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Abschnitt 4 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)
V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle
§ 35 Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten
§ 35 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein Bescheid die Änderung des Umfangs einer Referenzmenge an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung). Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung einer Referenzmenge.
(2) Die Neuberechnung einer Anlieferungs-Referenzmenge schließt die Neuberechnung ihres Referenzfettgehaltes ein.
(3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle übermittelt, ist er vom Inhaber der Referenzmenge dieser Stelle vorzulegen.
(4) Im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge wird die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Referenzmenge zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre Vornahme von dem Inhaber der Referenzmenge beantragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines Monats nach Vornahme dem Inhaber der Referenzmenge, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge zudem dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern abgewichen werden.
(6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann der Inhaber der Referenzmenge bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustellen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.
(7) Der für den Übernehmer einer Referenzmenge zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vornehmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Übertragenden zuständigen Käufers vorliegt.
(8) Die vorstehenden Absätze gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.
§ 36 Beförderungsdokumente
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.
§ 37 Zulassung der Käufer
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.
(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.
§ 38 Käuferwechsel
(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, der in Bezug auf ihn für die Abgabenerhebung zuständig ist, hat er dem neuen Käufer eine Bescheinigung des vormaligen Käufers vorzulegen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Referenzmenge, die Höhe der bereits auf die Referenzmenge vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Referenzmenge bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben.
(2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Abgabenerhebung zu berücksichtigen. Ist keine Abgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.
§ 39 Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebetrag von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt.
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzubehalten. Der Milcherzeuger kann die Einbehaltung durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden.
§ 40 Mitteilungen der Käufer
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über
- 1.
- die Summe aller Anlieferungs-Referenzmengen, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
- 2.
- die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
- a)
- von Milcherzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und
- b)
- von Milcherzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen
- 3.
- den durchschnittlichen gewogenen
- a)
- Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,
- b)
- Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
- 4.
- die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
(2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die folgende Angaben enthält:
- 1.
- die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
- 2.
- die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen,
- 3.
- die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie
- 4.
- die Summe der abzuführenden Abgaben.
(3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für jeden Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden Angaben beizufügen:
- 1.
- Name und Anschrift des Milcherzeugers,
- 2.
- die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenzfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde liegen,
- 3.
- die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
- 4.
- die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
- 5.
- die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anlieferungs-Referenzmenge,
- 6.
- die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, sowie
- 7.
- den Abgabebetrag.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Abgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.
(5) Der Abgabebetrag ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen.
§ 41 Mehrere Käufer
(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. Der nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet das für ihn zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeuger vorgenommene Bestimmung.
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jeden Monats die in diesem Zeitraum an andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuweisen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.
§ 42 Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen
(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EG-Milchabgabenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufs-Referenzmenge, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.
(2) Der Abgabebetrag ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
§ 43 Äquivalenzmengen für Käse
(1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:
Hartkäse | 12,20 kg, | |
Schnittkäse | bis 40 % Fett i. Tr. | 12,30 kg, |
Schnittkäse | ab 45 % Fett i. Tr. | 10,60 kg, |
Halbfester Schnittkäse | bis 45 % Fett i. Tr. | 8,90 kg, |
Halbfester Schnittkäse | ab 50 % Fett i. Tr. | 8,40 kg, |
Weichkäse | bis 45 % Fett i. Tr. | 8,80 kg, |
Weichkäse | ab 50 % Fett i. Tr. | 7,70 kg, |
Frischkäse | bis 10 % Fett i. Tr. | 5,60 kg, |
Frischkäse | ab 20 % Fett i. Tr. | 4,40 kg. |
(2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.
§ 44 Aufzeichnungen bei Direktverkäufen
Im Falle von Direktverkäufen führt der Milcherzeuger die nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Aufzeichnungen täglich. Die Aufzeichnungen und sämtliche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe beziehen, sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 45 Mitwirkungspflichten
Soweit es für die Durchführung der Milchabgabenregelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils einschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebs während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf Verlangen auszudrucken. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Unterlagen, die die Milcherzeugung und -vermarktung durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und Höhe der Referenzmengen und Abgaben betreffen, bis zum Ende des zehnten auf die Entstehung der Unterlagen folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 46 Mitteilungen der Länder
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:
- 1.
- die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum
- a)
- übertragenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Übertragung,
- b)
- eingezogenen Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen und den Vorschriften über die Einziehung,
- c)
- zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
- 2.
- die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7637/b25567.htm