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Abschnitt 6 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Abschnitt 6 Übergangsregelungen

§ 133 Anwendung bisherigen Rechts



(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.






§ 134 Abweichende Regelungen



(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.

(2) 1Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. 3Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. 4In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen." zu versehen. 5Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.

(3) 1Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. 3Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. 4Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.

(4) 1Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. 2Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) 1Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt werden. 2Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.

(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.




Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist



1.
Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin

2.
Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin

3.
Praktikum der Physiologie

4.
Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie

5.
Praktikum der makroskopischen Anatomie

6.
Praktikum der mikroskopischen Anatomie

7.
Praktikum der Berufsfelderkundung

8.
Übung in medizinischer Terminologie

9.
Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde

10.
Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie

Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.




Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 134 Absatz 1 Satz 4) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist



1.
Praktikum der Zahnerhaltungskunde am Phantom

2.
Praktikum der zahnärztlichen Prothetik am Phantom

3.
Praktikum der kieferorthopädischen Propädeutik und Prophylaxe

4.
Praktikum der zahnärztlich-chirurgischen Propädeutik und der Notfallmedizin




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist



1.
Praktikum in der Klinik oder Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I und II

2.
Praktikum der zahnmedizinischen Diagnostik und Behandlungsplanung I und II

3.
Praktikum der kieferorthopädischen Diagnostik und Therapie I und II

4.
Operationskurs I und II

5.
Integrierte Behandlungskurse I bis IV

6.
Radiologisches Praktikum mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, das inhaltlich mindestens dem Kurs nach Anlage 3.1 der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin vom 22. Dezember 2005 (GMBl 2006 S. 415), die zuletzt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juni 2012 - RS II 4 - 11603/01 (GMBl 2012 S. 724) geändert worden ist, entspricht. Das Radiologische Praktikum umfasst insgesamt mindestens 28 Stunden.




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Weitere Unterrichtsveranstaltungen, für die eine erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist



Unterrichtsveranstaltungen in folgenden Fächern und Querschnittsbereichen:

1.
Fach Pharmakologie und Toxikologie

2.
Fach Pathologie

3.
Fach Hygiene, Mikrobiologie und Virologie

4.
Fach Innere Medizin einschließlich Immunologie

5.
Fach Dermatologie und Allergologie

6.
Fach Berufskunde und Praxisführung

7.
Querschnittsbereich Notfallmedizin

8.
Querschnittsbereich Schmerzmedizin

9.
Querschnittsbereich Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen

10.
Querschnittsbereich Klinische Werkstoffkunde

11.
Querschnittsbereich Orale Medizin und systemische Aspekte

12.
Querschnittsbereich Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich

13.
Querschnittsbereich Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, Öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie

14.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin

15.
Querschnittsbereich Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin




Anlage 5 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung


Anlage 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Bescheinigung (BGBl. 2019 I S. 969)



Anlage 6 (zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 970)



Anlage 7 (zu § 12, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung


Anlage 7 wird in 4 Vorschriften zitiert

Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 971)



Anlage 8 (zu § 12, § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)



Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 972)


Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 973)



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*)
in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

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Artikel 1 Nummer 53 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)




Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:

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Allgemeine Chirurgie

-
Biometrie und Epidemiologie

-
Dermatologie und Allergologie

-
Forensische Zahnmedizin

-
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

-
Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz

-
Innere Medizin

-
Kinderheilkunde

-
Klinische Psychologie und Psychosomatik

-
Neurologie

-
Pathologie

-
Pharmakologie und Toxikologie


Anlage 10 (zu § 14 Absatz 2 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst *)



Zeugnis über den Krankenpflegedienst (BGBl. 2019 I S. 975)


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*)
in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

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Artikel 1 Nummer 54 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)




Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3) Zeugnis über die Famulatur


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die Famulatur (BGBl. 2019 I S. 976)



Anlage 12 (zu § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4) Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz nach der Strahlenschutzverordnung


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nachweis über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz (BGBl. 2019 I S. 977)



Anlage 13 (zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


Anlage 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 978)



Anlage 14 (zu § 50 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 979)



Anlage 15 (zu § 67 Absatz 4 Satz 1) Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung


Anlage 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über das mündliche Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 980)



Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)



Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 981)



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*)
in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

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Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)




Anlage 17 (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)



Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (BGBl. 2019 I S. 982)



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*)
in der Grafik nicht konsolidierte Änderung:

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Artikel 1 Nummer 56 V. v. 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)




Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung


Anlage 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung (BGBl. 2019 I S. 983)



Anlage 19 (zu § 81 Nummer 2) Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz


Anlage 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (BGBl. 2019 I S. 984)



Anlage 20 (zu § 88 Satz 1) Approbationsurkunde


Anlage 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

Approbationsurkunde (BGBl. 2019 I S. 985)



Anlage 21 (zu § 97 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Anlage 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über die Eignungsprüfung (BGBl. 2019 I S. 986)


Niederschrift über die Eignungsprüfung (BGBl. 2019 I S. 987)



Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Anlage 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über die Kenntnisprüfung (BGBl. 2019 I S. 988)


Niederschrift über die Kenntnisprüfung (BGBl. 2019 I S. 989)



Anlage 23 (zu § 122 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Anlage 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis (BGBl. 2019 I S. 990)



Anlage 24 (zu § 127 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Anlage 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis (BGBl. 2019 I S. 991)



Anlage 25 (zu § 132 Absatz 5) Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Anlage 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis (BGBl. 2019 I S. 992)