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Kapitel 1 - Filmförderungsgesetz (FFG)


Teil 3 Förderungen

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Förderbestimmungen

§ 41 Förderfähigkeit von Filmproduktionen; Verordnungsermächtigung



(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, wenn

1.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat oder, sofern der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, eine Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung hat;

2.
zumindest eine Endfassung des Films mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung versehen ist oder, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache gedreht oder synchronisiert hergestellt ist;

3.
für Studioaufnahmen Studios und für die Produktionstechnik sowie die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen genutzt wurden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben;

4.
die regieführende Person Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt;

5.
der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat;

6.
der Film in deutscher Sprache oder mit einer kinotauglichen, deutschen Untertitelung im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt wird und

7.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage ist aus dem Inland, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

c)
der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit den Lebensrealitäten von gesellschaftlichen Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit kunstschaffenden Personen oder Kunstgattungen;

h)
der Film eignet sich in besonderer Weise für die Film- und Medienbildung von Kindern und Jugendlichen.

(2) 1Sind aus thematischen Gründen Außenaufnahmen in einem anderen als den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ländern erforderlich, so dürfen höchstens 30 Prozent der Studioaufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht werden. 2Wird der größere Teil eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen Land gedreht, so können auch für mehr als 30 Prozent der Studioaufnahmen Studios dieses Landes benutzt werden, wenn und soweit die Filmförderungsanstalt dies aus Kostengründen für erforderlich hält. 3Die Grundlage für die Bemessung des Anteils der Studioaufnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Drehzeit.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Förderhilfen für die Filmproduktion unter der Auflage gewährt werden, dass bis zu 160 Prozent des im Rahmen dieses Gesetzes für die Filmproduktion gewährten Förderbetrags im Inland ausgegeben werden. 2Hierbei darf die territoriale Bindung 80 Prozent des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen.

(4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 4 nicht vor, können Förderhilfen gewährt werden, wenn, abgesehen von der drehbuchschreibenden Person oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.

(5) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 sowie des Absatzes 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.


§ 42 Förderfähigkeit internationaler Koproduktionen



(1) Förderhilfen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für die Herstellung, den Absatz und die Digitalisierung von Filmen gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1.
als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung anerkannt sind,

2.
den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den jeweiligen Film anwendbaren, die Bundesrepublik Deutschland bindenden zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,

3.
wenn ein Abkommen im Sinne der Nummer 2 nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist,

a)
die eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 Prozent von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und,

b)
wenn es sich um majoritär deutsche Beteiligungen handelt, die in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival als deutscher Beitrag uraufgeführt werden.

(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:

1.
eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,

2.
eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und

3.
entweder eine drehbuchschreibende oder eine den Dialog bearbeitende Person.

(3) Förderhilfen für Filme nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 41 Absatz 1 Nummer 5 vorliegt und der Film

1.
den Anforderungen des § 41 Absatz 1 Nummer 7 entspricht oder

2.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf kunstschaffende Personen oder auf eine Kunstgattung;

c)
an dem Film wirkt eine zeitgenössische kunstschaffende Person aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.


§ 43 Förderfähigkeit internationaler Kofinanzierungen



(1) Filme, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat (internationale Kofinanzierung), sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.

(2) Förderhilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften dieses Gesetzes können für die Herstellung von internationalen Kofinanzierungen nur gewährt werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 erfüllt sind,

2.
ein auf den jeweiligen Film anwendbares, die Bundesrepublik Deutschland bindendes zwei- oder mehrseitiges zwischenstaatliches Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist und

3.
der Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 dem in dem jeweiligen Abkommen nach Nummer 2 festgelegten Mindestanteil entspricht.


§ 44 Besondere Fördervoraussetzungen bei internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen



(1) Für internationale Koproduktionen gemäß § 42 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1

1.
in Fällen, in denen es sich bei dem neuen Film um eine internationale Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land handelt, innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,

2.
zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:

a)
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent,

b)
in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen gemäß § 43 gewähren, wenn

1.
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und

2.
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

2Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung gilt entsprechend. 3Filme nach Satz 1 sind von der Produktions- und Verleihförderung der Kapitel 2 und 3 dieses Teils ausgeschlossen.

(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.


§ 45 Nicht förderfähige Filme



Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben sind nicht förderfähig, wenn sie verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.


§ 46 Barrierefreie Fassung



(1) 1Förderhilfen für die Herstellung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn alle Endfassungen des Films in barrierefreier Fassung hergestellt werden und der Film bis zur jeweiligen Erstauswertung auf allen Verwertungsstufen im Inland auch in der barrierefreien Fassung zugänglich gemacht wird. 2Die Pflichten zur Herstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen nach Satz 1 gelten bei Förderhilfen für den Verleih von Filmen entsprechend mit der Maßgabe, dass sie nur für die Verwertungsstufen zu erfüllen sind, für welche das Verleihunternehmen die Auswertungsrechte hat. 3Förderhilfen für die Digitalisierung von Filmen dürfen nur gewährt werden, wenn bis zur Erstaufführung in einem Kino wenigstens eine Endfassung des Films als barrierefreie Fassung hergestellt wird.

(2) 1Im Kino können die unterstützenden Elemente zur barrierefreien Nutzung des Films auch über eine digitale Anwendung zur kinounabhängigen Wiedergabe barrierefreier Fassungen auf Nutzerendgeräten plattform- und betriebssystemunabhängig zugänglich gemacht werden. 2Die digitale Anwendung muss barrierefrei gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.


§ 47 Beihilfeintensität; Unionsrechtskonformität



(1) 1Förderhilfen nach diesem Gesetz dürfen die jeweils zulässige Beihilfehöchstintensität von Förderhilfen gemäß Artikel 53 Absatz 6 bis 9, Artikel 54 Absatz 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. 2Bei der Kumulierung von staatlichen Beihilfen ist Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten.

(2) Bei Änderung oder Ersetzung der Freistellungsbestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 die zur Sicherstellung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Anpassungen an die dann geltenden Regelungen vornehmen.


§ 48 Ausschluss von der Förderung



(1) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, sofern die antragstellende Person von der Förderung ausgeschlossen ist.

(2) 1Folgende natürliche oder juristische Personen können für bis zu fünf Jahre von der Förderung ausgeschlossen werden:

1.
Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt haben,

2.
Personen, die bei einer Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Förder- oder Auszahlungsvoraussetzungen gemacht haben, und

3.
Personen, die bei der Erteilung von Auskünften nach § 144 vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über für die Höhe der Filmabgabe relevante Informationen gemacht haben.

2Gleiches gilt für eine juristische Person, die mit einer juristischen Person nach Satz 1 gesellschaftsrechtlich verbunden ist.

(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind juristische Personen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.


§ 49 Archivierung



(1) 1Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher eines nach diesem Gesetz geförderten Films oder eines Referenzfilms ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. 2Soweit der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 oder der Verleiher nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. 3Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

(2) 1Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. 2Sie können für filmwissenschaftliche und filmbildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.


Abschnitt 2 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

§ 50 Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle



(1) 1Auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Bescheinigung darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 entspricht. 2Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 oder nach § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 7 hat die Filmförderungsanstalt für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf dessen Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen. 3In dem Antrag ist nachzuweisen, dass der Film entsprechend § 41 Absatz 1 Nummer 6 in deutscher Sprache im Inland oder als deutscher Beitrag im Hauptwettbewerb oder in einer Nebenreihe auf einem Festival welturaufgeführt worden ist.

(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

(3) Die Bescheinigung enthält keine Aussage über die Förderfähigkeit des Films.


§ 51 Vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 durch eine vorläufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 und 44 voraussichtlich entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen dies erkennen lassen.

(2) Der Antrag ist rechtzeitig, bei internationalen Koproduktionen oder bei internationalen Kofinanzierungen spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen.

(3) § 50 Absatz 3 gilt entsprechend.


Abschnitt 3 Weitere Bestimmungen

§ 52 Zweckbindung der Fördermittel



Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden.


§ 53 Abtretung und Verpfändung



(1) Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind zum Zweck der Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

(2) Darüber hinaus ist die Übertragung von Ansprüchen auf Förderung nur zulässig, wenn ein berechtigter Grund für die Übertragung vorliegt und der Förderzweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird.


Abschnitt 4 Sperrfristen

§ 54 Sperrfristen



(1) 1Wer Produktions- oder Verleihfördermittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten oder auswerten lassen. 2Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme.

(2) 1Die Sperrfristen enden jeweils

1.
für die Bildträgerauswertung, die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und durch unentgeltliche Videoabrufdienste zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.

2Bei den in Satz 1 genannten Sperrfristen handelt es sich um den vorbehaltlich einer Verkürzung der Sperrfristen frühestmöglichen Auswertungszeitpunkt. 3Satz 1 steht einer individuellen Vereinbarung einer späteren Auswertung in einer der genannten Auswertungsstufen, insbesondere zur Sicherung der Finanzierung durch Verleiher, entgeltliche Videoabrufdienste und durch Bezahlfernsehen gegen individuelles sowie pauschales Entgelt, nicht entgegen.

(3) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, stellt keine Sperrfristverletzung dar.


§ 55 Ordentliche Verkürzung der Sperrfristen



(1) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann die Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Antrag in Ausnahmefällen jeweils bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung verkürzt werden.

(2) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 1 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. 2Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Sperrfristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(3) 1Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen mit einer überdurchschnittlichen Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigen, abweichend von Absatz 2 bereits vor Drehbeginn gestellt werden. 2Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt.


§ 56 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen



In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Sperrfristen nach § 54 Absatz 2 auf Antrag über die in § 55 Absatz 1 genannten Fälle hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn dies für eine wirtschaftlich erfolgreiche Auswertung erforderlich und mit den Schutzinteressen der Kinowirtschaft vereinbar ist.


§ 57 Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt



(1) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn

1.
aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und

2.
die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.

(2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der Sperrfrist nach § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.

(3) 1In Fällen des Absatzes 1 gilt § 55 Absatz 1 entsprechend. 2In Fällen des Absatzes 2 bleibt § 55 Absatz 1 unberührt. 3Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich an den Einnahmen zu beteiligen.


§ 58 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen



(1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn

1.
sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und

2.
der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.

(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.

(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.


§ 59 Verletzung der Sperrfristen



(1) 1Werden die Sperrfristen verletzt, so hat die Filmförderungsanstalt den Förderbescheid ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. 2Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) 1Ein Film, bei dessen Auswertung die Sperrfristen verletzt wurden, ist von der Produktionsförderung nach Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn sich hieraus nicht Gesamtumstände ergeben, die für den Hersteller nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 eine unzumutbare Härte bedeuten. 2Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, ist der entsprechende Förderbescheid aufzuheben. 3Bereits ausgezahlte Fördermittel sind zurückzufordern. 4Die zurückgeforderte Leistung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen.


§ 60 Ermächtigung des Verwaltungsrats



(1) 1Von den §§ 54 bis 56 kann durch Richtlinie gemäß § 11 abgewichen werden. 2Abweichend von § 11 Absatz 2 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach Satz 1 mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3Im Falle abweichender Regelungen nach Satz 1 gilt für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen § 24 entsprechend.

(2) Näheres zu den Bestimmungen des § 55 Absatz 3 und der §§ 56, 57 und 59 kann die Filmförderungsanstalt durch Richtlinie gemäß § 11 bestimmen.