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Teil 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zu Organisation und Inhalt der Ausbildung

§ 22 Ausbildungsleitung



(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

1.
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

2.
die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.


§ 23 Ausbildungsbeauftragte



(1) 1Jede Dienststelle, in der berufspraktische Ausbildung stattfindet (Ausbildungsdienststelle), bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. 2Ist die oder der Ausbildungsbeauftragte nebenamtlich bestellt, so ist sie oder er im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(2) Für Ausbildungsdienststellen, denen keine Beamtin oder kein Beamter des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes dauerhaft angehört, nimmt die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle die Funktion wahr.

(3) Die oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,

1.
die berufspraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in der Dienststelle zu lenken und zu überwachen,

2.
eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,

3.
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen,

4.
in Fragen der berufspraktischen Ausbildung die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden zu beraten und

5.
die Ausbildungsleitung bei Bedarf über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.


§ 24 Ausbildende



(1) Die Unterweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter erfolgt in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung durch Ausbildende.

(2) Mit Aufgaben der Ausbildung darf nur betraut werden, wer

1.
über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und

2.
nach der Persönlichkeit geeignet ist.

(3) In jedem Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildende zugeteilt.

(4) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(5) Die Ausbildenden informieren regelmäßig die Ausbildungsbeauftragten über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.


§ 25 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit

1.
den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie

2.
dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf der Ausbildung,

2.
die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und

3.
für die berufspraktische Ausbildung

a)
die Lerninhalte und Lernziele,

b)
die Ausbildungsabschnitte sowie

c)
deren Dauer.

(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.

(4) 1Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.


§ 26 Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. 2Für die Erstellung setzt es sich zudem ins Benehmen mit denjenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist. 3Der Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Dauer der Lehrgänge,

2.
der Aufbau der Lehrgänge und

3.
die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.

(3) 1Der Rahmenlehrplan wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der fachtheoretischen Ausbildung gilt.


§ 27 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung



(1) 1Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung jeweils einen Lehrplan. 2Bei der Erstellung beteiligt es diejenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist.

(2) Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte,

2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(3) 1Die Lehrpläne werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn eines Lehrgangs gilt.


§ 28 Ausbildungsplan



(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

1.
die konkreten Zeiträume für

a)
die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung und

b)
die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung sowie

2.
die Ausbildungsdienststellen, von denen die Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung durchgeführt werden oder werden können.

2Die Festlegung der konkreten Zeiträume für die Ausbildungsabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung (Lehrgänge) erfolgt im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

(3) Zu Beginn jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Ausbildung informiert die oder der Ausbildungsbeauftragte die Anwärterin oder den Anwärter nachweisbar auf der Grundlage des Ausbildungsplans über den Ablauf und die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsabschnitts.


§ 29 Ausbildungsinhalte



1Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn erforderlich sind. 2Vermittelt werden ihnen insbesondere

1.
das wehrtechnische Aufgabenspektrum,

2.
die wehrtechnischen, wirtschaftlichen und administrativen Zusammenhänge,

3.
ein fundiertes technisches Verständnis,

4.
die erforderlichen technischen Kenntnisse,

5.
die einschlägigen allgemeinen und bundeswehrspezifischen Rechtsvorschriften,

6.
Dienstleistungsorientierung,

7.
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum,

8.
die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Umgang mit Daten im Kontext Datenschutz, Datenmanagement und Datenanalyse", „digitale Medienkompetenz" und „Zusammenarbeit in der digitalen Welt",

9.
allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit

a)
zur Kommunikation,

b)
zur Zusammenarbeit,

c)
zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,

d)
zum selbständigen Handeln und

e)
zum wirtschaftlichen Handeln sowie

10.
die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik gerecht zu werden.


Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

Unterabschnitt 1 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung

§ 30 Durchführungsort und Durchführungsart



1Die Lehrinhalte der fachtheoretischen Ausbildung werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr vermittelt. 2Die Vermittlung erfolgt interaktiv, praxisbezogen und kompetenzorientiert. 3Sie kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.


§ 31 Lehrgänge



Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Lehrgängen:

1.
Einführungslehrgang,

2.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst",

3.
Lehrgang „Datenverarbeitung" und

4.
Abschlusslehrgang.


§ 32 Einführungslehrgang



(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn vertraut gemacht.

(2) 1Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Grundkenntnisse vermittelt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der berufspraktischen Ausbildung erforderlich sind. 2Hierzu wird

1.
mathematisches und technisches Wissen und Können vertieft,

2.
in das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet eingeführt und

3.
ein Überblick vermittelt über Aufgaben, Organisation und Abläufe in der Bundeswehr mit dem Schwerpunkt auf dem Bereich Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung.


§ 33 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst"



Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie mit spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften soweit vertraut gemacht, wie dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufgaben erforderlich ist.


§ 34 Lehrgang „Datenverarbeitung"



Im Lehrgang „Datenverarbeitung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen der Informationstechnik einschließlich der praktischen Anwendung vermittelt.


§ 35 Abschlusslehrgang



(1) Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter auf die Laufbahnprüfung vorbereitet.

(2) 1Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang auf. 2Ausbildungsschwerpunkt ist die praxisbezogene und anwendungsorientierte Vertiefung und Erweiterung der im Einführungslehrgang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Behandelt werden Inhalte aus den folgenden Lehrgebieten:

1.
allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und der Projektarbeit,

2.
allgemeine mathematische und technische Grundlagen sowie

3.
fachtechnische Grundlagen des jeweiligen wehrtechnischen Fachgebiets.


Unterabschnitt 2 Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung

§ 36 Leistungsnachweise in den Lehrgängen



(1) In der fachtheoretischen Ausbildung hat jede Anwärterin und jeder Anwärter folgende Leistungsnachweise zu absolvieren:

1.
im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" zwei Klausuren aus den dort vermittelten Inhalten,

2.
im Lehrgang „Datenverarbeitung" einen theoretischen und einen praktischen Leistungstest,

3.
im Abschlusslehrgang je eine Klausur in den drei Lehrgebieten des Abschlusslehrgangs sowie

4.
im Einführungs- und im Abschlusslehrgang mindestens je einen Leistungstest.

(2) 1Leistungstests können sein:

1.
theoretische Tests in Form von

a)
schriftlichen Tests und

b)
mündlichen Tests sowie

2.
praktische Tests.

2Soweit Absatz 1 keine entsprechenden Festlegungen trifft, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest, welche Leistungstests eingesetzt werden.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. 2In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) 1Die Aufgabenstellung einer Klausur oder eines Leistungstests muss für alle Klassen eines Lehrganges einheitlich sein. 2Bei Klausuren und Leistungstests im wehrtechnischen Fachgebiet bezieht sich die Einheitlichkeit der Aufgabenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet. 3Die Leistungsanforderungen in den verschiedenen wehrtechnischen Fachgebieten sollen vergleichbar sein.


§ 37 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests



(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) Klausuren sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein.

(3) Klausuren und Leistungstests mit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 sind in allen Klassen zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.


§ 38 Bewertung der Klausuren und Leistungstests



(1) 1Die Klausuraufgaben und die Leistungstests werden in der Regel von der oder dem jeweiligen Lehrenden bewertet. 2Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.

(2) Die Lehrenden legen ihre Bewertung der Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.

(3) 1Die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen der Lehrenden ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 2Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.


§ 39 Rangpunktzahlen der Lehrgänge



(1) Nach dem Ende der Lehrgänge berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter

1.
eine Rangpunktzahl für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" und

2.
eine gemeinsame Rangpunktzahl für den Einführungslehrgang, den Lehrgang „Datenverarbeitung" und den Abschlusslehrgang.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunkzahl

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Rangpunkte der beiden Klausuren jeweils einfach zu gewichten und

2.
nach Absatz 1 Nummer 2

a)
sind die Rangpunkte der drei Klausuren des Abschlusslehrgangs jeweils vierfach zu gewichten,

b)
ist die Rangpunktzahl der beiden Leistungstests des Lehrgangs „Datenverarbeitung" zweifach zu gewichten und

c)
ist die Rangpunktzahl der Leistungstests des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs einfach zu gewichten.


§ 40 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests



(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung ganz oder teilweise daran gehindert, eine Klausur oder einen Leistungstest zu absolvieren, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.

(2) 1Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird. 3Der Nachholtermin soll vor Beendigung des Lehrgangs stattfinden, zu dem die Klausur oder der Leistungstest zählt.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 41 Ordnungsverstoß



(1) 1Wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll ihr oder ihm von der oder dem Aufsichtsführenden die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann sie oder er durch die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr sofort von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid

1.
die Wiederholung der Klausur oder des Leistungstests anordnen oder

2.
die Klausur oder den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.


Unterabschnitt 3 Zeugnisse in der fachtheoretischen Ausbildung

§ 42 Zeugnis für den Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst"



1Nach Beendigung des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst" stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis aus. 2In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der beiden Klausuren und die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführt.


§ 43 Gemeinsames Zeugnis für den Einführungs-, den Datenverarbeitungs- und den Abschlusslehrgang



1Nach dem Ende des Einführungslehrgangs, des Lehrgangs „Datenverarbeitung" und des Abschlusslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter für diese Lehrgänge ein gemeinsames Zeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form aus. 2In dem Zeugnis werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests sowie die Rangpunktzahl nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt.


Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

§ 44 Ziele der berufspraktischen Ausbildung



Die berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,

1.
die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,

2.
den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln,

3.
die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu befähigen und

4.
bei den Anwärterinnen und Anwärtern selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.


§ 45 Inhalte der berufspraktischen Ausbildung



(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in mehreren Ausbildungsabschnitten in Dienststellen der Bundeswehr vertraut gemacht mit

1.
der Aufgabenwahrnehmung in der Bundeswehr,

2.
den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn und

3.
den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung vermittelt praxisorientiert Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten

1.
zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und

2.
zur Projektarbeit.

2Die Anwärterinnen und Anwärter lernen das in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet eingesetzte Wehrmaterial und dessen Bedienung, Wartung, Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen. 3Die Vermittlung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufspraktischen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 46 Bewertung der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung



(1) 1Für jeden Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erstellen die Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine Bewertung. 2Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.

(2) Die Bewertung enthält

1.
eine Einschätzung des Stands der Befähigung der Anwärterin oder des Anwärters und

2.
die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.

(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.

(4) 1Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. 2Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.


§ 47 Rangpunktzahl der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung



(1) Nach dem Ende der berufspraktischen Ausbildung berechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.

(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Ausbildungsabschnitte jeweils einfach zu gewichten.


§ 48 Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung



(1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.

(2) In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und

2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.