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Abschnitt 3 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 3 Aufgaben und Einbindung
§ 49 Aufgaben
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte
- 1.
- überwacht und unterstützt
- a)
- die Umsetzung der Ziele und den Vollzug dieses Gesetzes sowie
- b)
- den Vollzug des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes, insbesondere des Verbots von Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von
- aa)
- Belästigung und
- bb)
- von sexueller Belästigung,
- 2.
- und berät und unterstützt
- a)
- die Dienststellen, insbesondere die Dienststellenleitungen, in ihrem Aufgabenbereich und
- b)
- das militärische Personal in Einzelfällen insbesondere zu den folgenden Themen:
- aa)
- berufliche Förderung,
- bb)
- Schutz vor und Beseitigung von Benachteiligung,
- cc)
- Schutz vor und Beseitigung von Belästigung und sexueller Belästigung sowie
- dd)
- Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung ist zudem verantwortlich für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen. 2Sie ist Mitglied im Interministeriellen Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind zuständig für den Erfahrungs- und Informationsaustausch der Gleichstellungsvertrauensfrauen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestellt sind.
§ 50 Zusammenarbeit in der Dienststelle
(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.
(2) Sie beraten sich regelmäßig über gleichstellungsrechtliche Belange in der Dienststelle sowie über weitere Aspekte aus dem Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein unmittelbares Vortragsrecht und eine unmittelbare Vortragspflicht bei der Dienststellenleitung.
(4) 1Bei allen Maßnahmen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Initiativrecht. 2Die Dienststelle teilt ihre Entscheidung über Initiativanträge der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb eines Monats nach Antragstellung mit.
(5) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Durchsetzung ihrer Informations- und Mitwirkungsrechte.
§ 51 Grundlagen der Einbindung
(1) 1Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig - insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und Maßnahmen der Dienststelle - einzubinden, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen. 2Frühzeitig ist die Einbindung, wenn
- 1.
- die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle eingebunden wird und
- 2.
- die jeweilige Angelegenheit oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.
(2) Die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten muss dem jeweiligen Beteiligungsverfahren zeitlich vorausgehen.
(3) Die Einbindung erfolgt in Form
- 1.
- der Information und
- 2.
- der Mitwirkung.
§ 52 Informationsanspruch
(1) Die Dienststelle informiert die Gleichstellungsbeauftragte unaufgefordert über alle Angelegenheiten und Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen und übermittelt ihr hierzu alle Unterlagen.
(2) 1Bei der Einbindung in personelle Angelegenheiten und Maßnahmen beinhaltet der Informationsanspruch zudem das Recht und die Befugnis, alle entscheidungsrelevanten Teile der Personalakte einzusehen. 2Die Gesundheitsakte darf von der Gleichstellungsbeauftragten jedoch nicht eingesehen werden.
(3) Der Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten umfasst auch das Recht, an Besprechungen teilzunehmen.
(4) 1Im Rahmen ihres Informationsanspruches kann die Gleichstellungsbeauftragte eine Stellungnahme abgeben. 2Gibt sie eine Stellungnahme ab, so muss die Stellungnahme zu den Akten genommen werden.
§ 53 Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren
(1) 1Soweit in einem Wehrdisziplinar- oder Wehrbeschwerdeverfahren der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde liegt, den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berührt, sind der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich die folgenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
- 1.
- im einfachen Disziplinarverfahren durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
- der bestandskräftigen Disziplinarverfügung oder
- b)
- der bestandskräftigen Absehensverfügung, wenn ein Dienstvergehen festgestellt wurde,
- 2.
- im gerichtlichen Disziplinarverfahren durch die zuständige Einleitungsbehörde nach ordnungsgemäßer Einleitung eine Abschrift
- a)
- der Einleitungsverfügung und
- b)
- jeder Instanzen beendenden gerichtlichen Entscheidung,
- 3.
- in Wehrbeschwerdeverfahren durch den zur Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift
- a)
- des bestandskräftigen Beschwerdebescheides oder
- b)
- der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(2) Bei schweren oder systematischen Verletzungen der Dienstpflicht kann die Gleichstellungsbeauftragte beantragen, dass ihr ergänzend zu den Informationen nach Absatz 1 die folgenden Daten zu jeder beschuldigten Person und zu jedem Opfer zur Verfügung gestellt werden:
- 1.
- die Dienstgradgruppe,
- 2.
- das Geburtsjahr und
- 3.
- das Geschlecht.
(3) Eine Ablehnung dieses Antrags ist durch die Dienststelle schriftlich oder elektronisch zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte ist keine Verfahrensbeteiligte des Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahrens.
§ 54 Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen
(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.
§ 55 Mitwirkungsrecht
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei den Maßnahmen der Dienststelle, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten betreffen, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.
(2) Die Mitwirkung erfolgt durch Votum der Gleichstellungsbeauftragten.
(3) 1Das Votum ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von dieser Frist abgewichen werden. 3Bei besonders eilbedürftigen Maßnahmen darf die Frist auf drei Werktage verkürzt werden.
(4) Das Votum ist zu den Akten zu nehmen.
(5) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, so hat sie die Gleichstellungsbeauftragte hierüber unverzüglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.
(6) 1Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzuteilen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies
- 1.
- bei der Abgabe des Votums verlangt oder
- 2.
- spätestens bis zum Ablauf des auf das Inkenntnissetzen folgenden Arbeitstages verlangt.
§ 56 Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen
(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
- 1.
- Versetzungen,
- 2.
- Kommandierungen,
- 3.
- Wechsel des Dienstpostens und
- 4.
- Beförderungen.
(2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.
(3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.
§ 57 Einbindung durch Stufenbeteiligung
(1) Soweit eine Dienststelle eine andere Dienststelle einbezieht, hat jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe dieses Gesetzes in den sie betreffenden Teil der Angelegenheit oder Maßnahme einzubinden.
(2) Die schriftlich oder elektronisch verfasste Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle ist durch die Dienststelle zusammen mit den weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen der nächsthöheren Dienststelle und von jener Dienststelle der bei ihr bestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen.
(3) Die Mitwirkung nach § 55 verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, die die Entscheidung über die Maßnahmen trifft.
§ 58 Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Gleichstellungsbeauftragte in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes einzubinden.
§ 59 Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, Sprechstunden
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann in den Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches jährlich eine Versammlung der Soldatinnen einberufen. 2Dort soll sie über ihre Tätigkeit berichten.
(2) Die Versammlung ist der Dienststellenleitung vorher anzuzeigen.
(3) In Abstimmung mit der Dienststelle kann die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationsveranstaltungen zu Themen ihres Aufgabenbereiches für alle Angehörigen der Dienststelle anbieten.
(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann an Personalversammlungen in Dienststellen ihres Zuständigkeitsbereiches teilnehmen. 2Sie hat dort ein Rederecht, auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstunden durchführen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16270/b45203.htm