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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

Abschnitt 3 Ausbildung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.

(4) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr, dem Bundessprachenamt und den anderen ausbildenden Dienststellen zusammen und stellt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 2Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. 3Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(5) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur Ausbildung zugeteilt. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte



(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und

2.
einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",

2.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I",

3.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II",

4.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung",

5.
Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",

6.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung",

7.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung",

8.
Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung",

9.
Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung",

10.
Lehrgang „Technische Aufklärung" und

11.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes".

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung und

2.
praktische Ausbildung.

(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.


§ 20 Rahmenlehrplan



(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und

2.
die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung.


§ 21 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,

2.
die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser Reihenfolge abgewichen werden kann,

3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

4.
die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und

5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.


§ 22 Ausbildungsplan



(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Folgende Abschnitte sind aufzuführen:

1.
der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,

2.
der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und

3.
die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.

(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.


§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge



(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.

(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:

1.
die Lehrinhalte der Lehrgänge,

2.
die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,

3.
die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.

(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt

1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,

2.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,

3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.

(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.


§ 24 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung



(1) Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt.

(2) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.


Unterabschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte

§ 25 Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung"



(1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Anwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung befähigt. 2Sie sollen insbesondere in der Lage sein,

1.
die rechtlichen Rahmenbedingungen und Einschränkungen des militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,

2.
Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundeswehr, des Kommandos Cyber- und Informationsraum, des Kommandos Strategische Aufklärung und der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, zu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwenden, sowie

3.
Grundlagen aus den Bereichen des Fernmeldebetriebs und des Melde- und Berichtswesens zu verstehen und anzuwenden,

4.
die grundlegenden mathematischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichtengewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu verstehen und

5.
ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicherheit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.


§ 26 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I"



(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" werden den Anwärterinnen und Anwärtern die fachtechnischen Grundlagen der Aufklärung, insbesondere der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenbearbeitung bei dem Bundesnachrichtendienst, vermittelt.

(2) 1Inhaltliche Schwerpunkte des Lehrgangs sind Auftrag, Gliederung und Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes im Allgemeinen und der Abteilung Technische Aufklärung im Besonderen. 2Insbesondere werden den Anwärterinnen und Anwärtern

1.
technische Grundlagen zum Themenbereich Kommunikation vermittelt,

2.
Prozesse und Erfassungssysteme in der Nachrichtengewinnung und Nachrichtenerfassung sowie deren technische Möglichkeiten und technische Grenzen vorgestellt,

3.
die rechtlichen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vermittelt,

4.
aktuelle länder- und themenbezogene Aufklärungsschwerpunkte vermittelt.


§ 27 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II"



(1) 1Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II" werden den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen in den Bereichen RADAR sowie Einsatzgrundsätze und Besonderheiten des Fernmeldebetriebs einschließlich der praktischen Anwendung in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der Bundeswehr vermittelt. 2Die fachspezifischen technischen Kenntnisse nach § 26 werden vertieft. 3Zudem werden Grundkenntnisse in den Bereichen Sprechfunkaufklärung, Tastfunkaufklärung und elektronische Aufklärung vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
die Besonderheiten bewaffneter Kräfte sowie der Waffen- und Führungssysteme von Streitkräften bestimmter Staaten unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze zu verstehen und zu erläutern,

2.
die Besonderheiten im Fernmeldebetrieb anhand aktueller Beispiele zu verstehen, zu erläutern und lagebezogen entsprechend zu berücksichtigen und umzusetzen,

3.
die technischen Grundlagen der Nachrichtenübertragung, der Nachrichtenvermittlung und der technischen Informatik zu verstehen, zu erläutern und auftragsbezogen anzuwenden sowie

4.
die grundlegenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Ausbreitung elektromagnetischer Wellen und die Grundlagen der Antennentechnik zu verstehen und zu erläutern.


§ 28 Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Sprechfunkaufklärung"



(1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Sprechfunkaufklärung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der Sprechfunkaufklärung vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
Funkverkehre im symmetrischen und asymmetrischen Umfeld, in Deutsch und nach Einweisung in ausgewählten Fremdsprachen zu erfassen, auszuwerten und unter Nutzung der festgelegten Formate zu melden, sowie

2.
den Aufbau, die Funktionsweise und die Aufklärung aktueller Übertragungssysteme zu verstehen und zu beschreiben.


§ 29 Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung"



(1) Im Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Nutzung der informationstechnischen Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, das Wissen zu Aufbau, Funktion und Anwendungsbereiche der informationstechnischen Systeme zu kennen, zu beschreiben und auftragsbezogen anzuwenden.


§ 30 Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung"



(1) 1Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung" werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und technischen Grundlagen der elektronischen Aufklärung vermittelt. 2Die Anwärterinnen und Anwärter wenden die weiterführenden Fähigkeiten und Fertigkeiten auftragsbezogen an.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
Einsatzmöglichkeiten der Systeme und Komponenten der elektronischen Kampfführung sowie unterschiedlicher Radarsysteme anhand der jeweiligen Leistungsmerkmale anzuwenden,

2.
die für die Identifizierung und Klassifizierung der Signale notwendigen Parameter anzuwenden,

3.
Signale der technischen Aufklärung zu erfassen, zu vermessen und unter Nutzung der festgelegten Meldeformate zu melden sowie

4.
typische Verfahren zur analogen und digitalen Signalverarbeitung anzuwenden.


§ 31 Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung"



(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, die betrieblichen und technischen Grundlagen der Tastfunkaufklärung vermittelt.

(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, die rechnergestützte Aufnahme von gemischten Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen in Form von Tastfunksignalen in 5er-Gruppen durchzuführen. 2Das Mindestziel sind acht Wörter pro Minute.


§ 32 Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung"



(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Informationsgewinnung und Recherche, insbesondere in offen zugänglichen Informationsquellen, unter Berücksichtigung der gültigen Rechts- und Weisungslage, unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Informationssysteme, auftragsbezogen vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
rechtliche Grundlagen für die offene Informationsgewinnung zu beschreiben und anzuwenden,

2.
die Mittel für die offene Informationsgewinnung zu kennen und anzuwenden,

3.
das Internet mit seinen Möglichkeiten und Grenzen zur offenen Informationsgewinnung nutzen zu können sowie

4.
die Verfahren und Methoden der IT-Recherche zu kennen, anzuwenden und die damit gewonnenen Erkenntnisse zu analysieren und bewerten zu können.


§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung"



(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.
die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,

2.
Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und

3.
die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.


§ 34 Lehrgang „Technische Aufklärung"



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der technischen Aufklärung.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher anzuwenden.


§ 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes"



Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut gemacht mit

1.
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie

2.
den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften.


Unterabschnitt 3 Praktische Ausbildung

§ 36 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung



(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.

(2) Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten Hörverstehen, mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und schriftlicher Gebrauch.

(3) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem.

(4) 1Zu Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. 2Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests Leistungsgruppen zugeordnet.

(5) Für den Fall, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter bereits zu Beginn der Sprachausbildung das Standardisierte Leistungsprofil 2221 oder höher erwerben kann, hat sie oder er die Sprachausbildung in der Fremdsprache Französisch mit dem Ziel des Standardisierten Leistungsprofils 111X durchzuführen.


§ 37 Praktische Ausbildung



(1) 1In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit

1.
dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,

2.
den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie

3.
den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.

2Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. 2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer künftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich, erlangen. 3Die praktische Ausbildung fördert und fordert selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten.

(3) Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungsstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2).

(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.