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Anlagen - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)


Anlagen

Anlage 1 (zu § 7k) Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen



Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer



Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmung

1.1
Ein verkörpertes Längenmaß ist ein Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längenmaßeinheiten angegeben sind.

1.2
Verkörperte Längenmaße können ausgeführt sein als Maßstab, Gliedermaßstab, Messband, Peilbandmaß, Teleskopmessstab.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Einlegemaße aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen für Einlegemaße betragen 1 L in mm - für L ist die ganze Zahl einzusetzen, welche die aufgerundete Nennlänge des zu prüfenden Abstandes in Meter angibt -. An jedem Meterstrich muss eine Stempelstelle für den Hauptstempel vorgesehen sein.

3 Aufschriften

Auf Einlegemaßen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.



Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Längenmessgerät

Ein Längenmessgerät (Längenmessmaschine) dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts.

Längenmessgeräte können ausgeführt sein als Stoffmessmaschine, Stofflegemessmaschine, Draht- und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine, Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.

1.2
Flächenmessgerät

Ein Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z. B. Leder.

Flächenmessgeräte können ausgeführt sein als Planimeter oder als abrollende oder projizierende Messmaschinen.

1.3
Mehrdimensionales Messgerät

Ein mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) der kleinsten umhüllenden Quader eines Messguts.

Mehrdimensionale Messgeräte können ausgeführt sein als Messeinrichtungen für Frachtstücke.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

3.1
für mechanische oder elektromechanische Geräte:

F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G,

3.2
für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:

B + F oder B + D oder H1 oder G.

4 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen für:

4.1
Messmaschinen für den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,

4.2
Messgeräte nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeräte nach Nummer 4.1, das 1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.

5 Übergangsvorschriften

Für Messmaschinen für den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen worden sind, gelten bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die für die Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergrenzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1
Besondere Längenmessgeräte

Besondere mechanische Längenmessgeräte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

Besondere Längenmessgeräte mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie Messräder für Wegstrecken bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.

1.2
Flächenmesswerkzeuge

Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Planimeter unterliegen den Anforderungen nach Teil 1.

2 Messgerätearten

2.1
Besondere Längenmessgeräte können ausgeführt sein als

2.1.1
Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2m, in Stufen von jeweils 0,1m und einem Skalenteilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,

2.1.2
Fadenzähler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert von 1 mm,

2.1.3
Messschieber,

2.1.4
Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeräte,

2.1.5
Bügelmessschrauben und Innenmessschrauben,

2.1.6
Messuhren,

2.1.7
Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken.

2.2
Flächenmesswerkzeuge

Die folgenden Flächenmesswerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen von regelmäßig begrenzten Flächen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausführung als

2.2.1
Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,

2.2.2
Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,

2.2.3
Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben.

3 Anforderungen

Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flächen müssen betragen:

3.1
bei Doppelschablonen

4 cm² ( 2 cm x 2 cm)
8 cm² ( 2 cm x 4 cm)
100 cm² ( 5 cm x 20 cm)
500 cm² (10 cm x 50 cm)


3.2
bei Probeschneidern Kreisflächen von 10 cm², 50 cm² oder 100 cm²

3.3
bei Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und Schnittlängen von 80 mm bis 100 mm

4 Aufschriften

4.1
Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flächengröße mit der Einheit „Quadratzentimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.

4.2
Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit „Millimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.

5 Fehlergrenzen

5.1
Eichfehlergrenzen für besondere Längenmessgeräte nach Nummer 2.1:

5.1.1
Messkluppen

a)
für die Einteilung und für den Abstand der auseinandergeschobenen Kluppstäbe

- Messbereich bis 1m 2 mm
- Messbereich bis 2m 4 mm,


b)
für den Abstand der Messflächen bei zusammengeschobenen Kluppstäben an einer beliebigen Stelle

- Messbereich bis 1m +0,5 mm
- Messbereich bis 2m +1 mm


5.1.2
Fadenzähler

-
Messbereich bis 20 mm 0,05 mm

5.1.3
Messschieber

- Messbereich bis 500 mm 0,1 mm
- darüber hinaus 0,2 mm


5.1.4
-
Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeräte 0,1 mm

5.1.5
Bügelmessschrauben, Innenmessschrauben

- Messbereich bis 100 mm 0,01 mm
- darüber hinaus 0,02 mm


5.1.6
Messuhren

-
Messbereich bis 10 mm 0,02 mm

5.1.7
Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken

1 %, jedoch nicht weniger als 40 mm.

5.2
Eichfehlergrenzen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:

5.2.1
Doppelschablonen für die Längen

2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm 0,2 mm
20 cm und 50 cm 0,3 mm


5.2.2
Probeschneider 1,5 % der ausgeschnittenen Fläche

5.2.3
Doppelscheren für die Schnittbreite 0,2 mm.

5.3
Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen betragen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 das 1,5-fache der Eichfehlergrenzen.



Abschnitt 3 (bleibt frei)



Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen

1.
Zulassung

Die Bauarten der Rundholzmessanlagen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2.
Begriffsbestimmung

Rundholzmessanlagen sind Messgeräte, die einen oder mehrere Durchmesser im Bereich der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-Länge messen und daraus das Holzvolumen berechnen.

3.
Fehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen:
a) für den Einzeldurchmesser1 cm
b) für den arithmetischen Mittelwert aus 10 Messungen des Durchmessers2,5 mm
c) für die Stammlänge1% jedoch nicht weniger als 5 cm.




Abschnitt 5 Choirometer

1.
Zulassung

Die Bauarten der Choirometer bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2.
Begriffsbestimmung

Choirometer sind Messgeräte, die an Schweineschlachtkörpern den Muskelfleischanteil feststellen

-
über die Messung der Dicke von Speck- und Muskelschichten oder

-
durch direkte Angabe des Muskelfleischanteils.

3.
Fehlergrenzen

3.1
Fehlergrenzen bei der Laboratoriumsprüfung

3.1.1
Speck- und Muskelschichten feststellende Geräte

Die Fehlergrenzen haben bei der laboratoriumsmäßigen Prüfung, die von dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, an mindestens 120 Schlachtkörpern vorzunehmen ist, folgende Werte:

Speckdicke: arithmetischer Mittelwert der AbweichungenAM = 0,4 mm;
Standardabweichung der Einzelabweichungens = 1,4 mm;
Muskeldicke: arithmetischer Mittelwert der AbweichungenAM = 1,0 mm;
Standardabweichung der Einzelabweichungens = 3,0 mm.


3.1.2
Muskelfleischanteile feststellende Geräte

arithmetischer Mittelwert der AbweichungenAM = 0,5%;
Standardabweichung der Einzelabweichungens = 2,1%.


3.2
Eichfehlergrenzen

3.2.1
Die Eichfehlergrenzen für opto-elektronische Geräte betragen an einer vorgeschriebenen Prüfvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in der Zulassung festgelegt.

3.2.2
Die Eichfehlergrenzen für Ultraschall-Geräte und für direkt den Muskelfleischanteil feststellende Geräte werden in der Zulassung festgelegt.




Anlage 2 (zu § 7k) Ausschankmaße



EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Ausschankmaß

Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.

1.2
Strichmaß

Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens (Nennfüllstandsmenge).

1.3
Randmaß

Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen (Nennfüllstandsmenge) ist.

1.4
Umfüllmaß

Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

1.5
Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-008 Kapitel II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.




Anlage 3 Volumenmeßgeräte für nichtflüssige Meßgüter


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 4 Volumenmeßgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 5 (zu § 7k) Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser



EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Zähler

Ein Gerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfließenden Flüssigkeit bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.

1.2
Rechenwerk

Teil eines Zählers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und etwaiger verbundener Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.

1.3
Verbundenes Messgerät

Ein Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Größen misst.

1.4
Mengenumwerter

Teil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur, Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch

-
das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in eine Masse oder

-
die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand

umrechnet.

Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.

1.5
Basiszustand

Der festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet wird.

1.6
Messanlage

Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, Mengen (Volumen oder Massen) von Flüssigkeiten außer Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen und die den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.

1.7
Kraftstoffzapfanlage (Kraftstoffzapfsäule)

Eine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen.

1.8
Selbstbedienungsanlage

Eine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf zu nutzen.

1.9
Selbstbedienungskomponente

Eine spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen.

1.10
Kleinste Messmenge (MMQ)

Die kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist.

1.11
Direktanzeige

Die Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgröße entspricht, für deren Messung das Messgerät physikalisch geeignet ist.

Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet werden.

1.12
Mit/ohne Unterbrechungsmöglichkeit

Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Flüssigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unterbrechungsmöglichkeit.

1.13
Durchflussbereich

Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin ) und dem Höchstdurchfluss (Qmax ).

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + D oder B + F oder H1 oder G.

4 Nacheichung

4.1
Die Nacheichung wird an der vollständigen Messanlage mit dem zur Verwendung vorgesehenen Produkt durchgeführt.

4.2
Nach Reparatur oder Austausch von Geräten oder Teilen einer Messanlage oder bei ungültigen Stempelzeichen sind besondere Prüfungen dieser Geräte oder Teile ggf. auf einem Prüfstand erforderlich. Von diesen Prüfungen kann abgesehen werden, wenn der Hersteller oder autorisierte Reparaturbetrieb die Konformität dieser Geräte oder Teile nach einem geeigneten Verfahren erklärt.

4.3
Die Temperatur-Mengenumwertung für leichtes Heizöl sowie für andere Produkte, die die Messanlage mit Temperatur-Mengenumwertung abgibt, ist bei der Nacheichung gegen ein Verstellen zu sichern. Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht möglich sein.

5 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen für Messanlagen nach Nummer 1.6 einschließlich der Kraftstoffzapfsäulen nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2.




Anlage 6 (zu § 7k) Wasserzähler



Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Wasserzähler

Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den Messwertaufnehmer durchströmenden sauberen Kalt- oder Warmwassers bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.

1.2
Mindestdurchfluss (Q1)

Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzähler Anzeigen liefert, die den Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen genügen.

1.3
Übergangsdurchfluss (Q2)

Der Übergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und dem Mindestdurchfluss liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen und den unteren Belastungsbereich, unterteilt, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.

1.4
Dauerdurchfluss (Q3)

Der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. unter gleichförmigen oder wechselnden Durchflussbedingungen, zufrieden stellend arbeitet.

1.5
Überlastdurchfluss (Q4)

Der Überlastdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung zufrieden stellend arbeitet.

2 Anforderungen

2.1
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2
Inbetriebnahme

Die Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Versorgungsunternehmen so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Nacheichung

Die messtechnische Prüfung umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:

Q3 ≤ Q ≤ Q4

Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2

Q1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1

Die Genauigkeitsprüfung bei Warm- und Heißwasserzählern muss mit Wasser durchgeführt werden, dessen Temperatur 50 (± 5) °C beträgt, soweit in der Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nichts anderes festgelegt ist.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1
Verbundzähler

Die Bauarten der Verbundzähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Trommelzähler für Kondensatwasser

Zähler für Kondensatwasser mit beweglichen Messkammern als Trommelzähler sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

2 Anforderungen

2.1
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.

2.2
Verbundzähler

Verbundzähler sind Messgeräte, bei denen Kaltwasserzähler unterschiedlichen Dauerdurchflusses oder zwei entsprechende Messeinsätze mit einer selbsttätigen Umschalteinrichtung kombiniert sind. Durch die Umschalteinrichtung wird je nach Durchfluss das Wasser entweder nur durch einen der beiden oder durch beide Wasserzähler geleitet. Den Zähler oder Messeinsatz mit dem kleineren Dauerdurchfluss Q3 bezeichnet man als Nebenzähler bzw. mit dem größeren Dauerdurchfluss Q3 als Hauptzähler.

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander verbundenen Zähler (der Haupt- und der Nebenzähler) folgende Anforderungen:

2.2.1
Die Durchflüsse von Verbundzählern sind

a)
Mindestdurchfluss (Q1): Mindestdurchfluss Q1 des Nebenzählers

b)
Übergangsdurchfluss (Q2): Übergangsdurchfluss Q2 des Hauptzählers

c)
Belastungsbereiche des Verbundzählers

-
unterer Belastungsbereich: Mindestdurchfluss Q1 bis Übergangsdurchfluss Q2, Q2 selbst ausgenommen

-
oberer Belastungsbereich: Übergangsdurchfluss Q2 bis Überlastdurchfluss Q4.

2.2.2
Der Dauerdurchfluss Q3 des Nebenzählers muss größer als der Mindesdurchfluss Q1 des Hauptzählers sein. Die Umschaltung muss im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.

2.2.3
Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Umschalteinrichtung

a)
der Dauerdurchfluss (Q3) des Hauptzählers,

b)
der Dauerdurchfluss (Q3) des Nebenzählers,

c)
das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen

angegeben sein.

2.2.4
Als Nebenzähler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter Wasserzähler mit dem hierfür zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.

2.3
Trommelzähler für Kondensatwasser

2.3.1
Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch aufeinander folgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zählwerks entsprechend dem Volumen einer Messkammer fortschreitet.

2.3.2
Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.

2.3.3
Die Eichfehlergrenzen betragen 1 % des abgegebenen Volumens.

3 Eichung

3.1
Verbundzähler

Die messtechnische Kontrolle umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüssen:

a)
im oberen Belastungsbereich

-
zwischen Q3 ≤ Q ≤ Q4 des Hauptzählers

-
zwischen Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2 des Hauptzählers,

b)
im unteren Belastungsbereich

-
bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Öffnen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h unterhalb des Durchflusses zum Öffnen der Umschalteinrichtung liegt,

-
bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Schließen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m³/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 > 10 m³/h oberhalb des Durchflusses zum Schließen der Umschalteinrichtung liegt.

3.2
Trommelzähler

3.2.1
Es sind mindestens Prüfungen bei folgenden Volumendurchflüssen durchzuführen:

-
zwischen 0,9 Qmax und 1,0 Qmax

-
zwischen 0,4 Qmax und 0,5 Qmax

-
zwischen 0,04 Qmax und 0,05 Qmax

Die Prüfungen dürfen mit Kaltwasser vorgenommen werden. In diesem Fall gelten folgende Eichfehlergrenzen:

-0,5 % und +1 % des durchgeflossenen Volumens.

Das Prüfvolumen ist so groß zu wählen, dass

-
dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle Trommelumdrehungen entsprechen,

-
die Durchflusszeit mindestens 1 Minute beträgt.

3.2.2
Am Einbauort ist die Aufstellung des Zählers und seine Funktion zu prüfen.

4 Stempelung

4.1
Verbundzähler

4.1.1
Die Hauptstempelstelle des Verbundzählers befindet sich an der Umschalteinrichtung bzw. am Gehäusedeckel.

4.1.2
Der angebaute Nebenzähler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung mit den Kennzeichen nach § 7m versehen sein.

4.2
Trommelzähler für Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort gegen Eingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der Hauptstempel darf erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort angebracht werden.




Anlage 7 (zu § 7k) Messgeräte für Gas



Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 2 Wirkdruckgaszähler
Abschnitt 3 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 5 Gas-Druckregelgeräte
Abschnitt 6 Brennwertmessgeräte
Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen



Abschnitt 1 Gaszähler


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Gaszähler

Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.

Gaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Balgen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.

1.2
Temperaturumwertende Gaszähler

Temperaturumwertende Gaszähler sind Gaszähler mit integrierter Umwertung, die lediglich das umgewertete Volumen im Basiszustand (siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr. 1.2) anzeigen.

1.3
Mindestdurchfluss (Qmin )

Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

1.4
Höchstdurchfluss (Qmax )

Der größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten Fehlergrenzen liegen.

1.5
Übergangsdurchfluss (Qt)

Der Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.

1.6
Überlastdurchfluss (Qr)

Der Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne Beeinträchtigung arbeitet.

2 Anforderungen

2.1
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2
Inbetriebnahme

Die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 bzw. mit einem Gaszähler der Klasse 1,0, dessen Verhältnis Qmin / Qmax mindestens 150 beträgt, durchzuführen.

Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.

Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.

Für den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verantwortlich.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.


Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1
Die Bauarten der Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.

3 Anforderungen

Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedingungen können vom Hersteller spezifiziert werden.


(die Abschnitte 2 und 3 sind hier nicht dokumentiert)


Abschnitt 4 Mengenumwerter

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmung

1.1
Mengenumwerter

Ein Mengenumwerter ist eine am Gaszähler angeschlossene Einrichtung, die automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet. Ein Mengenumwerter ist ein Teilgerät.

1.2
Basiszustand

Der festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.

1.3
Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgeführt.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen wird.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.

2.2
Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt

2.2.1
bei Zustands-Mengenumwertern

-
mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder

-
mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzustand (Normdichte) auf die Masse,

2.2.2
bei Dichte-Mengenumwertern

-
mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebenen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder

-
mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,

2.2.3
bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl auf die Energie,

2.2.4
bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei der Basistemperatur.

3 Anforderungen

3.1
Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 bis 6 etwas anderes ergibt.

3.2
Als Basiszustand für die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p = 1013,25 mbar und T = 273,15 K zu verwenden.

4 Aufschriften

Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an die Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.

5 Fehlergrenzen

5.1
Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten Menge von der rechnerisch ermittelten Menge.

5.2
Die Eichfehlergrenzen betragen für das umgewertete Volumen oder die Masse bei:

- Zustands-Mengenumwerter 1 %,
- Dichte-Mengenumwerter 1 %,
- Brennwert-Mengenumwerter ohne Berücksichtigung des Fehlers
des angeschlossenen selbsttätigen Gas-Kalorimeters
1 %,
- Temperatur-Mengenumwerter 0,5 %.


5.3
Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.

6 Stempelstellen

Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein

-
für Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von außen betätigen lassen,

-
an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,

-
an den Anschlüssen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,

-
an den Anschlüssen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den dazugehörigen Absperrhähnen.


(die Abschnitte 5 bis 7 sind hier nicht dokumentiert)




Anlage 8 Gewichtstücke


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 9 Nichtselbsttätige Waagen



1 Begriffsbestimmung

Nichtselbsttätige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordern. Eine nichtselbsttätige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.

2 Zulassung

2.1
Die Bauarten der nichtselbsttätigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach Nummer 2.2, bedürfen zur Eichung der EG-Bauartzulassung.

2.2
Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zugelassen.

2.3
Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung.

2.4
Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig. Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EG-Bauartzulassung gleich.

2.5
Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß die Bauart bei Erteilung der Zulassung den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt hat. Die Bauartzulassung kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttätige Waagen für die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen.

2.6
Wird die Gültigkeit der Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen nichtselbsttätigen Waagen weiterhin als zugelassen.

3 Anforderungen

3.1
Für Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3.2
Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Übereinstimmung der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen übereinstimmt, deren Fundstelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

3.3
Die Waagen müssen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der vorgeschriebenen Form tragen.

Die Waagen müssen so beschaffen sein, daß diese Aufschriften und die Zeichen nach § 7d Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis 1.5 dieser Richtlinie angebracht werden können.

4 EG-Eichung

4.1
EG-Eichung durch benannte Stellen

4.1.1
Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß nach Nummer 4.1.4 geprüfte nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.1.2
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Waagen mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster gewährleistet.

4.1.3
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzubringen sowie eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.1.4
Die benannte Stelle hat die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage gemäß Nummer 4.1.5 vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.

4.1.5
Alle Waagen sind einzeln zu prüfen, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster zu überprüfen. Die Prüfungen sind nach den Verfahren durchzuführen, die in den in Nummer 3.2 genannten Normen festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind. Die benannten Stellen haben bei der Prüfung von der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung auszugehen, wenn die Waage mit den Anforderungen dieser Normen übereinstimmt.

4.1.6
Die benannte Stelle hat an jeder Waage, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennummer (§ 7d Abs. 1 Nr. 3) anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen.

4.1.7
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen nach Nummer 4.1.6 vorlegen können.

4.1.8
Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein zugelassenen nichtselbsttätigen Waage, die für einen besonderen Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gründen eine Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgeführt werden (EG-Einzeleichung). Dies gilt auch für die Nacheichung. Bei der EG-Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen dieser Verordnung einhält.

4.1.9
Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttätigen Waagen und bei der EG-Einzeleichung sind der benannten Stelle die für die Prüfung erforderlichen technischen Bauunterlagen nach Anhang III der Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen.

4.2
EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion)

4.2.1
Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitätssicherung für die Produktion) ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß nichtselbsttätige Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster übereinstimmen.

4.2.2
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter hat an jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1 anzubringen und eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen.

4.2.3
Der Hersteller muß über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 4.3 verfügen und sich der EG-Überwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.

4.3
Anerkennung des Qualitätssicherungssystems

4.3.1
Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitätssicherungssystems bei einer dafür benannten Stelle zu beantragen. Der Antrag muß enthalten:

4.3.1.1
die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ergebenden Auflagen einzuhalten,

4.3.1.2
die Zusicherung, das anerkannte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben.

4.3.2
Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlägigen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem und die technischen Bauunterlagen der Meßgeräte zur Verfügung zu stellen.

4.3.3
Mit dem Qualitätssicherungssystem muß sichergestellt werden, daß die Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumustern übereinstimmen. Alle Elemente, Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat, müssen systematisch in Form von schriftlichen Ausführungen über Konzepte, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Dokumentation muß ein angemessenes Verständnis der die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und Aufzeichnungen gewährleisten. Die Dokumentation muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

4.3.3.1
der Qualitätsziele, der organisatorischen Struktur, des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des Managements im Hinblick auf die Produktqualität;

4.3.3.2
der Fertigungsprozesse, der Qualitätsüberwachungs- und Qualitätssicherungstechniken und der systematisch durchgeführten Maßnahmen;

4.3.3.3
der Prüfungen und Versuche, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden sowie deren Häufigkeit;

4.3.3.4
der Mittel zur Überwachung der geforderten Produktqualität und der Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.

4.3.4
Die benannte Stelle prüft und bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt (Audit). Die Prüfung kann auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden, die für die Prüfung von Qualitätssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Prüfung und Bewertung muß wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams über Erfahrungen im gesetzlichen Meßwesen verfügen.

Bei einem Qualitätssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter Normen entspricht, ist davon auszugehen, daß die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfüllt sind.

4.3.5
Entspricht das Qualitätssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3, erteilt die benannte Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die übrigen benannten Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthält das Endergebnis der Prüfung und im Falle der Ablehnung eine Begründung der Entscheidung.

4.3.6
Der Hersteller hat die benannte Stelle über jede Aktualisierung des Qualitätssicherungssystems im Zusammenhang mit Änderungen zu unterrichten, die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien oder Qualitätskonzepte ergeben.

4.3.7
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, daß der Hersteller die CE-Kennzeichnung zu Unrecht angebracht oder inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der Widerruf der Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die übrigen benannten Stellen über den Widerruf zu unterrichten.

4.4
EG-Überwachung

4.4.1
Zweck der EG-Überwachung ist es sicherzustellen, daß der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß nachkommt.

4.4.2
Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Überwachungszwecken den Zutritt zu Fertigungs-, Prüfungs- und Lagerräumen zu ermöglichen. Er hat der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, die technischen Bauunterlagen und die Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung, wie beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.

Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

4.4.3
Die benannte Stelle überwacht durch regelmäßige Audits, ob der Hersteller das Qualitätssicherungssystem anwendet und fortschreibt. Sie kann darüber hinaus auch ohne Voranmeldung Überwachungsmaßnahmen einschließlich von Voll- oder Teilaudits vornehmen. Sie übersendet dem Hersteller einen Bericht über die durchgeführten Audits und anderen Überwachungsmaßnahmen. Hat eine andere Stelle als die benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem geprüft und führt diese Stelle regelmäßige Wiederholungsprüfungen durch, deren Ergebnisse der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte Stelle bei der Überwachung von regelmäßigen Prüfungen absehen. Nummer 4.3.4 Satz 3 gilt entsprechend.

4.5
Gemeinsame Bestimmungen für die EG-Eichung

4.5.1
Die EG-Eichung kann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen anderen Ort durchgeführt werden, wenn die Beförderung der Waage zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeinträchtigt werden kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort berücksichtigt wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflußt wird. In allen anderen Fällen hat die EG-Eichung am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.

4.5.2
Wird die Meßgenauigkeit der Waage durch Änderungen der Fallbeschleunigung beeinflußt, darf die EG-Eichung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei die zweite Stufe alle Prüfungen und Versuche, bei denen das Ergebnis von der Fallbeschleunigung abhängt, und die erste Stufe alle übrigen Prüfungen und Versuche umfaßt. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort der Waage durchzuführen. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck "am Verwendungsort der Waage" auch als "in der Verwendungszone der Waage" verstanden werden.

4.5.3
Wählt ein Hersteller die Durchführung der EG-Eichung in zwei Stufen und werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgeführt, so muß eine Waage, die die erste Stufe durchlaufen hat, die Kennummer der benannten Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.

4.5.4
Wer die erste Stufe des Verfahrens durchgeführt hat, erteilt für jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den für die Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der durchgeführten Prüfungen und Versuche.

Wer die zweite Stufe des Verfahrens durchführt, nimmt die Prüfungen und Versuche vor, die noch nicht durchgeführt worden sind.

4.5.5
Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Eichung durch den Hersteller gewählt hat, darf für die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen oder die EG-Eichung durch eine benannte Stelle wählen.

4.5.6
Die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind nach Beendigung der zweiten Stufe zusammen mit der Kennummer der benannten Stelle, die bei der zweiten Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.

5 Verwendungspflichten

Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet werden

5.1
für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,

5.2
als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe,

5.3
zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,

5.4
zur Feststellung des Geburtsgewichts.

6 Übergangsvorschriften

6.1
Nichtselbsttätige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttätigen Waagen, deren Bauart nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann die Ersteichung vom Hersteller vorgenommen werden, wenn er über ein anerkanntes und überwachtes Qualitätssicherungssystem verfügt. Das Qualitätssicherungssystem muß den in Nummer 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitätszeichen nach Anhang D Nr. 1 und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.

6.2
Nichtselbsttätige Waagen nach Nummer 6.1 können unbefristet nachgeeicht werden.




Anlage 10 (zu § 7k) Selbsttätige Waagen



Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen



Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Selbsttätige Waage

Ein Gerät, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Körper ohne Eingreifen vom Bedienungspersonal zu bestimmen und dabei einem vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf zu folgen.

Als „Eingreifen vom Bedienungspersonal" gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der Wägung beeinflusst, wie zum Beispiel

-
Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenenfalls Nullstellung der Waage,

-
Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu wägenden Produkts.

1.2
Mengenwaagen

1.2.1
Selbsttätige Waage für Einzelwägungen (SWE)

Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.

a)
Gewichtsauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.

b)
Preisauszeichnungswaage

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.

1.2.2
Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)

Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.

1.3
Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)

Eine selbsttätige Waage, die Behälter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleibenden Masse eines Schüttguts füllt.

1.4
Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage; SWT)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.

1.5
Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren - Förderbandwaage (FBW)

Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.

1.6
Selbsttätige Gleiswaage (SGW)

Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

3.1
für mechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,

3.2
für elektromechanische Geräte:

B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,

3.3
für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:

B + D oder B + F oder G oder H1.

4 Verwendung

Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:

4.1
Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)

Nettolast (m) ausgedrückt in Eichwerten (e) Fehlergrenzen *)
Y(I)Y(II)Y(a)Y(b)Eich-
fehler-
grenzen
Ver-
kehrs-
fehler-
grenzen
0 < m ≤ 50.000 0 < m ≤ 5.000 0 < m ≤ 500 0 < m ≤ 50 ± 1e ± 1,5e
50.000 < m ≤ 200.000 5.000 < m ≤ 20.000 500 < m ≤ 2.000 50 < m ≤ 200 ± 1,5e ± 2,5e
200.000 < m 20.000 < m ≤ 100.000 2.000 < m ≤ 10.000 200 ± 2e ± 3,5e

---
*)
Diese Fehlergrenzen sind anzusetzen bei Waagen, die in der Lage sind, den Messwert mit d ≤ 0,2e digital anzuzeigen. Bei Waagen ohne die Möglichkeit einer Anzeige mit d ≤ 0,2e muss der digitale Rundungsfehler berücksichtigt werden (Erhöhung der Fehlergrenzen um 0,5e). Wenn der Nettowert durch Subtraktion der Ergebnisse zweier Einzelwägungen ermittelt wird, beziehen sich die Fehlergrenzen:

-
entweder auf diese einzelnen Wägungen, wenn sie einzeln abgedruckt werden,

-
oder auf den Nettowert, wenn nur der Nettowert abgedruckt wird.

4.2
Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)

Bei SKW entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen des Mittelwertes dem Doppelten der Eichfehlergrenzen. Für die Standardabweichung gelten folgende Fehlergrenzen multipliziert mit dem Genauigkeitsfaktor x:

Nettowert der Masse m (g) Maximal zulässige Standardabweichung bei Genauigkeitsfaktor (x) = 1
(in Prozent der Füllung m oder in g)
EichfehlergrenzenVerkehrsfehlergrenzen
m ≤ 50 0,48 % 0,6 %
50 < m ≤ 100 0,24g 0,3g
100 < m ≤ 200 0,24 % 0,3 %
200 < m ≤ 300 0,48g 0,6g
300 < m ≤ 500 0,16 % 0,2 %
500 < m ≤ 1.000 0,8g 1,0g
1.000 < m ≤ 10.000 0,08 % 0,1 %
10.000 < m ≤ 15.000 8 g10 g
15.000 < m 0,053 % 0,067 %


Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.

Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.

Für die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.

4.3
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)

Füllmenge m (g) Maximal zulässige Abweichung der Einzelfüllung
vom Mittelwert aller Füllungen für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1)
(als prozentualer Anteil von m oder in g)
EichfehlergrenzenVerkehrsfehlergrenzen
m ≤ 50 7,2 % 9 %
50 < m ≤ 100 3,6g 4,5g
100 < m ≤ 200 3,6 % 4,5 %
200 < m ≤ 300 7,2g 9g
300 < m ≤ 500 2,4 % 3 %
500 < m ≤ 1.000 12g 15g
1.000 < m ≤ 10.000 1,2 %1,5 %
10.000 < m ≤ 15.000 120g 150g
15.000 < m 0,8 % 1 %


5 Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung

Im geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:

-
SWE der Genauigkeitsklasse Y(a),

SWE der Genauigkeitsklasse Y(b) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

-
SKW der Genauigkeitsklasse XIII(x) mit x = 1,

SKW der Genauigkeitsklasse XIIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

-
SWA der Genauigkeitsklasse X(x) mit x = 1,

SWA der Genauigkeitsklasse X(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

-
SWT der Genauigkeitsklasse 1,

SWT der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

-
FBW der Genauigkeitsklasse 1,

FBW der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

-
SGW der Genauigkeitsklasse 0.5,

SGW der Genauigkeitsklasse 1 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO Anlage 9 Nummer 5 verwendet werden.

6 Übergangsvorschriften

6.1
Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Waagen erteilten Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016 erstgeeicht werden, wenn die Bezeichnungen und die bei der Prüfung einzuhaltenden Fehlergrenzen den Anforderungen nach Nummer 2 entsprechen.

6.2
Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen und nach diesen erstgeeicht wurden, können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden. Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeichnungen gemäß den Anforderungen nach Nummer 2.


Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen (hier nicht dokumentiert)




Anlage 11 Meßgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten


Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 12 Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke


Anlage 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 13 Dichte- und Gehaltsmeßgeräte


Anlage 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 14 Temperaturmeßgeräte


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 15 (weggefallen)


Anlage 15 wird in 2 Vorschriften zitiert



Anlage 16 Überdruckmessgeräte


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Zulassung

1.1
Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

1.2
Die Bauarten der Überdruckmessgeräte nach Nummer 2 mit einer Einrichtung für Fernmessung, Fernmeldung, Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmung

Überdruckmessgeräte im Sinne dieser Anlage sind mechanische Messgeräte mit Rohrfedern, Plattenfedern oder Kapselfedern als elastische Messglieder mit direkter Anzeige durch Zeigerwerk, Zeiger und Strichskala.

3 Fehlergrenzen

3.1
Die Fehlergrenzen für Überdruckmessgeräte betragen:
Geräte der KlasseEichfehlergrenzen in %Verkehrsfehlergrenzen in %
0,10,10,15
0,250,250,4
0,60,60,9
1,01,01,5
1,61,62,4
2,52,53,8
4,04,06,0


Die Fehlergrenzen sind bezogen auf die Messspanne und gelten für die Referenztemperatur 20 °C.

3.2
Die Fehlergrenzen gelten für eine von 20 °C abweichende Referenztemperatur, wenn diese auf dem Zifferblatt angegeben ist.

3.3
Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen gelten bei zunehmendem und abnehmendem Betrag des Überdrucks an jeder Stelle des Anzeigebereichs.

3.4
Die Messwert-Umkehrspanne, bezogen auf die Messspanne, darf die Eichfehlergrenze nicht überschreiten.

3.5
Bei Überdruckmessgeräten mit einer Zusatzeinrichtung nach Nummer 1.2 müssen die Anzeige und die mit Hilfe der Zusatzeinrichtung bestimmten Messwerte die Fehlergrenzen derselben Klasse einhalten.

3.6
Für Überdruckmessgeräte mit zwei Messwerken gelten die Fehlergrenzen für jedes der beiden Messwerke unabhängig voneinander.


Anlage 17 Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen


Anlage 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 18 (zu § 7k) Messgeräte im Straßenverkehr



Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Bremsverzögerungsmessgeräte
Abschnitt 6 Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7 Atemalkoholmessgeräte
Abschnitt 8 Reifendruckmessgeräte - EWG-Anforderungen
Abschnitt 9 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte


Anmerkung:
1.
Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.
2.
Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.



Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen (hier nicht dokumentiert)



Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und mit diesem das Messgerät bildet.

Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
---
*)
Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Teil 1 dieses Abschnittes.
---

2 Anforderungen

Für die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten für Taxameter wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

1.1
Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen, die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem Fahrzeug in Verkehr gebracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.

1.3
Die Bauarten der Drucker bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1
Wegstreckensignalgeber

Der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen ist ein Gerät, das Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurückgelegten Strecke liefert. Der Wegstreckensignalgeber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil 1 das Messgerät.

2.2
Drucker

Ein Drucker ist ein Gerät zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an das Taxameter in Kraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.

3 Anforderungen

3.1
Temperaturbereich

Im Temperaturbereich von -10 °C bis 70 °C muss das Taxameter funktionssicher arbeiten und die Fehlergrenzen einhalten.

3.2
Wegstreckensignalgeber

Der Wegstreckensignalgeber muss:

-
einen für die Übermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang aufweisen,

-
für Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie für das Taxameter spezifiziert sind.

Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Wegstreckensignalgeber die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.

3.3
Drucker

Wenn ein Drucker verwendet wird, so müssen die Quittungen am Ende der Fahrt die Preisdaten einer Fahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie 2004/22/EG aufgeführt sind. Die auf den Quittungen gedruckten Werte dürfen sich nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unterscheiden.

Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.

4 Inbetriebnahme

4.1
Anpassung an das individuelle Fahrzeug

Bei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist eine Anpassung an das individuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber erforderlich. Nach einem solchen Einbau oder einem Tausch des Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den in den Nummern 4.2 bis 4.4 aufgeführten Anforderungen erforderlich.

4.2
Anpassung an den lokal gültigen Tarif

4.2.1
Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Änderung des Tarifs erforderlich oder bei der Verwendung in einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung ist eine Eichung erforderlich.

4.2.2
Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

-
Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und die Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. Ohne Antriebsumschaltung muss das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwischen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.

-
Überzählige Tarifstufen dürfen nicht anwählbar sein. Nicht verwendete Parameter müssen den Wert „0" aufweisen oder auf andere Weise einfach kontrollierbar sein.

-
Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur über die Betriebseinstellung KASSE nach Betriebseinstellung FREI geschaltet werden. Aus der Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt verwendete Tarifstufe zurückgeschaltet werden.

4.3
Fehlergrenzen für Taxameter in Kraftfahrzeugen

Die Eichfehlergrenzen für den Gesamtfehler, d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät, betragen

-
für die Anfangszeit 1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2s,

-
für die Fortschaltzeiten 1,0 % der Summe dieser Zeiten,

-
für die Anfangsstrecke 2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch 20m,

-
für die Fortschaltstrecken 2,0 % der Summe dieser Strecken,

-
für die Echtzeituhr 300s, wenn ein zeitabhängiger Tarif zum Einsatz kommt.

4.4
Sicherungsmaßnahmen

Es müssen Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein zur Sicherung

-
der Eingabe bzw. Änderung der Tarifdaten und der Gerätekonstanten,

-
der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen und

-
der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren Zusatzeinrichtungen.

5 Aufschriften

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:

-
Fahrpreis,

-
Zuschlag und

-
Tarif (für die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).

6 Übergangvorschriften

Für Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät) zulässig:

-
für die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9s,

-
für die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.



(die Abschnitte 3 bis 9 sind hier nicht dokumentiert)



Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren

Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Abgasanalysator

Ein Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient.

Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauerstoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).

Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14 ) auszudrücken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.

Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausgedrückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).

Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Abgasbestandteile.

1.2
Lambda-Wert

Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt.

2 Anforderungen

2.1
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.

Für Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert.

2.2
Bedienungsanleitung

Soweit in der Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung gefordert, muss jedem Messgerät eine Bedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Verwendung

4.1
Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.

4.2
Wartung

Die Messgeräte müssen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.

2 Begriffsbestimmung

Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor.

3 Gebrauchsanweisung

Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.

4 Wartung

Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgerätebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.

5 Aufschriften

5.1
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angegeben sein:

-
die Typbezeichnung,

-
die Genauigkeitsklasse,

-
die Worte „Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,

-
ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,

-
bei Messgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe... m. ü. N. N. ±... m".

5.2
Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in „% vol CO", „% vol CO2", „10-6 vol HC" oder „ppm vol HC" und „% vol O2" angegeben.

5.3
Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Messgerät angebracht sein, dass sie der zugehörigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.

6 Fehlergrenzen

6.1
Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:

6.1.1
Genauigkeitsklasse I:

5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als

0,06 % vol für CO,

0,5 % vol für CO2,

12 • 10-6 vol für HC,

0,1 % vol für O2

6.1.2
Genauigkeitsklasse II (gilt nur für die Messung von CO):

10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.

6.2
Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:

6.2.1
Genauigkeitsklasse I:

Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.

6.2.2
Genauigkeitsklasse II:

15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.

7 Übergangsvorschriften

7.1
CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage XI StVZO vom 27. November 1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten der Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.

7.2
Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte betragen für die Volumenkonzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.

7.3
CO-Abgasmessgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte für die Volumenkonzentration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeräten muss aus der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.



Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte (hier nicht dokumentiert)




Anlage 19 Zeitzähler - Stoppuhren


Anlage 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

1 Zulassung

Die Bauarten der Stoppuhren bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Aufschriften

Bei mechanischen Stoppuhren müssen auf dem Ziffernblatt oder auf dem Gehäuse zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein

-
Meßbereich,

-
Halbschwingungsdauer.

3 Fehlergrenzen

3.1
Die Eichfehlergrenzen für die einzelne Messung sind gleich dem kleinsten Skalenteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit.

3.2
Bei elektronischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von - 10 °C bis 50 °C und im Spannungsbereich 0,9 U0 bis U0, wobei U0 die Nennspannung der vom Hersteller empfohlenen Spannungsquelle ist.

3.3
Bei mechanischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von 5 °C bis 35 °C.

3.3.1
Die Fehlergrenzen gelten für alle Lagen, die um nicht mehr als 30 Grad von den Lagen "Krone oben" und "Zifferblatt oben" abweichen.

3.3.2
Bei Stoppuhren mit festgesetzter Gebrauchslage gelten die Fehlergrenzen für alle Lagen, die um nicht mehr als 15 Grad von der festgesetzten Gebrauchslage abweichen.


Anlage 20 (zu § 7k) Messgeräte für Elektrizität



Abschnitt 1 Elektrizitätszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen

Abschnitt 2 Messwandler für Elektrizitätszähler



Abschnitt 1 Elektrizitätszähler


Teil 1 EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.

Anmerkung: Elektrizitätszähler können je nach angewandter Messtechnik zusammen mit externen Messwandlern betrieben werden. Teil 1 erstreckt sich jedoch nur auf Elektrizitätszähler und nicht auf Messwandler.

1.2
Formelzeichen für physikalische Größen

Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG.

2 Anforderungen

2.1
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2
Inbetriebnahme

Unter Anwendung von Abschnitt 7 des Anhangs MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG wird vorgeschrieben, dass an Messwandler angeschlossene Elektrizitätszähler (Messwandlerzähler) der Klasse B oder C angehören müssen.

3 Konformitätsbewertung

Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

Teil 2 Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der nachfolgend aufgeführten Elektrizitätszähler einschließlich der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, für die Teil 1 gilt:

-
Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,

-
Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,

-
Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,

-
Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,

-
Scheinverbrauchszähler,

-
Gleichstrom-Wattstundenzähler.

2 Aufschriften

2.1
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf jedem Zähler angegeben sein

-
die Ableseeinheit mit dem Namen der Einheiten

„Kilowattstunden" (kWh) oder „Megawattstunden" (MWh),

„Kilovarstunden" (kvarh) oder „Megavarstunden" (Mvarh),

„Kilovoltamperestunden" (kVAh) oder „Megavoltamperestunden" (MVAh),

-
die Nennfrequenz, Nennstromstärke (Grenzstromstärke, Nr. 2.1.1) und Nennspannung, bei Messsätzen aus Zählern und getrennten Nebenwiderständen oder Vorwiderständen die Nennstromstärke oder die Nennspannung des Messsatzes,

-
die Zählerart sowie die Bauartbezeichnung des Herstellers,

-
die Anzahl der Läuferumdrehungen oder bei statischen Zählern der Impulse je Ableseeinheit,

-
der Schaltplan oder die Schaltungsnummer.

2.1.1
Die Nennstromstärke und die Grenzstromstärke z. B. in der Form 10 (40) A für einen Zähler mit einer Nennstromstärke von 10 A und einer Grenzstromstärke von 40 A.

2.1.2
Blindverbrauchszähler müssen entsprechend der Phasenverschiebung, für die die Zähler bestimmt sind, die Aufschrift „Für Voreilung" oder „Für Nacheilung" oder „Für negativen Blindstrom" oder „Für positiven Blindstrom" oder dergleichen tragen. Die genannten Aufschriften können bei Blindverbrauchszählern mit Rücklaufhemmung entfallen, die ohne Änderung der Einstelleinrichtungen lediglich durch entsprechenden Anschluss der äußeren Leitungen für vor- oder nacheilenden Blindstrom verwendbar und unter dieser Voraussetzung für beliebige Phasenverschiebung zugelassen sind.

2.1.3
Messwandlerzähler müssen durch die Aufschrift „Messwandlerzähler" gekennzeichnet sein.

2.2
Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme des Schaltplanes, müssen angebracht sein

a)
auf einem an der Vorderseite der Zählerkappe angebrachten Schild (Hauptschild, Leistungsschild) oder

b)
auf einem Teil des Deckblatts des Zählwerks (Angabenteil des Deckblatts), der von dem die Anzeige umfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt) deutlich getrennt ist.

2.3
Die Fabriknummer des Zählers muss außer auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2 Buchstabe a auch auf der Grundplatte außen sichtbar angebracht sein.

2.3.1
Die Fabriknummer des Zählers muss auf zugehörigen getrennten Neben- und Vorwiderständen angebracht sein.

2.3.2
Das Gleiche gilt für die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zähler führenden Leitungen, sofern diese nicht am Nebenwiderstand oder am Zähler dauernd fest angebracht sind.

2.4
Bei Zählern mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen müssen auf einem Schild (Zusatzschild) die Fabriknummern der Neben- und Vorwiderstände, der Widerstand, der Querschnitt und die gesamte Länge der zu den Widerständen gehörigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am Nebenwiderstand bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Zähler und der Spannungsabfall am Zähler bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.

2.5
Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximumzähler) müssen auf der Maximumskale die Dauer der Messperiode, die Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Entkupplungsdauer des Mitnehmers vermerkt sein.

2.5.1
Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Überverbrauchs muss die Registriergrenze des Überverbrauchs angegeben sein.

3 Fehlergrenzen

3.1
Allgemeines

Die Fehler eines Zählers müssen bei der Eichung die in den Nummern 3.2 und 3.3 festgesetzten Beträge einhalten und dürfen nicht sämtlich nach derselben Richtung die Hälfte dieser Beträge überschreiten.

3.2
Eichfehlergrenzen der Zähler für ein- und mehrphasigen Wechselstrom

3.2.1
Die Fehler der Zähler dürfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten Eichfehlergrenzen bei den angegebenen Stromstärken, Leistungsfaktoren und Belastungsarten nicht überschreiten. Die Fehlergrenzen gelten für die Nennfrequenz.

3.2.2
In den nachstehenden Tabellen bedeuten

-
Ib die Nennstromstärke des Zählers,

-
Imax die Grenzstromstärke, sie beträgt bei normalbelastbaren Zählern und bei Messwandlerzählern das 1,2-fache und bei besonders belastbaren Zählern (Großbereichszählern) ganze Vielfache der Nennstromstärke,

-
φ den Winkel, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfaktor und dessen Sinus gleich dem Blindleistungsfaktor ist.

3.2.3
Eichfehlergrenzen für Wirkverbrauchszähler und Wirkverbrauchs-Messwandlerzähler

Stromstärke cos φZählerart
E = Einphasen
M = Mehr-
phasenzähler
Belastungs-
art bei
Mehrphasen-
zählern
Eichfehlergrenzen
in
unmittel-
bar ange-
schlossene
Zähler
Messwandlerzähler
a)b)
0,05 Ib 1E, M symmetrisch4,00,22,5
0,1 Ib bis Imax 1E, M symmetrisch3,00,22,0
0,2 Ib bis Ib 1Meinseitig *) 3,50,32,5
0,1 Ib0,5E, M symmetrisch5,00,34,0
0,2 Ib bis Imax 0,5E, M symmetrisch4,00,32,5
Ib0,5Meinseitig *) 5,00,44,0
0,2 Ib 0,25E, M symmetrisch-0,55,0

---
*)
bei symmetrischem Spannungsdreieck

a)
Die Fehlergrenzen gelten für Zähler, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehören und nach dem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben.

b)
Die Fehlergrenzen gelten für die nicht Spalte a) zuzurechnenden Messwandlerzähler.

3.2.4
Eichfehlergrenzen für Blindverbrauchszähler und Blindverbrauchs-Messwandlerzähler

Stromstärke sin φ Zählerart
E = Einphasen
M = Mehr-
phasenzähler
Belastungs-
art bei
Mehrphasen-
zählern
Eichfehlergrenzen
in
unmittel-
bar ange-
schlossene
Zähler
Mess-
Wandler
zähler
0,1 Ib1E, M symmetrisch5,04,0
0,2 Ib bis im. 1E, M symmetrisch4,03,0
0,2 Ib bis Imax 1Meinseitig *) 6,05,0
0,5 Ib bis Imax 0,5E, M symmetrisch4,03,0
Ib0,5Meinseitig*)6,05,0

---
*)
bei symmetrischem Spannungsdreieck

3.2.5
Eichfehlergrenzen für Scheinverbrauchszähler und Scheinverbrauchs-Messwandlerzähler

StromstärkeLeistungsfaktor
cos φ
Eichfehlergrenzen
in %
0,1 Ib1 und 0 5,0
0,2 Ib bis Imax 1 und 0 4,0
0,5 Ib 0,87 und 0,5 5,0


3.3
Eichfehlergrenzen der Gleichstromzähler

3.3.1
Die Fehler der Gleichstromzähler dürfen bei den in der nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten der Leistung P als Vielfaches der Nennleistung Pb folgende Eichfehlergrenzen nicht überschreiten:

Leistung P 0,05 Pb 0,1 Pb 0,5 Pb 1,0 Pb 1,25 Pb
Fehlergrenzen
in %
96334


3.3.2
Bei Zwischenwerten der Leistung dürfen die Fehler des Zählers für keine Belastung größer sein, als dem Linienzug entspricht, der sich bei graphischer Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vorstehender Zahlentafel ergibt.

3.3.3
Bei Zählern, welche zusätzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen verwendet werden, gelten die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 für die Zähler einschließlich der Neben- oder Vorwiderstände.

4 Stempelstellen

Am Zählergehäuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie darf geteilt sein. Anstelle von Sicherungsstempeln können mehrere Hauptstempel aufgebracht werden.

5 Übergangsvorschriften

Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht werden.

Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für

-
mechanische Maximumwerke 2 %,

-
elektronische Maximumwerke 1 %,

-
mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,

-
elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %.



Abschnitt 2 Meßwandler für Elektrizitätszähler (hier nicht dokumentiert)




Anlage 21 Schallpegelmeßgeräte


Anlage 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1988 Nr. 43)


Anlage 22 (zu § 7k) Messgeräte für thermische Energie



Abschnitt 1 Wärmezähler (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 Kältezähler (Innerstaatliche Anforderungen)



Abschnitt 1 Wärmezähler EG-Anforderungen

1 Begriffsbestimmungen

1.1
Ein Wärmezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die Wärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Heizbetrieb abgegeben wird.

1.2
Ein Wärmezähler ist entweder ein vollständiger Wärmezähler oder ein kombinierter Wärmezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk nach Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/22/EG oder einer Kombination davon besteht.

1.3
Formelzeichen für physikalische Größen

Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG.

2 Anforderungen

2.1
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.

2.2
Inbetriebnahme

Die Messung des Wärmeverbrauchs in Wohnhaushalten oder zum Zwecke der Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Wärmezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung des Wärmeverbrauchs mit Durchflusssensoren der Ausführung qp 6 m³/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie mit einem Wärmezähler mindestens der Klasse 2 durchzuführen.

Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den fortwährend akkumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der Einbau von Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.

3 Konformitätsbewertung

3.1
Wärmezähler und Teilgeräte nach Nummer 1.2 können unabhängig und getrennt konformitätsbewertet werden.

3.2
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, lauten wie folgt:

B + F oder B + D oder H1.

4 Übergangsvorschriften

4.1
Bei der Ersteichung gelten die Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.

4.2
Vollständige Wärmezähler und Teilgeräte gemäß den Nummern 2.3 bis 2.3.4 sowie der Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung sind ausschließlich nach Klasse 3 gemäß Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG zu eichen. Satz 1 gilt nicht für vollständige Wärmezähler und Teilgeräte gemäß Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung; diese sind bezüglich der Genauigkeitsklasse gemäß Eintrag im innerstaatlichen Zulassungsschein zu eichen.



Abschnitt 2 Kältezähler Innerstaatliche Anforderungen

1 Zulassung

Die Bauarten der Kältezähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Teilgeräte nach Nummer 2.2 eines Kältezählers können eine eigene Zulassung zur innerstaatlichen Eichung erhalten.

2 Begriffsbestimmungen

2.1
Ein Kältezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die ausgetauschte Wärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Kühlbetrieb aufgenommen wird.

2.2
Ein Kältezähler ist entweder ein vollständiger Kältezähler oder ein kombinierter Kältezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.

2.3
Formelzeichen für physikalische Größen

Es gelten die Formelzeichen nach Abschnitt 1 Nr. 1.3 entsprechend für Kältezähler, ausgenommen die Temperaturdifferenz, die sich wie folgt bestimmt:

Δθ = Temperaturdifferenz θout - θin mit Δθ ≥ 0.

3 Anforderungen

3.1
Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 2.1, wobei abweichend für den Zweck der Kältemessung die Werte der Nennbetriebsbedingungen vom Hersteller wie folgt eingeschränkt anzugeben sind:

Verhältnis der oberen Grenze Δθmax zur unteren Grenze Δθmin : Δθmax / Δθmin ≥ 2 und Δθmin ≥ 3 K.

3.2
Inbetriebnahme

Die Messung der ausgetauschten Wärme in Wohnhaushalten und/oder zum Zwecke der Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung der ausgetauschten Wärme mit Durchflusssensoren der Ausführung qp ≥ 6 m³/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der Leichtindustrie mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 2 durchzuführen.

Unter Beachtung der unter Nummer 3.1 angegebenen Einschränkungen müssen die Eigenschaften gemäß den Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den fortwährend akkumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der Einbau von Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.

4 Aufschriften

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Kältezähler angegeben sein:

a)
Typenbezeichnung

b)
die Grenzen des Temperaturbereichs (Θmin und Θmax )

c)
die Grenzen für die Temperaturdifferenz (ΔΘmin und ΔΘmax )

d)
die Grenzen für den Durchfluss (qi, qp und qs)

e)
Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Rücklauf

f)
Einbaulage, wenn nicht horizontal

g)
mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung

h)
maximal zulässiger Betriebsdruck

i)
Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3

j)
Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C

k)
Wärmeträger, wenn nicht Wasser.

Aufschriften auf den Teilgeräten werden sinngemäß nach den Buchstaben a bis k in der Zulassung festgelegt.

5 Stempelstellen

Vollständige Geräte und Teilgeräte von Kältezählern nach Nummer 2.2 müssen je eine Hauptstempelstelle aufweisen.




Anlage 23 Strahlenschutzmessgeräte


Anlage 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis
Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosisleistung
Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter



Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeräte zur Messung der Umgebungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung

1.
Zulassung

1.1
Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme

Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit mindestens einem Messkanal.

2.2
Messkanal

Ein Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten: einer Sonde mit mindestens einem Detektor für ionisierende Strahlung und einem Messumformer, einer von der Sonde räumlich getrennten Messwerterfassung und -anzeige, einer Einrichtung zur Signalübermittlung zwischen Sonde und Messwerterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung mindestens das Unterschreiten eines unteren Grenzwertes für das Messsignal optisch oder akustisch erkennen lässt.

2.3
Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.

2.4
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen

Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.5
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung).

3.
Messgrößen und Einheiten

3.1
Messgröße für die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-Äquivalentdosis, H*(10).

3.2
Messgröße für die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung,

3.3
Die Einheit der Umgebungs-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit der Umgebungs-Äquivalentdosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.

4.
Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung

4.1
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme

Zusätzlich zu § 42 Abs. 1 müssen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten Anforderungen erfüllt sein.

4.2
Messkanal

Die Komponenten jedes Messkanals müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein:

-
Hersteller,

-
Typbezeichnung,

-
Geräte- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geräten),

-
zusätzlich auf der Sonde: Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie.

Zusätzlich müssen an jeder Messwertanzeige erkennbar sein: Messgröße und Einheit, Messort und Messzeitpunkt für jeden Messwert, Messbereich und Nenngebrauchsbereich für die Photonenenergie für die betreffende Sonde.

4.3
Bedienungselemente

Aus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig und unverwechselbar zu erkennen sein.

4.4
Bezugspunkt

Die Lage des Bezugspunktes der Sonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5
Gebrauchsanweisung

Jedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.

4.6
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5.
Fehlergrenzen

5.1
Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 30 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2
Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 36 % betragen.

6.
Übergangsvorschriften

Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.



Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflächen-Personendosis

1.
Zulassung

1.1
Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1
Personendosimeter

Personendosimeter sind Messgeräte zur Messung der Personendosis. Ein Personendosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3

-
müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,

-
sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und

-
sind Zusatzgeräte Bestandteil des Dosimeters.

2.2
Dosimetersonde

Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.

2.3
Anzeigegerät

Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).

2.4
Zusatzgerät

Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung und Wiederverwendung von Dosismetersonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung oder ein Entwicklungsgerät zur Filmentwicklung.

2.5
Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Personendosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an Personendosimeter.

2.6
Dosiswarnschwellen

Dosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung mindestens ein akustischer Alarm ausgelöst wird. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.7
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.

3.
Messgröße und Einheit

3.1
Messgrößen für die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, Hp(10), und die Oberflächen-Personendosis, Hp(0,07).

3.2
Die Einheit für die Personendosismessgrößen ist das Sievert (Sv).

4.
Aufschriften, Gebrauchsanweisung

4.1
Personendosimeter

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Personendosimeter und auf externen Dosimetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind Abkürzungen zulässig.

4.2
Komponenten

Besteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so müssen alle Komponenten mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3
Bedienungselemente

Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.

4.4
Bezugspunkt

Die Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5
Gebrauchsanweisung

Jedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

4.6
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5.
Fehlergrenzen 5.1 Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2
Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als ± 24 % betragen.

6.
Übergangsvorschriften

6.1
Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

6.2
Personendosimeter zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.



Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Äquivalentdosis und der Umgebungs- und Richtungs- Äquivalentdosisleistung

1.
Zulassung

1.1
Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1
Ortsdosimeter

Ortsdosimeter sind Messgeräte zur Messung der Ortsdosis und/oder der Ortsdosisleistung mit Ausnahme der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3. Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem Anzeigegerät. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3

-
müssen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,

-
sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegerät verbunden und

-
sind Zusatzgeräte Bestandteile des Dosimeters.

2.2
Dosimetersonde

Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusätzlichen Bauteilen.

2.3
Anzeigegerät

Ein Anzeigegerät ist ein Gerät zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegerät und Dosimetersonde können eine Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgerät).

2.4
Zusatzgerät

Ein Zusatzgerät ist ein Gerät, das für die Auswertung, Kalibrierung oder Wiederverwendung von Dosimetersonden benötigt wird, wie z.B. ein Ofen zur Wärmebehandlung.

2.5
Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem Ortsdosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar - den Anforderungen an Ortsdosimeter.

2.6
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen

Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei wählbare Schwellenwerte, bei deren Überschreitung ein akustischer oder optischer Alarm ausgelöst wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezüglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.

2.7
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung der Einhaltung der Kontrollanzeigegrenzen für die Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer. Sie kann aus mehreren Komponenten bestehen (z.B. Prüfstrahlern und Halterung). Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.

3.
Messgröße und Einheit

3.1
Messgrößen für die Ortsdosis sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω).

3.2
Messgrößen für die Ortsdosisleistung sind die Umgebungs-Äquivalentdosisleistung H'*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosisleistung H''(0,07, Ω).

3.3
Die Einheit für die Ortsdosismessgrößen ist das Sievert (Sv). Die Einheit für die Ortsdosisleistungsmessgrößen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche Einheit der Zeit.

4.
Aufschriften, Gebrauchsanweisung

4.1
Ortsdosimeter

Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Ortsdosimeter und auf externen Dosimetersonden die Messgröße und der Nenngebrauchsbereich der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollständige Kennzeichnung nicht möglich, so sind Abkürzungen zulässig.

4.2
Komponenten

Besteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so müssen alle Komponenten mindestens mit Typenbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3
Bedienungselemente

Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig, unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.

4.4
Bezugsort

Die Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem Gehäuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezugsort in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.

4.5
Gebrauchsanweisung

Jedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

4.6
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivität mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und eine Geräte- oder Fertigungsnummer anzugeben.

5.
Fehlergrenzen

5.1
Eichfehlergrenzen

Die Eichfehlergrenzen betragen 20 % bezogen auf den richtigen Wert unter Bezugsbedingungen bei der Eichung.

5.2
Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom richtigen Wert nicht mehr als 24 % betragen.

6.
Übergangsvorschriften

6.1
Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-, Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.

6.2
Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung der Photonen-Äquivalentdosis und der Photonen-Äquivalentdosisleistung in der Ausführung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften können bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.



Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter

1 Zulassung

1.1
Diagnostikdosimeter

Die Bauarten der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder der Dosisleistung auf der Strahleneintritts- oder auf der Strahlenaustrittsseite eines patientenäquivalenten Phantoms sowie der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes an Computertomographieanlagen zur Untersuchung des Menschen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

1.2
Kontrollvorrichtungen

Die Bauarten der radioaktiven und elektrischen Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer sowie der Zusatzeinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1
Diagnostikdosimeter

Diagnostikdosimeter im Sinne dieser Verordnung sind Messgeräte, die zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben gemäß §§ 3, 4 oder 16 der Röntgenverordnung (RöV) im Nutzstrahlenbündel von diagnostischen Röntgenanlagen eingesetzt werden. Ein Diagnostikdosimeter besteht mindestens aus einem Detektor, einem Messwertwandler und einer Anzeige.

2.2
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Dosimeters unter Einbeziehung seines Detektors oder seiner Detektoren.

2.3
Elektrische Kontrollvorrichtung

Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist ein Gerät zur Überprüfung des Messwertwandlers.

2.4
Zusatzeinrichtungen

Zusatzeinrichtungen sind Geräte, die den Austausch von Daten mit dem Dosimeter ermöglichen. Diese Daten können gegebenenfalls gespeichert oder weiterverarbeitet werden.

3 Messgrößen und Einheiten

 
Messgröße für die Dosis ist die Luftkerma. Die Einheit der Luftkerma ist das Gray (Gy). Messgröße für die Dosisleistung ist die Luftkermaleistung. Die Einheit für die Luftkermaleistung ist das Gray geteilt durch eine gesetzliche Einheit der Zeit (s, min, h). Die Einheit des Luftkerma-Längenproduktes ist das Gray mal Meter.

4 Aufschriften

4.1
Dosimeter

Das Dosimeter ist durch folgende Angaben zu kennzeichnen:

-
Hersteller und Zulassungsinhaber,

-
Typbezeichnung

-
Fabriknummer.

Darüber hinaus soll der Detektor gekennzeichnet sein mit:

-
einer Kurzbezeichnung für die vorgesehenen Strahlenqualitäten,

-
dem Dosis- und/oder Dosisleistungsmessbereich und/oder Luftkerma-Längenproduktmessbereich.

4.2
Komponenten

Besteht ein Dosimeter aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Teilen oder ist das Austauschen von Teilen eines Dosimeters
vorgesehen, so müssen die Teile mindestens mit Typbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.

4.3
Kennzeichnung des Detektors

Die Lage des Bezugsortes eines Detektors soll soweit wie möglich auf dem Dosimeter- bzw. Detektorgehäuse gekennzeichnet sein. Ist eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich, muss die Lage des Bezugsortes in der Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die dem Fokus zugewandte Seite des Detektors ist zu kennzeichnen.

4.4
Radioaktive Kontrollvorrichtung

Auf einer radioaktiven Kontrollvorrichtung sind anzugeben:

-
Hersteller- und Zulassungsinhaber,

-
Nuklid,

-
Nennaktivität mit Bezugsdatum,

-
Typbezeichnung,

-
Fabriknummer.

4.5
Elektrische Kontrollvorrichtung

Auf einer elektrischen Kontrollvorrichtung sind anzugeben:

-
Hersteller- und Zulassungsinhaber,

-
Typbezeichnung,

-
Fabriknummer.

5 Fehlergrenzen

5.1
Eichfehlergrenzen für Messungen hinter bzw. in dem Phantom

MessgrößeBereichEichfehlergrenze G
Luftkerma+)K ≥ 1,0 µGy G = 5 %
Luftkermaleistung+)K' < 1,0 µGy/s
K' ≥ 1,0 µGy/s
G = ( 10 - 5 K' )%*)
G = 5 %
Luftkerma-Längenprodukt++)Kl ≥ 5 • 10-6 Gy • m G = 5 %

+) Messungen hinter dem Phantom
++) Messungen im Phantom
*)
K' in µGy/s

5.2
Eichfehlergrenzen für Messungen ohne Phantom und an Mammographieanlagen

MessgrößeBereichEichfehlergrenze G
LuftkermaK < 100 µGy
K > 100 µGy
G = (10 - 0,05 K) %*)
G = 5 %
LuftkermaleistungK' < 100 µGy/s
K' ≥ 100 µGy/s
G = (10 - 0,05 K') %**)
G = 5 %
Luftkerma-LängenproduktKl ≥ 5 • 10-6 Gy • m G = 5 %

*)
K in µGy
**)
K' in µGy/s

5.3
Verkehrsfehlergrenzen

Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn sie unter Referenzbedingungen bei der Eichung nicht mehr als das 1,2fache der in Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 angegebenen Eichfehlergrenzen betragen.

6 Gebrauchsanweisung

 
Jedem Dosimeter muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt sein.

7 Übergangsvorschriften

 
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes, die bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5 einhalten. Sie können bis zum 31. Dezember 2001 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 2010 nachgeeicht werden.