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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Abschnitt 3 Prüfungen
§ 10 Laufbahnprüfung
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Zwischenprüfung, den Modulprüfungen und der Diplomarbeit.
§ 11 Zuständigkeiten, Prüfungserleichterungen
(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegen
- 1.
- dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule für die dort durchgeführten Teile des Studiums,
- 2.
- dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der Hochschule für die übrigen Prüfungen.
(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das jeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleichterungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
§ 12 Prüfende
(1) Für die Bewertung der Prüfungen bestellt das jeweils zuständige Prüfungsamt Prüfende. Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(2) Für die Bewertung einer Zwischenprüfungsklausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für die Bewertung von Wiederholungen einer Zwischenprüfungsklausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sollen Lehrkräfte der Hochschule sein.
(3) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden zwei Prüfende bestellt, für die folgende Anforderungen gelten:
- 1.
- mindestens eine oder einer gehört dem höheren Dienst an,
- 2.
- die oder der andere Prüfende gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
- 3.
- eine oder einer ist eine Lehrkraft der Hochschule.
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, bestimmt das Prüfungsamt, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden geben unabhängig voneinander ihre Bewertung ab. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
(5) Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
§ 13 Zwischenprüfung
(1) 1Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. 2In der Zwischenprüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie einen Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" und drei weiteren Klausuren. 2Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest. 3Die Klausuraufgaben werden von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen ausgewählt, die die Lehrkräfte einreichen.
(2a) 1Bis zum 31. Dezember 2024 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. 2Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" und zwei weitere Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
- 1.
- die Klausur oder die Hausarbeit zur Modulgruppe „Basisqualifikationen" mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,
- 2.
- zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 3.
- aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(4) 1Das Prüfungsamt am Zentralbereich stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Rangpunkte der einzelnen Klausuren sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. 2Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentralbereich einen schriftlichen Bescheid, aus dem das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen. 3§ 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 14 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Modulprüfung abzulegen.
(2) 1Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prüfungsteilen bestehen. 2Die Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile können durchgeführt werden in Form von
- 1.
- Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen können,
- 2.
- Referaten oder anderen mündlichen Leistungen,
- 3.
- IT-Anwendungen und
- 4.
- Hausarbeiten.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Das Nähere legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
(4) 1Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für jeden Prüfungsteil eigenständig nach § 19 oder § 20 die erreichten Rangpunkte festgestellt. 2Die Rangpunktzahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile errechnet. 3Ist die Modulprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(5) 1Die Nachholung einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist, kann als mündliche Prüfung durchgeführt werden. 2In diesem Fall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufertigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 15 Klausuren
(1) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende, schriftliche Ausarbeitung. Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten.
(2) Beträgt die Bearbeitungszeit für eine Klausur 180 oder mehr Minuten, dürfen an diesem Tag keine weiteren Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile durchgeführt werden.
(3) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der Studierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
§ 16 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung, einer Präsentation und einer Disputation.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen in der Regel auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft während des Hauptstudiums II ausgegeben. Auch Vorschläge von nebenamtlichen Lehrkräften der Hochschule und von den Einstellungsbehörden können berücksichtigt werden. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Die Ausgabe des Themas ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Das Thema der Diplomarbeit kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
(3) In die Bewertung der Diplomarbeit gehen ein:
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
- 3.
- die Bewertung der Disputation mit 15 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
§ 17 Schriftliche Ausarbeitung
(1) Mit der schriftlichen Ausarbeitung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig und fundiert zu bearbeiten.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen. Für vier Wochen werden die Studierenden von der Teilnahme an den Praktika freigestellt. Während der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung ist nach den formalen Vorgaben des Prüfungsamtes anzufertigen.
(4) Den Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Die Studierenden müssen schriftlich versichern, dass sie die schriftliche Ausarbeitung selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden.
(5) Die schriftliche Ausarbeitung soll innerhalb von zehn Wochen nach Abgabe bewertet werden.
Text in der Fassung des Artikels 27 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 18 Präsentation und Disputation
(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.
(3) 1Präsentation und Disputation werden als Einzelprüfung durchgeführt. 2Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3Die sich daran anschließende Disputation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauern.
(3a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Präsentation und Disputation Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür entsprechende technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) 1Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht widerspricht. 2Unabhängig von deren Einverständnis können Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste Personen bei der Präsentation und der Disputation anwesend sind. 4Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 5Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
(5) 1Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
(6) Die Präsentation und Disputation sind bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut |
87,50 bis 93,69 | 14 | |
83,40 bis 87,49 | 13 | gut |
79,20 bis 83,39 | 12 | |
75,00 bis 79,19 | 11 | |
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend |
66,70 bis 70,89 | 9 | |
62,50 bis 66,69 | 8 | |
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend |
54,20 bis 58,39 | 6 | |
50,00 bis 54,19 | 5 | |
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft |
33,40 bis 41,69 | 3 | |
25,00 bis 33,39 | 2 | |
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend |
0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die entsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.
(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.
§ 20 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
(4) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn
- 1.
- sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder
- 2.
- die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.
(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Überschreiten um ... Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl | Rangpunkte |
87,50 | 15 |
75,00 | 14 |
66,67 | 13 |
58,33 | 12 |
50,00 | 11 |
41,67 | 10 |
33,33 | 9 |
25,00 | 8 |
16,67 | 7 |
8,33 | 6 |
0 | 5 |
Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Unterschreiten der Mindestpunktzahl bis ... Prozent | Rangpunkte |
16,67 | 4 |
33,33 | 3 |
50,00 | 2 |
75,00 | 1 |
100,00 | 0 |
(6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 19. Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung.
(7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
§ 21 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit null Rangunkten bewertet.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(3) Eine Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.
(4) Bei der schriftlichen Ausarbeitung der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen, ob die Bearbeitungszeit verlängert oder ob ein neues Thema ausgegeben wird.
(5) Der Rücktritt muss unmittelbar nach Erkennen des Hinderungsgrundes geltend gemacht werden. Nach Bekanntgabe des Ergebnisses ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(6) Ist das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Teil einer Modulprüfung genehmigt worden, ist der versäumte Prüfungsteil bis zum nächstfolgenden Teil derselben Modulprüfung oder innerhalb dieses Prüfungsteils nachzuholen. Entsprechendes gilt, wenn zwei aufeinanderfolgende Teile derselben Modulprüfung versäumt worden sind. Wird hierfür kein Prüfungstermin mehr angeboten, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
(7) Erscheinen Studierende verspätet zu einer Prüfung, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des jeweils zuständigen Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, einer Mitwirkung daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen, die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten, die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.
(3) Die Entscheidung über einen Verstoß während der Präsentation und der Disputation treffen die Prüfenden. Über die Sanktion nach Absatz 2 Satz 2 entscheiden die Prüfenden einvernehmlich; kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Prüfungsamt.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklären. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
§ 23 Wiederholung von Prüfungen
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Die Wiederholung wird in der Regel als mündliche Prüfung von mindestens 30 und höchstens 40 Minuten Dauer durchgeführt.
(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, können die nicht bestandenen Klausuren frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums einmal wiederholt werden. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisher erreichten. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.
(3) Ist die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, ist die Diplomarbeit insgesamt nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der schriftlichen Ausarbeitung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Während der Bearbeitungszeit von zwölf Wochen und der einmonatigen Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden einer Dienststelle zugeteilt. Für vier Wochen der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.
(4) Eine nicht bestandene Präsentation und Disputation kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 24 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Zwischenprüfung bestanden ist,
- 2.
- höchstens zwei Modulprüfungen nicht bestanden sind,
- 3.
- alle Bestandteile der Diplomarbeit bestanden sind und
- 4.
- eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen im Hauptstudium, der Diplomarbeit und der Praktika errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfungen im Hauptstudium mit 70 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit 5 Prozent und
- 4.
- die Bewertung der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
§ 25 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)" oder „Diplom-Verwaltungswirt - Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)". Auf Antrag stellt die Hochschule einen Nachweis über die Abschlussnote als Dezimalzahl nach dem Muster in der Anlage aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die entsprechende Abschlussnote sowie
- 3.
- das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der Diplomarbeit.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
§ 26 Prüfungsakte, Einsichtnahme
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Zwischenprüfung,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder des Bescheids über die nicht bestandene Zwischenprüfung,
- 3.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen und die Protokolle der mündlichen Prüfungen,
- 4.
- die Protokollierung von Klausuren mit elektronisch gestellten Multiple-Choice-Aufgaben,
- 5.
- die Praktikumsbeurteilungen,
- 6.
- die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit,
- 7.
- das Protokoll der Präsentation und der Disputation,
- 8.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(2) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10411/b27428.htm