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Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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I. Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 (aufgehoben)







§ 2 (aufgehoben)







§ 3 Bezirksschornsteinfegermeister



(1) Bezirksschornsteinfegermeister ist, wer von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.


II. Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung

1. Abschnitt Bewerbung und Bestellung

§ 4 (aufgehoben)







§ 5 Bestellung



(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister wird auf bis zum 31. Dezember 2009 frei werdende Bezirke nur bestellt, wer bis zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Bewerberliste nach § 4 des Schornsteinfegergesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingetragen ist. Ab dem 1. Januar 2010 gelten für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 entspricht die Anzahl der Bezirke der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Bezirke.


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Anm.
d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)




§ 6 Reihenfolge der Bestellung



Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.




§ 7 (aufgehoben)







2. Abschnitt Erlöschen der Bestellung

§ 8 Erlöschensgründe



Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch

1.
Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);

2.
Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 4);

3.
Versetzung in den Ruhestand (§ 10);

4.
Erreichen der Altersgrenze (§ 9);

5.
Tod.




§ 9 Altersgrenze



Bezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufes.


§ 10 Versetzung in den Ruhestand



(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen, ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde in den Ruhestand zu versetzen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Aufforderung durch die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.


§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung



(1) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat.

(2) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt;

2.
der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld angeordnet worden ist, abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat.

(3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann widerrufen werden, wenn die Kehrbezirkseinteilung geändert wird.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters ist seine Bestellung aufzuheben.




III. Teil Ausübung des Berufes

1. Abschnitt Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

§ 12 Allgemeine Berufspflicht



(1) Die Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Bezirksschornsteinfegermeister dürfen keine Bescheinigungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 20 gilt entsprechend.

(2) Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.

(3) Mit ihren Aufgaben und Befugnissen als Bezirksschornsteinfegermeister sind sie unbeschadet der Vorschrift des § 20 auf ihren Bezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde sind sie verpflichtet, auch außerhalb ihres Bezirks tätig zu werden.




§ 13 Aufgaben



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

1.
Ausführung der durch die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2.
Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes oder der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

3.
unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel

a)
an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung sich in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat,

b)
an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;

4.
Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;

5.
Beratung in feuerungstechnischen Fragen;

6.
Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht;

7.
Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk;

8.
Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen;

9.
Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist;

10.
Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

11.
Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

12.
Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Warmwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

13.
Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen einschließlich Empfehlungen zu deren Nachrüstung im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind.

(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

(3) Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 dürfen vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) bestimmten Voraussetzungen erfüllen.




§ 14 (aufgehoben)







§ 15 Gesellen



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich.

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern von Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben, wenn sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet sind.

(3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat.


§ 16 Lehrlinge



(1) Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten.

(2) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten werden von den Schornsteinfegerinnungen Ausgleichskassen errichtet; mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten. Die für diese Einrichtung erforderlichen Vorschriften erläßt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe, daß jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der im Innungsbereich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe erhält und daß die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse erforderlichen Verwaltungskosten von den Bezirksschornsteinfegermeistern des Innungsbezirks zu gleichen Teilen durch Umlagen aufgebracht werden. Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.


§ 17 (aufgehoben)







§ 18 (aufgehoben)







§ 19 (aufgehoben)







§ 20 Vertretung



Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.




§ 21 (aufgehoben)







2. Abschnitt Kehrbezirk

§ 22 (aufgehoben)







§ 23 (aufgehoben)







3. Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren

§ 24 Gebührenordnung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden.




§ 25 Einziehung der Gebühren



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig.

(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.

(4) Die Gebühr nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.




4. Abschnitt Aufsicht

§ 26 Aufsichtsbehörde



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlaß eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten trägt, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirksinhaber. Die Aufsichtsbehörde kann auch ohne besonderen Anlass die Vorlage des vom Bezirksschornsteinfegermeister nach § 19 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu führenden Kehrbuchs und der für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen verlangen. Sie kann verlangen, dass ihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht wird oder die Daten elektronisch übermittelt werden.




§ 27 Aufsichtsmaßnahmen



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind:

1.
Verweis;

2.
Warnungsgeld bis zu fünftausend Euro.

Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt werden.

(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Warnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 abzusehen.

(4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt.


§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung



Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister ein Widerrufsverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen. § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einstweilige Berufsuntersagung haben keine aufschiebende Wirkung.


IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk

1. Abschnitt Versorgungsansprüche

§ 29 Ruhegeld



(1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge entrichtet hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchsberechtigte als Bezirksschornsteinfegermeister wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Tage der Bestellung.

(3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen.

(4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages.

(5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist das Ruhegeld ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Bezirksschornsteinfegermeister in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen, es sei denn, die Neuberechnung beruht auf den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.

(6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen.

(7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden; Veränderungen des Jahreshöchstbetrages, die nach dem 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1977 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1977 berücksichtigt.




§ 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes



(1) Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes beträgt 81 vom Hundert des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.




§ 31 Witwengeld und Witwergeld



(1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Witwengeld 55 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als 0,855 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenversicherungen wegen der Erfüllung oder des Wegfalls der Voraussetzungen für eine große Witwenrente oder der Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Witwengeld neu festzustellen.

(2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht,

1.
(aufgehoben)

2.
für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todestages des Anwartschaftsberechtigten;

3.
für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Vierteljahresersten.

Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt.

(4) § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 und 3, die §§ 21 und 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2 und 4, § 61 Abs. 3 sowie § 69e Abs. 5 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(5) Witwer und überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen erhalten entsprechend den Absätzen 1 bis 4 Witwergeld.




§ 32 Waisengeld



(1) Die Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhalten Waisengeld. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Altersgrenze als Kind angenommen worden ist.

(2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderungen der Waisenrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksichtigt. § 29 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 3 gilt entsprechend für die Waisenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der Sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird.

(3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet oder stirbt. § 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 48 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung. Das Waisengeld entfällt, wenn aus der gesetzlichen Rentenversicherung Waisenrente nicht gewährt wird.

(4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend.




§ 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt



(1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist.

(2) Bis zur Feststellung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die Versorgungsanstalt nach näherer Bestimmung der Satzung angemessene Vorschüsse.

(3) Muß wegen einer Neuberechnung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen der Anspruch auf Ruhe-, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt werden, kann diese durch schriftliche Anzeige an den Träger der sozialen Renten- oder Unfallversicherung den Anspruch auf Rente in Höhe des zuviel gezahlten Betrages auf sich überleiten. Die Anzeige darf nur erfolgen, wenn die Versorgungsanstalt an der Überzahlung kein Verschulden trifft. Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die die Überzahlung erfolgte.


§ 33a Interne Teilung beim Versorgungsausgleich



(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Vorschrift dieses Gesetzes statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 56a des Schornsteinfegergesetzes) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.

(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen, die dazugehörigen Satzungsbestimmungen und die §§ 30 und 56a Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.




2. Abschnitt Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

§ 34 Träger der Zusatzversorgung



(1) Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt); sie hat ihren Sitz in München.

(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.


§ 35 Mitgliedschaft



Mitglied der Versorgungsanstalt ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1.


§ 36 Organe



Die Organe der Versorgungsanstalt sind:

1.
die Vertreterversammlung,

2.
der Vorstand,

3.
die Geschäftsführung.


§ 37 Vertreterversammlung



(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten:

1.
die Wahl des Vorstandes,

2.
der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderungen,

3.
die Abnahme der Jahresrechnung,

4.
die Festsetzung der Höhe der Beiträge,

5.
die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,

6.
die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem Vorstand zu gewährenden Entschädigung.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu treffen.

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.




§ 38 Vorstand und Geschäftsführung



(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.


§ 39 Satzung



(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1.
die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,

2.
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlußfassung in ihm,

3.
die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

4.
die Vertretung der Versorgungsanstalt,

5.
die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,

6.
die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,

7.
das Ruhen der Versorgungsleistungen,

8.
die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt nach § 33 Abs. 2,

9.
die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,

10.
die Fälligkeit der Versorgungsleistung,

11.
die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,

12.
die Änderung der Satzung,

13.
die Art der Bekanntmachung der Versorgungsanstalt.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.


§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher



(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.


§ 41 Härtefonds



(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.

(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.


§ 42 Aufsicht



(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält

1.
die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,

2.
eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,

3.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.

Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.




3. Abschnitt Aufbringung der Mittel

§ 43 Beiträge



(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.

(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung.

(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monate im voraus zu zahlen sind.




4. Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand



(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder berufsfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewerberliste eintragen zu lassen.

(2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind.

(3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld.


§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung



(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einem Anspruchsberechtigten der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, daß eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.

(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die Anschrift von Nutzungsberechtigten sowie den Beginn und das Ende der Nutzungszeit.


§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen



Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.


§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen



Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder ein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden.


§ 48 Verjährung



Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.


§ 49 Rechtsweg



Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.


V. Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften

1. Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 50 (aufgehoben)







§ 51 (aufgehoben)





2. Abschnitt Zuständige Behörde

§ 52 Zuständige Behörde



Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörden für die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zuständig sind.


§ 53 (aufgehoben)





3. Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 54 (aufgehoben)







§ 55 (gestrichen)





§ 56 Versorgungsanstalt



(1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister und die Anwartschaften auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitgliedschaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt; Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bisherigen Umfange bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Jahreshöchstbetrag nach § 30 eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletztenrente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen oder aufgrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Jahreshöchstbetrages nach § 30 übersteigt; Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund des Versorgungsausgleichs sowie die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten. Über die Erhöhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen- und Waisengeld entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch unberücksichtigt bleibt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gelten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 entstehen.

(5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines Ruhegeldempfängers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2.

(6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als Bezirksschornsteinfegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden.

(7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk allgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf Jahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre übersteigende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 anzurechnen.

(8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag, den er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte entrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt zu zahlen.

(9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widerspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als Vertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt.




§ 56a Ruhegeld für Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet



(1) Für das Ruhegeld eines ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeisters, der am 1. August 1994 als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt war oder nach diesem Tag bestellt oder wiederbestellt wird, gilt § 29 mit der Maßgabe, daß

1.
bei der Berechnung des Ruhegeldes für Zeiten der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, die auf einer Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beruhen, bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) zugrunde zu legen ist,

2.
auch Zeiten der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1994 als Zeiten der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt gelten,

3.
nach Absatz 3 Satz 2 auf die Dauer der Mitgliedschaft anzurechnende Zeiten nur Zeiten sind, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden sind,

4.
in den Fällen, in denen dem Ruhegeld sowohl Zeiten, für die der Jahreshöchstbetrag nach § 30 maßgebend ist, als auch Zeiten zugrunde liegen, für die der Jahreshöchstbetrag (Ost) (Absatz 2) maßgebend ist, Teilbeträge zu ermitteln sind, deren Summe das Ruhegeld ergibt,

5.
als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung derjenige gilt, der insgesamt auf Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten beruht,

6.
als Zahlbetrag einer Versichertenrente aufgrund einer Pflichtversicherung auch die Rente nach den Vorschriften des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz) sowie die Leistung nach § 315a, § 319a oder § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt.

Satz 1 gilt entsprechend für die Berechnung des Witwen- oder Witwergeldes nach § 31 und des Waisengeldes nach § 32.

(2) Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach § 30 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.


§ 56b Beiträge


§ 56b wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den abweichenden Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angemessen Rechnung zu tragen; hierzu kann in der Satzung der Versorgungsanstalt auch vorgesehen werden, daß für die Finanzierung der Ausgaben der Versorgungsanstalt, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchführung der Zusatzversorgung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden.


§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane


§ 56c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab 1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vorstand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt.

(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahlvorschlägen der Bezirksschornsteinfegermeister, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter fordert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das Schornsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornsteinfegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und welcher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zieht.

(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt.

(4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. Oktober 1994 abzuschließen.


§ 56d Anwendungsbereich früherer Übergangsregelungen, Übergangsregelungen


§ 56d wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 56 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.

(2) Spätestens bis zum 31. Januar 1996 ist eine neue Vertreterversammlung zu wählen. Die am 1. Januar 1994 beginnende Amtsdauer der Vertreterversammlung endet mit dem Abschluß der Wahl der neuen Vertreterversammlung. Bis zum 31. Juli 1995 ist eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Satzung zu beschließen; bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie dem Gesetz entspricht.

(3) Für Berechtigte, die vor dem 1. August 1994 Anspruch auf Waisengeld hatten, gilt § 32 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung.

(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.


§ 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen



(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren.

(2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der Klage steht die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich.


4. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 58 (gestrichen)





§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages *)



(1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.

(2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages aufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994 nicht mehr anzuwenden.

---
*)
Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b bis e des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) gilt das Schornsteinfegergesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben:

"b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung

 
aa)
zur Eintragung in die Bewerberliste oder

bb)
zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister

bleibt bestehen.

c)
Dem für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen Gutachten bestätigt wird, daß der Bezirksschornsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern.

d)
Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers.

e)
Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch

aa)
Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine,

bb)
Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen."


§ 60 (Inkrafttreten)