Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Teil 5 Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten
Abschnitt 1 Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlbereich und Wahlberechtigung
§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
§ 23 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und
- 2.
- die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.
(2) 1In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 24 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der Division und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.
(3) 1In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.
(4) 1In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
§ 25 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 25 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.
(2) 1Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.
§ 26 Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
§ 26 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
§ 27 Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
§ 28 Ausschluss doppelter Wahlberechtigung
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
Soldatinnen, die in ihrer Dienststelle zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen wahlberechtigt und wählbar sind, sind bei der entsprechenden Wahl in einer übergeordneten Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 vor.
Unterabschnitt 2 Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung
§ 29 Wahlgrundsätze
Die Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§ 30 Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. 2Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.
§ 31 Bestellung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.
(3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.
(4) 1Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin. 2Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. 3Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. 4Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
§ 32 Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen
- 1.
- vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder
- 2.
- nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.
(2) 1Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. 2Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.
§ 33 Anzahl der Stellvertreterinnen
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. 2Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.
(2) 1Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. 2Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. 3Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.
(3) 1Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. 2Dies gilt insbesondere
- 1.
- bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder
- 2.
- bei komplexen Aufgabenbereichen.
(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
§ 34 Bestellung einer Stellvertreterin bei Abwesenheit
(1) Hat eine Gleichstellungsbeauftragte nur eine Stellvertreterin und sind beide gleichzeitig abwesend, soll die Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin als Stellvertreterin für die Dauer der Abwesenheit vorschlagen.
(2) Die Dienststelle bestellt die vorgeschlagene Soldatin als Stellvertreterin.
(3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin gleichzeitig abwesend sind.
Unterabschnitt 3 Anfechtung und Verordnungsermächtigung
§ 35 Anfechtung der Wahl
§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ist gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder gegen das Wahlverfahren verstoßen worden, kann die Wahl angefochten werden. 2Eine Anfechtung scheidet aus, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
- 1.
- eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und
- 2.
- die Leitung der Dienststelle.
(3) Die Anfechtung
- 1.
- muss beim zuständigen Truppendienstgericht erfolgen und
- 2.
- ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich.
(4) Wird die Wahl im Bundesministerium der Verteidigung angefochten, hat die Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen.
(5) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das gerichtliche Antragsverfahren entsprechend.
(6) Die gewählte Kandidatin kann bestellt werden, auch wenn über die Anfechtung noch nicht entschieden worden ist.
§ 36 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Unterabschnitt 4 Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen
§ 37 Aufstellung einer Dienststelle
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der Zielstruktur die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und einer oder mehrerer Stellvertreterinnen unverzüglich einzuleiten. 2Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. 3Die neu gegründete Dienststelle hat dafür die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
(2) Während der Übergangszeit ohne Gleichstellungsbeauftragte trägt die Dienststellenleitung eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes.
(3) Bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten kann sich die Dienststellenleitung in grundsätzlichen Fragen der Gleichstellung an die militärische Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle wenden.
(4) 1Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als zwei Jahre, haben die Dienststellen bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen ohne vorherige Wahl zu bestellen. 2Die Bestellung soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle erfolgen.
(5) 1Dauert die endgültige Einnahme der Zielstruktur ab Beginn der Organisationsmaßnahme voraussichtlich länger als vier Jahre, ist eine Wahl entsprechend Absatz 1 durchzuführen. 2Die Wahl soll innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Dienststelle eingeleitet werden.
§ 38 Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.
(2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.
§ 39 Eingliederung einer Dienststelle
§ 39 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten der eingegliederten Dienststelle und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Eingliederung.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der aufnehmenden Dienststelle und ihre Stellvertreterinnen sind auch für das militärische Personal der eingegliederten Dienststelle zuständig.
(3) Wächst der Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 anzuwenden.
§ 40 Aufspaltung einer Dienststelle
§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Entstehen im Falle der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden.
(2) Wird im Falle der Aufspaltung ein Teil in eine andere Dienststelle eingegliedert, findet § 39 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Im Falle des Verbleibs eines organisatorisch selbständigen Teils einer Dienststelle findet § 41 Anwendung.
§ 41 Umbenennung einer Dienststelle
§ 41 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei Umbenennung einer Dienststelle bleiben die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen im Amt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16270/b45195.htm