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Abschnitt 5 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie
Abschnitt 5 Herkunftsnachweise
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises
§ 14 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas jeweils für eine an Letztverbraucher gelieferte Gasmenge von 1 Megawattstunde und einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für jeweils 1 Megawattstunde thermischer Energie aus, die seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im jeweiligen Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und verbucht ihn auf das Konto des Anlagenbetreibers, dem die Anlage zuzuordnen ist. 2Auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind die ergänzenden Anforderungen des § 23 und auf die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der §§ 28 bis 30 anzuwenden.
(2) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte erfolgt in elektronischer Form und muss den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. 2Das Umweltbundesamt vergibt für den jeweiligen Herkunftsnachweis bei der Ausstellung eine Nachweiskennnummer.
(3) 1Das Umweltbundesamt ist berechtigt, Fehler in einem ausgestellten Herkunftsnachweis zu korrigieren. 2Der von einer Korrektur betroffene Registerteilnehmer wird darüber informiert.
§ 15 Antrag auf Ausstellung
§ 15 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte setzt einen Antrag des Anlagenbetreibers voraus. 2Es ist untersagt, einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für Energiemengen zu beantragen,
- 1.
- für die bereits ein inländischer Herkunftsnachweis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder ein ausländischer Herkunftsnachweis im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ausgestellt worden ist oder
- 2.
- die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erzeugt worden sind.
(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt das massenbilanzierte Verfahren im Herkunftsnachweisregister für Gas oder im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte, in dem die nachgewiesene Energiemenge erfasst wird.
(3) Im Antrag auf Ausstellung muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:
- 1.
- die erzeugte Energiemenge,
- 2.
- die eingespeiste Energiemenge,
- 3.
- die Angabe, ob für die Energieeinheit bereits
- a)
- ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte oder ein sonstiger Nachweis der Kennzeichnung ausgestellt wurde oder
- b)
- ein sonstiger Nachweis ausgestellt wurde, der der Kennzeichnung oder einem anderen Verfahren zum Ausweis einer Energielieferung im Inland oder Ausland dient,
- c)
- eine Erfassung in einem massenbilanzierten Verfahren erfolgt ist,
- 4.
- die Herstellungsweise der Energie,
- 5.
- die Energiequelle oder der Energieträger, der zur Erzeugung genutzt wurde,
- 6.
- den Beginn und das Ende der Erzeugung der Energieeinheit, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,
- 7.
- die Angaben nach § 11 Absatz 1 und die von dem Umweltbundesamt vergebene Anlagenkennnummer sowie
- 8.
- die Angabe, ob und in welcher Weise
- a)
- für die Anlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- b)
- für die Erzeugung von Energie aus der Anlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden,
- c)
- die Erzeugung der Energieeinheit in sonstiger Weise gefördert wurde.
(4) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Art des Inverkehrbringens des Gases,
- 2.
- die Bezeichnung und die Herstellungsweise des Gases und
- 3.
- der Energieträger oder das Substrat, aus dem das Gas erzeugt oder der zur Herstellung des Gases umgewandelt worden ist.
(5) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Art der thermischen Energie,
- 2.
- die Angabe, ob die thermische Energie selbst genutzt und nicht an einen Kunden oder Letztverbraucher geliefert wurde.
(6) Bei einem Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für die Energie aus oder auf Basis von Biomasse sind zusätzlich zu den Angaben der Absätze 1 und 3 die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Art der eingesetzten Biomasse,
- 2.
- die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe und Anlagen erfüllt sind, oder
- 3.
- die Angabe, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzungen nach Teil 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in Bezug auf die eingesetzten Brennstoffe erfüllt sind.
§ 16 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für strombasiertes Gas oder strombasierte thermische Energie
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Umweltbundesamt stellt einen Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien aus, wenn zur Erzeugung des Gases oder der thermischen Energie Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 ist Strom dann als aus erneuerbarer Energie erzeugt anzusehen, wenn
- 1.
- Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den zur Energieerzeugung verbrauchten Strom entwertet wurden,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 4 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind,
- 3.
- die Voraussetzungen des § 5 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind oder
- 4.
- die Voraussetzungen des § 9 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.
(3) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angabe übermitteln, ob für die Erzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(4) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt wird, muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 und nach Absatz 3 die Angabe übermitteln, ob die Voraussetzungen des Teils 2 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote erfüllt sind.
§ 17 Mindestangaben in Herkunftsnachweisen
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung als Herkunftsnachweis für Gas oder als Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unter Nennung der Form der thermischen Energie,
- 2.
- die zur Erzeugung der Energieeinheit eingesetzten Energiequellen,
- 3.
- das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,
- 4.
- die Nachweiskennnummer sowie
- 5.
- die Angaben nach § 15 Absatz 3 Nummer 4 bis 8.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich die Angaben nach § 15 Absatz 6 enthalten, wenn die Energie aus oder auf Basis von Biomasse erzeugt wurde.
(3) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, muss zusätzlich die Angabe nach § 16 Absatz 3 enthalten.
§ 18 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas, der für strombasiertes Gas ausgestellt ist, oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte, der für strombasierte thermische Energie ausgestellt ist, enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben, sofern für die Energieerzeugung Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in entsprechendem Umfang entwertet wurden:
- 1.
- den Standort, die installierte Leistung und das Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage sowie
- 2.
- weitere Informationen, die in den entwerteten Herkunftsnachweisen nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthalten sind.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas oder ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzlich die Angabe der bei der Erzeugung der Energieeinheit entstandenen Treibhausgasemissionen.
§ 19 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Umweltbundesamt erkennt auf Antrag eines Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a bis f der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Angaben an, wenn der Herkunftsnachweis von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erstellt worden ist. 2Das Umweltbundesamt kann auf Antrag eines Kontoinhabers zusätzliche Angaben eines Herkunftsnachweises anerkennen, sofern sie als Angaben in einem Herkunftsnachweis nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
(2) 1Das Umweltbundesamt erkennt einen von einem Drittstaat ausgestellten Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte an, wenn
- 1.
- die Europäische Union mit diesem Drittstaat ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Europäischen Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittstaat eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat und
- 2.
- Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.
(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des ausländischen Herkunftsnachweises bestehen. 2Das Umweltbundesamt kann im Falle des Satzes 1 zusätzliche Erläuterungen oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
§ 20 Übertragung
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Umweltbundesamt überträgt auf Antrag des Kontoinhabers einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte auf das Konto eines anderen Kontoinhabers, wenn
- 1.
- seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis für Gas oder dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegenden Energiemenge nicht mehr als zwölf Kalendermonate vergangen sind und
- 2.
- durch die Übertragung des Herkunftsnachweises die Sicherheit, die Richtigkeit und die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters nicht gefährdet werden.
(2) Es ist untersagt, die Übertragung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind oder
- 2.
- die Übertragung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.
§ 21 Verwendung, Entwertung und Erklärung des Verfalls
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas darf zur Kennzeichnung der Lieferung von Gas an einen Letztverbraucher und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Kennzeichnung der Lieferung von thermischer Energie an einen Endkunden verwendet werden, wenn
- 1.
- der Kontoinhaber die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Gas oder des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte beim Umweltbundesamt beantragt hat und
- 2.
- das Umweltbundesamt dem Antrag stattgegeben hat.
(2) Es ist untersagt, die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte zu beantragen, wenn die Entwertung im Falle des § 15 Absatz 2 im Widerspruch zu dem Antrag auf die Registrierung der nachgewiesenen Energiemenge in einem massenbilanzierten Verfahren stünde.
(3) 1Das Umweltbundesamt erklärt einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für verfallen, wenn seit der Erzeugung der dem Herkunftsnachweis zugrunde liegenden Energiemenge mehr als 18 Kalendermonate vergangen sind. 2Bis zum Ablauf von 18 Kalendermonaten ist eine Entwertung zulässig. 3Nach diesem Zeitpunkt darf ein Herkunftsnachweis für Gas und ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nicht mehr übertragen oder entwertet werden.
§ 22 Löschung
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
- 1.
- auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,
- 2.
- unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,
- 3.
- wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder
- 4.
- sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.
Unterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas
§ 23 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas
§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas nach § 14 Absatz 1 aus für solches Gas, das seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats an Letztverbraucher geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und das
- 1.
- aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder
- 2.
- die Anforderungen an kohlenstoffarmes Gas nach § 2 Nummer 10 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erfüllt.
(2) 1Sofern ein Herkunftsnachweis für Gas zur Vermarktung verwendet wird und für die dem vermarkteten Gas zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung des Gases nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. 2Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.
§ 24 Unterscheidbarkeit
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Gas, der für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt ist, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Gas, der für Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie ausgestellt ist.
§ 25 Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas für solches Gas, das unter Hinzufügung von Kohlenstoff erzeugt wurde, muss die Angabe enthalten, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des in der chemischen Zusammensetzung des im Gas enthaltenen Kohlenstoffs nach Teil A Nummer 10 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
§ 26 Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.
§ 27 Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise für Gas, die für Wasserstoff ausgestellt sind.
(2) 1Bei der Lieferung von Gas aus einem Gasversorgungsnetz entwertet das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für Gas, die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen. 2Dies erfolgt im Einklang mit den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts.
Unterabschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
§ 28 Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
§ 28 wird in 7 Vorschriften zitiert
1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte nach § 14 Absatz 1 für thermische Energie aus, die jeweils seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats erzeugt und geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und die
- 1.
- aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt worden ist,
- 2.
- aus unvermeidbarer Abwärme nach § 2 Nummer 14 des Herkunftsnachweisregistergesetzes stammt,
- 3.
- aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist, nicht unter Nummer 1 fällt und unter Einhaltung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen worden ist oder
- 4.
- aus anderen Energiequellen erzeugt worden ist.
§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für
- 1.
- strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der erneuerbaren Energie wiederum Strom aus erneuerbarer Energie verbraucht wurde, der die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt,
- 2.
- die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,
- 3.
- die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder
- 4.
- die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.
§ 30 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird ausgestellt für
- 1.
- thermische Energie aus oder auf Basis von Gas nach § 14 Absatz 1, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der thermischen Energie
- a)
- Biogas verbraucht wurde,
- b)
- Gas verbraucht wurde und Herkunftsnachweise für Gas nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in entsprechendem Umfang entwertet wurden oder
- c)
- Gas verbraucht wurde und Massenbilanzierungsnachweise in entsprechendem Umfang vorgelegt wurden,
- 2.
- die Menge an aus oder auf Basis von Gas erzeugter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,
- 3.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Gases aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder
- 4.
- die Menge an thermischer Energie aus oder auf Basis von Gas, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.
(2) Im Antrag auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für gasbasierte thermische Energie muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich zu den Angaben nach § 15 die Angaben übermitteln, ob und in welcher Art
- 1.
- für die Gaserzeugungsanlage Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
- 2.
- für die Erzeugung von Gas aus der Gaserzeugungsanlage Betriebsbeihilfen geleistet wurden und
- 3.
- die Erzeugung des Gases in sonstiger Weise gefördert wurde.
§ 31 Unterscheidbarkeit
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme stammt, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 3 oder 4.
§ 32 Zusätzliche Mindestangaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 5 enthalten.
(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für thermische Energie auf Basis von Gas aus erneuerbaren Energien oder auf Basis von kohlenstoffarmem Gas muss die Angaben nach § 30 Absatz 2 enthalten.
§ 33 Zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers folgende zusätzliche Angaben:
- 1.
- das Medium, das zur Übertragung der thermischen Energie eingesetzt wird,
- 2.
- die Arbeitszahl, den thermischen Nutzungsgrad oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die Effizienz der Erzeugung der thermischen Energie,
- 3.
- das Datum der Inbetriebnahme von Anlagenelementen,
- 4.
- das Kennzeichnungssystem, nach dem eine Anlage oder ein Anlagenelement zertifiziert ist,
- 5.
- für thermische Energie nach § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme
- a)
- die Art der unvermeidbaren Abwärme,
- b)
- die Angabe, ob die unvermeidbare Abwärme aus erneuerbaren Energien stammt,
- c)
- den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
- 6.
- für die thermische Energie, die in einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage nach § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, erzeugt worden ist,
- a)
- die elektrische Leistung der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage,
- b)
- den elektrischen Nutzungsgrad der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die elektrische Effizienz der Anlage und
- c)
- den thermischen Nutzungsgrad der Anlage bezogen auf den Brennwert oder ersatzweise einen vergleichbaren Kennwert für die thermische Effizienz der Anlage.
§ 34 Vermarktung thermischer Energie
§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte darf zur Vermarktung von Mengen thermischer Energie, deren zugesagte Eigenschaften von den Eigenschaften des in dem Fernwärme- oder Fernkältesystem insgesamt verteilten thermischen Energiemix abweichen, verwendet werden. 2Dabei muss das vermarktende Fernwärme- oder Fernkälteversorgungsunternehmen sicherstellen, dass bestehende vertragliche Vereinbarungen zu den Eigenschaften der thermischen Energie, die an andere Kunden in demselben Fernwärme- oder Fernkältesystem geliefert wird, nicht durch die Vermarktung verletzt werden.
(2) 1Sofern ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zur Vermarktung nach Absatz 1 verwendet wird und für die der vermarkteten thermischen Energie zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung der thermischen Energie nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. 2Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.
(3) Gesetzliche Anforderungen an Eigenschaften oder an den Betrieb eines Wärme- oder Kältenetzes bleiben von der Vermarktung thermischer Energie innerhalb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems unberührt.
§ 35 Entwertung
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Entwertung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist nur für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet. 2Eine Anlage, deren thermische Energie nicht über Leitungen, sondern insbesondere über die Straße oder die Schiene transportiert wird, befindet sich in dem jeweiligen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in das die transportierte Energie eingespeist wird. 3Netzverluste stehen im Sinne dieser Verordnung Letztverbräuchen gleich.
(2) 1Das Umweltbundesamt entwertet einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte unmittelbar nach der Ausstellung auch dann, wenn die thermische Energie nach § 28 Satz 3 nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird. 2Eine Übertragung an Dritte ist ausgeschlossen.
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