(1) Studierende nach
§ 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
(2)
1Studierende nach
§ 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
2Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt.
3Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung.
4In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der
Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen." zu versehen.
5Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der
Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.
(3)
1Studierende nach
§ 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
2Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab.
3Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden.
4Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in
Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.
(4)
1Studierende nach § 133 eines nach
§ 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
2Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
(5)
1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt werden.
2Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach
§ 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.
(1)
1Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
2Die Prüfungen können auch in diesen Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden.
- 1.
- Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- 2.
- Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- 3.
- Praktikum der Physiologie
- 4.
- Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- 5.
- Praktikum der makroskopischen Anatomie
- 6.
- Praktikum der mikroskopischen Anatomie
- 7.
- Praktikum der Berufsfelderkundung
- 8.
- Übung in medizinischer Terminologie
- 9.
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- 10.
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.
Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:
- 1.
- Fach Pharmakologie und Toxikologie
- 2.
- Fach Pathologie
- 3.
- Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie
- 4.
- Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie
- 5.
- Fach Dermatologie und Allergologie
- 6.
- Fach Berufskunde und Praxisführung
- 7.
- Querschnittsbereich Notfallmedizin
- 8.
- Querschnittsbereich Schmerzmedizin
- 9.
- Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen
- 10.
- Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde
- 11.
- Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte
- 12.
- Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich
- 13.
- Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie
- 14.
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin
- 15.
- Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin
Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:
- -
- Allgemeine Chirurgie
- -
- Biometrie und Epidemiologie
- -
- Dermatologie und Allergologie
- -
- Forensische Zahnmedizin
- -
- Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
- -
- Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz
- -
- Innere Medizin
- -
- Kinderheilkunde
- -
- Klinische Psychologie und Psychosomatik
- -
- Neurologie
- -
- Pathologie
- -
- Pharmakologie und Toxikologie