehören nicht der Prüfungskommission an. 5An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt sein.

(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person hat sich vor Beginn der Prüfung von der Identität jedes Prüflings zu überzeugen.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(7) 1Bei der Durchführung einer digitalen Prüfung sind die Teilnehmenden vor Beginn der Prüfung mit dem Prüfungssystem und der Bedienung der Geräte vertraut zu machen. 2Das Aufsichtspersonal gibt nur Hilfe zur Handhabung des für die Prüfung angewendeten Systems. 3Fragen zum Prüfungsinhalt werden nicht beantwortet.

(8) 1Über den Prüfungsverlauf wird für jeden Prüfling ein Prüfungsprotokoll angefertigt. 2In dieses sind mindestens

1.
die persönlichen Daten des Prüflings,

2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Name der Aufsicht führenden Personen,

3.
Ort, Beginn und Ende der Prüfung,

4.
gewährte Nachteilsausgleiche,

5.
Bezeichnung der Prüfungsthemen,

6.
Bewertung der Prüfungsergebnisse,

7.
Entscheidung der Prüfungskommission über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prüfungsteils,

8.
Dokumentierung über die Mitteilung des Prüfungsergebnisses sowie

9.
besondere Vorkommnisse

aufzunehmen. 3Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024

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§ 9 Unionspatent - Prüfungsteil theoretische Prüfung



(1) 1Die theoretische Prüfung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 3Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen.

(2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten.

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§ 10 Unionspatent - Prüfungsteil Reiseplanung



(1) 1Die Reiseplanung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) 1Die Prüfung dauert zwischen 60 und 90 Minuten. 2Vor der Prüfung bekommt jeder Prüfling eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten.

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§ 11 Unionspatent - Prüfungsteil Reisedurchführung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Reisedurchführung ist der letzte Teil der Schiffsführerprüfung. 2Sie wird als praktische Prüfung an einem Simulator oder auf einem Binnenschiff abgenommen.

(2) 1Die Prüfung wird im Ganzen entweder als „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet. 2Bei Nachprüfung oder Wiederholungsprüfung sind andere Simulatorszenarien bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden.

(3) 1Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. 2§ 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt.

(4) 1Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen nach einer Einweisung Zeit zu geben, sich mit dem Steuerstand vertraut zu machen. 2Diese Vorbereitungszeit für Einweisung und Übung beträgt 45 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024

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§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024

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§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.

(3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfung auch als schriftliche oder elektronische Prüfung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. 2Die Prüfungsbehörde veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Prüfungen in dem Format nach Satz 1 durchgeführt werden, sowie die Prüfungsbedingungen, insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen sowie die Zeitansätze für die Prüfung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024

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§ 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar



(1) 1Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Fahren unter Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 3Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 4Die praktische Prüfung findet auf einem Binnenschiff oder am Simulator statt.

(2) 1Die maximale Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 60 Minuten. 2Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

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§ 15 Schifferzeugnis


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Prüfung zum Erwerb eines Schifferzeugnisses besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. 2Die praktische Prüfung entfällt in den Fällen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung. 3Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. 4Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. 5Die praktische Prüfung wird auf einem Fahrzeug des Typs durchgeführt, für den die Befähigung erworben werden soll.

(2) 1Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten. 2Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

(3) Wer eine Prüfung für das Sportschifferzeugnis beantragt, ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung von der praktischen Prüfung befreit.

(4) 1Für den Erwerb des Kleinschifferzeugnisses ist unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung abweichend von Absatz 1 eine theoretische Prüfung ausreichend. 2Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden entsprechend den Anforderungen des § 40 Absatz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung zusammengestellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024

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§ 16 Bewertung der Prüfungsleistung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bewertung der Prüfungsleistung nach § 75 der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgt durch die Prüfungskommission oder bei schriftlichen oder digitalen Prüfungen durch einen Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der Prüfungsbehörde. 2Ein Prüfungsteil ist entweder bestanden oder nicht bestanden. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden sind.

(2) 1Die bei Antwort-Wahl-Fragen gegebenen Antworten werden entweder mit richtig oder falsch bewertet. 2Die im Fragekatalog vorgegebenen Antworten sind verbindlich.

(3) Es besteht die Möglichkeit von Nachprüfungen von Prüfungsteilen nach § 72 der Binnenschiffspersonalverordnung und der Wiederholung der gesamten Prüfung nach § 73 der Binnenschiffspersonalverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung V. v. 14. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2024



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