Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundregeln
§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 5 Technische Aufsicht
§ 6 Ausnahmen
Zweiter Abschnitt Betriebsleitung
§ 7 Unternehmer
§ 8 Betriebsleiter
§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter
Dritter Abschnitt Betriebsbedienstete
§ 10 Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten
§ 13 Verhalten während des Dienstes
§ 14 Verhalten bei Krankheit
Vierter Abschnitt Betriebsanlagen
§ 15 Streckenführung
§ 16 Bahnkörper
§ 17 Oberbau
§ 18 Umgrenzung des lichten Raumes
§ 19 Sicherheitsräume
§ 20 Bahnübergänge
§ 21 Signalanlagen
§ 22 Zugsicherungsanlagen
§ 23 Nachrichtentechnische Anlagen
§ 24 Energieversorgungsanlagen
§ 25 Fahrleitungsanlagen
§ 26 Rückleitungen
§ 27 Beleuchtungsanlagen
§ 28 Rohrleitungen
§ 29 Brücken
§ 30 Tunnel
§ 31 Haltestellen
§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
Fünfter Abschnitt Fahrzeuge
§ 33 Fahrzeuggestaltung
§ 34 Fahrzeugmaße
§ 35 Fahrwerke
§ 36 Bremsen
§ 37 Antrieb
§ 38 Fahrsteuerung
§ 39 Stromabnehmer und Schleifer
§ 40 Signaleinrichtungen
§ 41 Bahnräumer und Schienenräumer
§ 42 Kupplungseinrichtungen
§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel
§ 44 Fahrzeugführerplatz
§ 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
§ 46 Informationseinrichtungen
§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder
§ 48 Ausrüstung für Notfälle
Sechster Abschnitt Betrieb
§ 49 Fahrordnung
§ 50 Zulässige Geschwindigkeiten
§ 51 Signale
§ 52 Einsatz von Betriebsbediensteten
§ 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
§ 54 Fahrbetrieb
§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr
§ 56 Verhalten bei Mängeln an Zügen
§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen
Siebenter Abschnitt Verfahrensvorschriften
§ 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen
§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Übergangsvorschrift
§ 65 Inkrafttreten
Anlagen 1 bis 4


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