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Unterabschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Abschnitt 4 Bachelorprüfung

Unterabschnitt 3 Abschlussarbeit

§ 39 Bestandteile der Abschlussarbeit



Die Abschlussarbeit besteht aus

1.
der Bachelorthesis und

2.
der Verteidigung der Bachelorthesis.


§ 40 Ziel der Bachelorthesis



Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.


§ 41 Thema und Bearbeitungszeit der Bachelorthesis



(1) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Lehrenden der Hochschule schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3Den Studierenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegenheit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.

(2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate.

(4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

(5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in besonderen Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert werden.

(6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen Anforderungen an die Bachelorthesis regelt die Hochschule in einer Ordnung.


§ 42 Prüfende für die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.

(2) 1Zu Prüfenden können bestellt werden:

1.
hauptamtlich Lehrende der Hochschule,

2.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes,

3.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes mit Hochschulabschluss,

4.
nebenamtlich Lehrende, die schwerpunktmäßig an der Hochschule tätig sind, sowie

5.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

2Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender soll hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender der Hochschule sein und dem höheren Dienst angehören. 3In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.

(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist. 3Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 43 Freistellung und Betreuung bei der Bachelorthesis



(1) 1Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt. 2Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn des sechsten Semesters.

(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.




§ 44 Abgabe der Bachelorthesis



(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.

(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.
die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.
nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.

(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.


§ 45 Bewertung und Bestehen der Bachelorthesis



(1) Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gutachten zu erstellen.

(2) Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

(3) 1Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfenden um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung der oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungsamt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zurück. 2Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden. 3Die oder der Drittprüfende setzt die Rangpunkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte fest.

(4) Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.


§ 46 Wiederholung der Bachelorthesis



(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(2) 1Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest. 2Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.


§ 47 Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin



(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer

1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat und

2.
die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.


§ 48 Bestandteile der Verteidigung der Bachelorthesis und Protokoll



(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus

1.
einer Präsentation der Bachelorthesis,

2.
einem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis und

3.
einer fachbezogenen mündlichen Prüfung.

(2) 1In der Präsentation der Bachelorthesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
sicheres Wissen zu dem bearbeiteten Thema besitzt und

2.
fähig ist, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse darzustellen und zu erläutern.

2Die Präsentation dauert in der Regel 10 Minuten.

(3) 1In dem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis soll die oder der Studierende

1.
die Bedeutung des bearbeiteten Themas und wesentliche Aussagen der Bachelorthesis vertreten sowie

2.
Fragen der Prüfenden zum Thema und zum Vorgehen beantworten und diskutieren.

2Das wissenschaftliche Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten.

(4) 1Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prüfung ist das Studienfach, aus dem das Thema der Bachelorthesis stammt. 2In der fachbezogenen mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er wissenschaftliche und berufspraktische Fragen und Problemstellungen aus diesem Studienfach erläutern kann. 3Die fachbezogene mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.

(5) 1Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelorthesis wird ein Protokoll angefertigt. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.


§ 49 Bewertung und Bestehen der Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:

1.
die Präsentation der Bachelorthesis und

2.
das wissenschaftliche Gespräch zusammen mit der fachbezogenen mündlichen Prüfung.

(2) 1Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet. 2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Bewertung der Präsentation mit 30 Prozent und

2.
die Bewertung des wissenschaftlichen Gespräches und der fachbezogenen mündlichen Prüfung mit 70 Prozent.

(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.

(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.


§ 50 Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.

(2) 1Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.


§ 51 Wiederholung der Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.


§ 52 Note der Abschlussarbeit



(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Abschlussarbeit fest.

(2) 1Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit wird eine Rangpunktzahl berechnet. 2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:

1.
die Rangpunkte der Bachelorthesis mit 70 Prozent und

2.
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.

3Die Rangpunktzahl der Abschlussarbeit wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.