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Unterabschnitt 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)
Teil 3 Förderungen
Kapitel 2 Produktionsförderung
Abschnitt 1 Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 1 Zuerkennung
§ 61 Förderhilfen, Referenzpunkte
§ 61 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Filmförderungsanstalt gewährt Produktionsförderung auf Antrag des Herstellers eines programmfüllenden Films, wenn der Film mindestens 25.000 Referenzpunkte erreicht hat. 2Der Referenzfilm muss die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllen und im Inland angemessen im Kino ausgewertet worden sein. 3Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag abweichend von Satz 1 nicht programmfüllende Filme mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten im Rahmen der Produktionsförderung nach diesem Abschnitt zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Films dies rechtfertigt.
(2) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.
(3) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. 2Die Filmförderungsanstalt kann darin auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen. 3Darüber hinaus kann sie in der Richtlinie nach Satz 1 von der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Referenzpunktzahl abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 62 Zuschauererfolg
§ 62 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung.
§ 63 Punktwertung bei Talent-, Kinder- und Dokumentarfilmen
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Handelt es sich bei einem programmfüllenden Film um einen Talent-, einen Kinder- oder einen Dokumentarfilm, der nach Maßgabe des § 62 mindestens 10.000, aber weniger als 25.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird dieser mit 25.000 Punkten bewertet.
(2) Die Filmförderungsanstalt bestimmt durch Richtlinie gemäß § 11, was ein Talentfilm im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 abweichende Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zur Höhe der jeweiligen Referenzpunktzahl, zulassen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 64 Erfolge bei Festivals und Preisen
§ 64 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25.000 bis 200.000 Referenzpunkten bewertet werden.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt legt die relevanten Festivals und Preise durch Richtlinie gemäß § 11 fest. 2Dabei ist neben deren kultureller Bedeutung auch ihrer Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. 3Zu berücksichtigen sind daher nur Festivals und Preise mit besonderer überregionaler Bedeutung. 4Zudem ist die Festivalpraxis bei Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 eine Besucherschwelle zur Berücksichtigung von Erfolgen bei Festivals und Preisen festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(4) 1Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. 2Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend zu § 62 auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt.
§ 65 Richtlinie zur Gleichstellung
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Filmförderungsanstalt legt durch Richtlinie gemäß § 11 Förderanreize zur Gleichstellung von Frauen und Männern fest.
§ 66 Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland
1Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Produktionsförderung jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. 2Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgeblich. 3Andere Erfolge werden nicht berücksichtigt.
§ 67 Art und Höhe der Förderung
(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
§ 68 Verteilung der Referenzmittel
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die für die Förderung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben.
§ 69 Aufteilung der Referenzmittel auf die Berechtigten
(1) 1Von den einem programmfüllenden Film zuerkannten Referenzmitteln erhalten
- 1.
- die drehbuchschreibende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30.000 Euro, und
- 2.
- die regieführende Person insgesamt 5 Prozent, maximal jedoch 30.000 Euro.
(2) 1Haben an einem programmfüllenden Film mehrere drehbuchschreibende oder regieführende Personen mitgewirkt, werden die jeweils nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zuerkannten Mittel zu gleichen Teilen zwischen den mitwirkenden Personen aufgeteilt, es sei denn, die mitwirkenden Personen haben eine anderweitige Aufteilung der Mittel vereinbart. 2Die Vereinbarung muss der Filmförderungsanstalt spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 61 Absatz 1 vorliegen.
§ 70 Antragsberechtigung
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. 2Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die weiteren Berechtigten mit anzugeben. 3Die Angabe erstreckt sich auf den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift. 4Der Hersteller hat die weiteren Berechtigten rechtzeitig vor Antragstellung in Textform über seine Absicht zu informieren, einen Antrag auf Referenzmittelförderung zu stellen.
(2) 1Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller gemäß Absatz 1, wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und wenn das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt. 2Nicht antragsberechtigt sind zudem Hochschulen.
§ 71 Antragsvoraussetzungen
§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 45 erfüllt.
(2) Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.
§ 72 Antragsfrist
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. 2Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der Zuerkennung nach § 73 für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
§ 73 Zuerkennung
§ 73 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller, der regieführenden und der drehbuchschreibenden Person des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, soweit der Hersteller bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat. 2Ob eine Förderung dem Grunde nach erfolgen wird, kann schon vor Zuerkennung mitgeteilt werden.
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann die Filmförderungsanstalt nach Maßgabe der Haushaltslage bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.
(3) 1Der Zuerkennungsbescheid ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass für den Fall der Verwendung der Förderhilfen zur Herstellung eines neuen programmfüllenden Films der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie den Voraussetzungen des Unterabschnitts 3 entspricht. 2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
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