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Abschnitt 3 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers

Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden

Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung



(1) 1Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. 3Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vorliegt.

(1a) 1Die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. 2Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. 3Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Übermittlung nicht an eine mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben erfolgen soll.

(2) 1Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. 3Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. 4Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. 5Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.

(3) 1Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder. 2Die Ausnahmen in Satz 1 gelten nicht für die Ausländerbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen. 3Kann die Identität nicht allein an Hand dieser Daten festgestellt werden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten ist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermöglicht. 4Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(4) 1Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. 2Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für

1.
Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden sowie Datenübermittlungen zwischen den Ausländerbehörden untereinander,

2.
die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Feststellungen und Prüfungen sowie sonstige Datenübermittlungen zwischen den in § 73 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,

3.
Datenübermittlungen zwischen leistungsgewährenden Behörden untereinander nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie mit den Ausländer- und den im Übrigen zuständigen Landesbehörden jeweils, soweit für den Ausländer noch keine Versicherungsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch bekannt ist,

4.
Datenübermittlungen von öffentlichen Stellen untereinander in den übrigen Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(4a) Die von der Registerbehörde übermittelte ausländische Personenidentitätsnummer darf nur zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person genutzt werden.

(4b) Die von der Registerbehörde übermittelte Schengen-ID-Nummer darf nur zu dem Zweck der eindeutigen Zuordnung der im Register gespeicherten Daten zu den Daten einer Person, die im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, genutzt werden.

(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs. 3) übermittelt die Registerbehörde die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle.

(6) 1Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen im Register gespeicherte Dokumente (§ 6 Absatz 5), sofern die Kenntnis des Dokuments oder die Ansicht des Ausweis- oder Identifikationsdokuments für die ersuchende Stelle unerlässlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Dokumente beziehen, übermittelt werden dürfen. 2Handelt es sich bei dem gespeicherten Dokument um eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die mit einer Rückkehrentscheidung nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz oder einer Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz einhergeht oder um eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in einem asylrechtlichen Verfahren, übermittelt die Registerbehörde dieses Dokument auf Ersuchen zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung oder des Einreise- und Aufenthaltsverbots nur an die Ausländerbehörden, die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden sowie an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder.




§ 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten



(1) 1Die ersuchende Stelle darf die in § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 bezeichneten Daten, die im Rahmen von Gruppenauskünften (§ 12) übermittelten Daten und Dokumente (§ 6 Absatz 5) nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Sonstige Daten darf sie zu einem anderen Zweck verwenden, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. 3Die neue Zweckbestimmung ist der Registerbehörde mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt.

(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden.

(2) 1Die ersuchende Stelle darf die ihr übermittelten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 mit Ausnahme gesperrter Daten (§ 4) an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn die Daten dieser Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zu diesem Zweck aus dem Register unmittelbar hätten übermittelt werden dürfen. 2Weitere Daten mit Ausnahme von gesperrten Daten und von Dokumenten (§ 6 Absatz 5) dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur weiterübermittelt werden, wenn anderenfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde. 3Vor der Weiterübermittlung von Daten hat die ersuchende Stelle die Richtigkeit und Aktualität der Daten zu überprüfen. 4Für die Stelle, an die Daten weiterübermittelt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 und Absatz 1 entsprechend. 5Die ersuchende Stelle hat der Registerbehörde den Empfang der Daten und den Verwendungszweck mitzuteilen, soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht lediglich um die Grunddaten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt. 6§ 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes bleibt unberührt.




§ 12 Gruppenauskunft



(1) 1Die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Ausländern, die in einem Übermittlungsersuchen nicht mit vollständigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. 2Sie ist zulässig, soweit sie

1.
im besonderen Interesse der betroffenen Personen liegt oder

2.
erforderlich und angemessen ist

a)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder

b)
zur Verfolgung eines Verbrechens oder einer anderen erheblichen Straftat, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen wird,

und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,

3.
unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.

(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.

(2) 1Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begründen und bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden Behörde oder eines von ihm für solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung. 2Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. 3Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht oder nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, zu vernichten.

(3) Die Registerbehörde hat nach Erteilung einer Gruppenauskunft die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und, soweit die Daten an eine öffentliche Stelle eines Landes übermittelt worden sind, den Datenschutzbeauftragten des Landes zu unterrichten.




§ 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung



(1) 1Die Registerbehörde hat über die von ihr auf Grund der Übermittlungsersuchen vorgenommenen Abrufe, die Abrufe anderer Stellen und über die Mitteilungen nach § 11 Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen der Zweck, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die übermittelten Daten und Dokumente, der Tag und die Uhrzeit sowie die Bezeichnung der ersuchenden Stellen und die Angabe der abrufenden sowie der verantwortlichen Person hervorgehen müssen. 2Aus der Angabe zum Zweck der Abrufe muß die Erforderlichkeit der Datenübermittlung erkennbar sein. 3Bei einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die Gruppenmerkmale aufzunehmen.

(2) 1Die Aufzeichnungen dürfen nur für Auskünfte an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 34 sowie für die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. 2Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. 3Aufzeichnungen über Gruppenauskünfte sind gesondert aufzubewahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.




§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen



(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1.
Grundpersonalien,

2.
Lichtbild,

3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

5.
Übermittlungssperren,

6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

7.
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) 1Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. 2Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.




§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz



(1) 1Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3f werden auf Ersuchen übermittelt an:

1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sowie sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,

2.
die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,

3.
die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,

3a.
die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,

4.
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von Freiheitsentziehungen,

5.
die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

6.
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist. 3Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.

(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.

(3) 1An das Bundesamt für Justiz werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen sowie Aliaspersonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Feststellung der Identität eines Ausländers bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung, nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz erforderlich ist. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersuchen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 die Daten nach § 3 Absatz 3f übermittelt.




§ 15a Automatisierte Datenübermittlung an Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge



(1) 1Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Fortzug der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Fortzug wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. 2In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.

(2) Die Registerbehörde übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung unverzüglich die Angaben einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Person nach deren Speicherung.

(3) 1Die Registerbehörde übermittelt der zuständigen Ausländerbehörde neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die Angaben zum Ausreisenachweis der betroffenen Person unverzüglich nach deren Speicherung, es sei denn, die Angaben zum Ausreisenachweis wurden von der zuständigen Ausländerbehörde selbst an das Register übermittelt. 2In den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden diese Angaben ebenfalls an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt.




§ 16 Datenübermittlung an Gerichte



(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
Aliaspersonalien,

4.
letzter Wohnort im Herkunftsland,

5.
Angaben zum Ausweispapier,

6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) 1Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1.
zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

2.
zum Asylverfahren,

3.
zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

4.
zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.

2Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) 1Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.




§ 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt



(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
Aliaspersonalien,

4.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,

5.
Angaben zum Ausweispapier,

5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

6.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

7.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

8.
Größe und Augenfarbe,

9.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

10.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

11.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

12.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

14.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen.

(2) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

1.
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

2.
Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

3.
Aus- oder Durchlieferung,

4.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

5.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.




§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen



An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
Aliaspersonalien,

4.
Angaben zum Ausweispapier,

5.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

6.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

7.
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.




§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung



An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
Aliaspersonalien und

4.
Angaben zum Ausweispapier.




§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung



(1) 1An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten der betroffenen Person übermittelt:

1.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

2.
Angaben zum Asylverfahren.

2Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben übermittelt.

(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Angaben zum Ausweispapier und die ausländische Personenidentitätsnummer,

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

3.
Angaben zum Asylverfahren,

4.
Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

5.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten der betroffenen Person nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfaßt sind:

1.
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

2.
Einreisebedenken,

3.
Aus- oder Durchlieferung,

4.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

5.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.




§ 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen



1An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,

2.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,

3.
Familienstand,

4.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

5.
Angaben zum Asylverfahren,

6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

8.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

10.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

11.
Sprachkenntnisse,

12.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,

12a.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

13a.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

14.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

2Den Trägern der Sozialhilfe und den für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zum Zweck der weiteren Überprüfung der Identität und zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen auf Ersuchen zudem die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern übermittelt.




§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen



(1) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, die ausländische Personenidentitätsnummer,

2.
Familienstand,

3.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

4.
Angaben zum Asylverfahren,

5.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

6.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

7.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

9.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

10.
Sprachkenntnisse,

11.
die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen, sowie dazugehörige Kursinformationen,

12.
Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

13.
Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

14.
die zu den Fingerabdruckdaten zugehörigen Referenznummern.

(2) An die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 68 Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt.




§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden



An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

3.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

4.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

6.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

6a.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

7.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.




§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter



An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

3.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

4.
Angaben zum Asylverfahren,

5.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

6.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

7.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

9a.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

10.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.




§ 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden



1An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und 2 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. 2Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. 3Bei Änderung der gegenwärtigen Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.




§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit



(1) An die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gespeichert wird, die Grundpersonalien des Unionsbürgers, die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie die Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 in einem automatisierten Verfahren übermittelt.

(2) 1Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. 2Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen.




§ 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung



An die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Prüfung rentenrechtlicher Zeiten nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und Aliaspersonalien und

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status während des nach den §§ 56 und 57 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Zeitraums.




§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden



(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

1.
Asylantrag,

2.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

3.
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

4.
Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

5.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,

6.
Aus- oder Durchlieferung,

7.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

8.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten der betroffenen Person nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.

(3) 1Den Staatsangehörigkeitsbehörden werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Beratung über die Stellung eines Antrags auf Einbürgerung auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt. 2Soweit erforderlich werden den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status übermittelt.




§ 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst



(1) 1An die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Daten übermittelt, die zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. 2Die Regelungen über die Einsichtnahme in amtliche Register und über die Aufzeichnungspflicht für die in Satz 1 bezeichneten Stellen bleiben unberührt.

(2) 1Die ersuchende Stelle hat Aufzeichnungen über das Ersuchen, den Zweck des Ersuchens und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zu fertigen. 2Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 3Sie sind gesondert aufzubewahren und durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.




§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren



(1) 1Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Rückmeldung).

(2a) 1Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. 2Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 3Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben. 2Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. 3Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, hat die Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.

(4) 1Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. 2Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht.

(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder der Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.

(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.

(8) 1Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach § 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. 2Die Dokumente nach § 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 4Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.




§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens



1Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.




§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren



(1) 1Folgende öffentliche Stellen nehmen zum Abruf von Daten der betroffenen Person am automatisierten Verfahren teil:

1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,

2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

3.
die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,

3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,

3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,

4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,

5.
die Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme der Generalstaatsanwaltschaften,

5a.
die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,

5c.
die Abschiebungshafteinrichtungen,

6.
das Zollkriminalamt,

7.
die Behörden der Zollverwaltung,

7a.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

7b.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,

8.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,

8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,

8c.
die Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen,

8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,

8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,

8f.
die Familienkassen,

9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

10.
das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,

11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.

2Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren erfolgt, haben die genannten Behörden bis zum 1. August 2026 die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Absatzes 2 zu schaffen und die Zulassung bei der Registerbehörde zu beantragen. 3Andere öffentliche Stellen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. 4Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.

(2) 1Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. 3Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.

(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.




§ 23 Statistische Aufbereitung der Daten



(1) 1Das Statistische Bundesamt erstellt jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember eine Bundesstatistik über die Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben. 2Zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union, die vom Statistischen Bundesamt zu bearbeiten sind, oder eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundesbehörden darf das Statistische Bundesamt die Erhebung auch zu anderen Stichtagen durchführen, wenn ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union dies vorsieht oder eine oberste Bundesbehörde hierum ersucht.

(2) 1Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Erhebungsmerkmale für diese Statistik über Ausländer, die sich während des Kalenderjahres nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben, folgende Daten zu diesem Personenkreis:

1.
Monat und Jahr der Geburt,

2.
Ort, Land und Bezirk der Geburt,

3.
Geschlecht,

4.
Staatsangehörigkeiten,

5.
Familienstand,

6.
Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,

7.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 sowie Absatz 4 Nummer 6,

8.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes.

2Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren Erhebungsbereich betreffenden Daten für regionale Aufbereitungen weiterübermitteln.

(3) 1Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 werden für diese Statistik die Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen übermittelt:

1.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

2.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4,

2a.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 7a,

2b.
Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 9,

3.
Angaben nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Registerbehörde übermittelt dem Statistischen Bundesamt als Hilfsmerkmale für diese Statistik folgende Daten:

1.
Behördenkennziffer der aktenführenden Ausländerbehörde,

2.
pseudonymisiertes Geschäftszeichen der Registerbehörde; bei begleiteten minderjährigen Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 wird zusätzlich das pseudonymisierte Geschäftszeichen zu den Eltern und bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme sowie das endgültig zuständige Jugendamt übermittelt,

3.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

4.
in den Fällen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Hilfsmerkmale nach Nummer 1, 2 und 4 dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.




§ 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik



1Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:

1.
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,

2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

3.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

4.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien,

5.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie

6.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

2Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. 3Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.




§ 24 Planungsdaten



(1) 1Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7 gespeicherten Daten übermitteln. 2Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.

(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.




§ 24a Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke



(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, verarbeiten, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

2Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) 1Die Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersuchen zum Zwecke der Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von Ausländern, soweit dies für die Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist. 2Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.

(3) 1Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. 3Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht kommt.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken hat räumlich und organisatorisch getrennt von der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.

(5) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von Ausländern, die es unter Verwendung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwilligkeit beruhenden Befragung der betroffenen Personen zu Forschungszwecken erhoben hat (Befragungsdaten) ohne Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten an Forschungseinrichtungen übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines gemeinsamen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 oder Nummer 4a des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Übermittlung zustimmt.

2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Für die Übermittlung an Forschungseinrichtungen des Bundes und an Bundesbehörden zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Befragten auch mit Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. 4Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 5Der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten.

(6) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 5c, 5d, 6, 7a und 9, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 und 4 Nummer 2, 4 bis 6 gespeicherten Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, an staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen und andere Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Übermittlung zustimmt.

2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. 3Eine Übermittlung ohne Einwilligung der betroffenen Person ist nicht zulässig. 4Angaben über den Namen und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale der betroffenen Person können bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 14 und bei Unionsbürgern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, für Befragungen auch ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies zur Einholung der Einwilligung nach Satz 3 erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich zu begründen. 5Die Begründung darf nur für Auskünfte an den Betroffenen nach § 34, für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. 6Die Begründung ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird. 7Die übermittelten Daten nach Satz 1 sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 8Die Forschungseinrichtung, an die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten. 9Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 10Die Forschungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(7) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge soll staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, auf Antrag oder Ersuchen anonymisierte Daten aus dem Register, die für die Durchführung eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens über Migrations- oder Integrationsfragen erforderlich sind, übermitteln.

(8) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.




Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen

§ 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen



(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und folgende weitere Daten übermitteln:

1.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

2.
Zuzug oder Fortzug,

3.
Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist,

4.
Sterbedatum.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen soll die Grundpersonalien enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit einem Lichtbild gestellt werden. 3Es ist schriftlich zu begründen. 4Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Übermittlung unzulässig, es sei denn, die Registerbehörde hat an der Identität der gesuchten und der im Register erfaßten Person keinen Zweifel. 5Das gleiche gilt, wenn der ersuchenden Stelle einzelne Daten nicht bekannt sind. 6Hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht der Registerbehörde gilt § 13 entsprechend.

(3) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem im Übermittlungsersuchen angegebenen Zweck verwendet werden. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle hierauf hinzuweisen. 3Eine Weiterübermittlung ist nur mit Zustimmung der Registerbehörde zulässig. 4Die Weiterübermittlung von Daten, zu denen eine Übermittlungssperre besteht, ist unzulässig.

(4) 1Liegt dem Übermittlungsersuchen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen das Begehren eines Dritten zugrunde, ihm den Aufenthaltsort des Betroffenen mitzuteilen, so darf diese Stelle die Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen an den Dritten weiterübermitteln. 2Die Registerbehörde hat die ersuchende Stelle darauf hinzuweisen. 3Verweigert die betroffene Person die Einwilligung, hat die ersuchende Stelle die Daten der betroffenen Person unverzüglich zu vernichten.




§ 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen



1An Behörden von Staaten, die nach § 1 Absatz 6 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes als Drittstaaten gelten, und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können personenbezogene Daten übermittelt werden. 2Bei der Übermittlung sind Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 anzuwenden. 3Für eine Übermittlung an Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung. 4Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat. 5Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben zulässig. 6Die Übermittlung von Dokumenten nach § 6 Absatz 5 an Behörden und Stellen im Sinne des Satz 1 ist unzulässig. 7Im Falle einer Übermittlung der Dokumente nach § 6 Absatz 5 an Behörden nach Satz 3 ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dokumente nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind und eine Weiterübermittlung der Dokumente an Behörden anderer Staaten nicht erfolgen darf.




§ 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG



1An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach § 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt. 2§ 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.




§ 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen



(1) 1An sonstige nichtöffentliche Stellen können zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind *), auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum der betroffenen Person übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird. 2Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage

1.
eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels,

2.
einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen,

3.
einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, daß die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind.

3§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Vor der Datenübermittlung ist der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung liefe dem Zweck der Übermittlung zuwider. 2Werden die Daten ohne Anhörung der betroffenen Person übermittelt, sind die wesentlichen Gründe dafür schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 3Willigt die betroffene Person nicht ein, ist die Datenübermittlung unzulässig. 4Die Aufzeichnungen sind für die datenschutzrechtliche Kontrolle bestimmt. 5Sie müssen den Zweck der Datenübermittlung und die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind, eindeutig erkennen lassen. 6Die Registerbehörde hat sie gesondert aufzubewahren, durch geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und nach Fristablauf zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(3) Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.


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*)
Anm. d. Red.: Nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 23 G. v. 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) wurde sinngemäß konsolidiert.