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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Abschnitt 2 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)
§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen"
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen" und
- 2.
- „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen".
§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen"
(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Sachverhalte rechtlich einzuordnen,
- 2.
- materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
- Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,
- 4.
- Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,
- 5.
- Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowie
- 6.
- Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen"
(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
- 2.
- materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
- Zustellungen zu veranlassen,
- 4.
- Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
- 5.
- gerichtliche Entscheidungen entweder
- a)
- vorzubereiten,
- b)
- zu verarbeiten oder
- c)
- vorzubereiten und zu verarbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Zivilprozessverfahren und
- 2.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Fachliche Sachbearbeitung",
- 2.
- „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung"
(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,
- 2.
- materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
- Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie
- 4.
- Bekanntmachungen zu veranlassen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Grundbuch,
- 2.
- öffentliche Register,
- 3.
- Insolvenzrecht,
- 4.
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
- 5.
- Familiensachen.
(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen"
(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,
- 2.
- Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,
- 3.
- Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,
- 4.
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 5.
- einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,
- 6.
- über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie
- 7.
- Gespräche situationsgerecht abzuschließen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Nachlasssachen oder
- 2.
- betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. 2Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.
(5) 1Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. 2Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen" mit 15 Prozent,
- 2.
- „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen" mit 15 Prozent,
- 3.
- „Fachliche Sachbearbeitung" mit 30 Prozent,
- 4.
- „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" mit 30 Prozent sowie
- 5.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Fachliche Sachbearbeitung" oder
- b)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde",
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
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